450

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Ermächtigung des Bundesrathes zur Uebertragung und Aenderung der Konzession für eine aargauisch-luzernische Seethalbahn.

(Vom 20. Juni 1881.)

Tit.

Das Komite für den Bau einer aargauisch-luzernischen Seethalbahn, konzessionirt am 18. Heumonat 1871 (Eisenbahnaktensamml.

VII, 124 und 138), und mit Bezug auf die Frist für die Leistung des Finanzausweises und den Beginn der Erdarbeiten durch Bundesbeschluß vom 30. Juni 1880 verlängert bis zum 18. Heumonat 1883 (Eisenbahnaktensamml. n. F. VI, 47), theilt mit Eingabe vom 7. d. Mts.

mit, daß man mit englischen Finanzkräften für den Bau und Betrieb der genannten Linie in Unterhandlungen stehe, welche voraussichtlich im Laufe des Sommers zur Erledigung gebracht und die Abtretung, wie auch eine Aenderung der Konzession zur Folge haben werden. Da der Bau unmittelbar nach Abschluß der Verhandlungen beginnen sollte, die nächste Session der Bundesversammlung, von deren Genehmigung der abzuschließende Vertrag abhängig gemacht werden müsse, aber voraussichtlich erst im Dezember stattfinden werde, was einen unliebsamen Aufschub des Baubeginnes bedeuten könnte, so werde das Gesuch gestellt, es möchte sich der Bundesrath von der Bundesversammlung Vollmacht erbitten, die in Aussicht stehende Konzessionsübertragung und Aenderung von sich aus zu bewilligen.

451

Zur Bewilligung von Konzessionsübertragungen ist der Bundesrath schon wiederholt (z. B. am 19. März 1875 mit Bezug auf den Jura Industriel (Bisenbahnaktensamml. 111, 56), am 22. Dezember 1879 mit Bezug auf die Waidenburgerbahn (Eisenbahnaktensamml.

V, 283), und am 23. gl. Mts. mit Bezug auf die Nationalbahn (ebendaselbst S. 288) ermächtigt worden; in den leztern beiden Fällen auch zur Genehmigung von Konzessionsänderungen. Freilich lagen dabei über den Umfang der Aenderungen einläßliche Mittheilungen vor, während das Gesuch des Komite für die aargauischluzernische Seethalbahn dieselben nicht bezeichnet. Wir glauben indessen gleichwohl, Sie um die Ertheilung der erforderlichen Vollmacht angehen zu sollen, weil es zum voraus sicher ist, daß wir von derselben nur Gebrauch machen werden, wenn keine Einsprachen Seitens der kantonalen Behörden vorliegen, und wenn überdies in der Sache selbst nichts liegt, was den bisherigen bundesrechtlichen Uebungen widerspricht.

Wir empfehlen Ihnen demgemäß die Annahme des nachstehenden Besehlußesantrags.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 20. Juni 1881.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Droz.

Der Kanzler der Eidgenoßenschaft: Schieß.

452 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Ermächtigung des Bundesrathes zur Uebertragung und Aenderung der Konzession für eine aargauisch-luzernische Seethalbahn.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht 1) einer Eingabe des Gründungskomite für eine aargauischluzernische Seethalbahn, vom 7. Juni 1881 ; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 20. gleichen Monats, beschließt: Der Bundesrath wird ermächtigt, ein vor der nächsten Session der Bundesversammlung eingehendes Gesuch des Komite für eine aargauisch-luzernische Seethalbahn um Uebertragung der betreffenden Konzession an eine inzwischen gebildete Gesellschaft und die in Verbindung mit dieser Uebertragung nöthig werdenden Konzessionsänderungen von sich aus zu bewilligen, sofern Seitens der kantonalen Behörden keinerlei Einsprachen entgegenstehen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Ermächtigung des Bundesrathes zur Uebertragung und Aenderung der Konzession für eine aargauischluzernische Seethalbahn. (Vom 20. Juni 1881.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1881

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.06.1881

Date Data Seite

450-452

Page Pagina Ref. No

10 011 144

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.