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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung des zwischen den Gesellschaften der Schweiz.

Nordostbahn und der Schweiz. Centralbahn einer- und der Gotthardbahngesellschaft andererseits über die Verpachtung der Bahnstreke Rothkreuz-Immensee an die leztere Gesellschaft abgeschloßenen Vertrages.

(Vom 13. Juni 1881.)

Tit.

Als bei den Verhandlungen über die Rekonstruktion der Gotthardunternehmung die einstweilige Zurükstellung des Baues u. A.

auch der Streke Luzern-Immensee postulirt wurde, hat die Regierung des Kantons Bern als Bedingung ihrer Mitwirkung zur Beschaffung der weiter nöthigen Geldmittel die Forderung aufgestellt, daß, so lange die direkte Linie Luzern-Immensee nicht erstellt sein werde, die Gesellschaften der Schweiz. Nordostbahn und Centralbahn der Gotthardbahn a. die ausschließliche Benuzung der Bahnstreke Immensee-Rothkreuz, und b. die Mitbenuzung der Linie Rothkreuz-Luzern und des Bahnhofes Luzern einräumen sollen, damit unter allen Umständen ein direkter Anschluß der Bern-Luzern-Linie an die Gotthardbahn gesichert werde.

Die betheiligten Bahngesellschaften haben sich damit, unter Vorbehalt späterer Vereinbarung der nähern Bedingungen einver-

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standen erklärt, und es sind denn auch seither die erforderlichen Verträge zu Stande gekommen, von denen derjenige über die Pachtnahme der Linie Rothkreuz-Immensee durch die Gotthardbahn nach Artikel 10 des Eisenbahngesezes der Genehmigung des Bundes unterliegt.

Mit Eingabe vom 20. Mai dieses Jahres sucht das Direktorium der Centralbahn im Namen der drei Eisenbahngesellschaften um Genehmigung dieses Vertrages nach, der am 28. Februar 1881 abgeschloßen worden ist und seither nach Vorschrift der resp. Gesellschaflsstatuten von den dazu berufenen Verwaltungsräthen genehmigt worden sei.

Nach diesem Vertrag, welcher der gegenwärtigen Botschaft beigegeben ist, übernimmt die Gotthardbahn den ausschließlichen Betrieb und die gesainmte Verwaltung, io begriffen den Bahnunterhalt und die Ausführung allfälliger Bahnerneuerungsarbeiten und uothwendig werdenden neuen Anlagen und Einrichtungen, der von der Nordostbahn und der Centralbahn als Theil der aargauischen Südbahn gebauten, und soweit sie auf Schwyzergebiet liegt, unterm 30. November 1872/20. Januar 1873 (Eisenbahnaktensammlung VIII. 180 und 191), im Uebrigen durch den Bundesbeschluß vom 26. Juni 1874 (Eisenbahnaktensamml. n. F., III, 123) konzessionirten Linie Rothkreuz-Immensee. Die Kosten für solche neue Anlagen und Einrichtungen werden von den Eigentümern der Linie bezahlt, welche der Gotthardbahn auch das jeweilen nöthige Oberbaumaterial zur Verfügung stellen. Die Gotthardbahn wird alle direkten und indirekten Transporteinnahmen, unter Anwendung ihrer eigenen Tarife und Transportvorschriften, jedoch innerhalb der Schranken der Konzessionsbestimmungen für die aargauische Südbahn und in der Meinung beziehen, daß die Pachtstreke bei Bildung und Repartition der Taxen, ,,soweit nicht die Vorschriften des Berner Protokolls vom 6. Oktober 1877 eine Modifikation erheischena, in gleicher Weise behandelt werde, wie wenn sie als Bestandtheil der aargauischen Südbahn betrieben würde ; auch werden der Gotthardbahn alle sonstigen, aus der Verwaltung sich ergebenden Nuzungen zukommen. (Vergi. Art. 2 des Vertrags.)

Dagegen bezahlt dieselbe an die Eigenthumsgesellschaften die 6prozentigen Zinsen des jeweilen auf das Pachtobjekt verwendeten Baukapitals und überläßt denselben einen Drittheil des Bruttoertrages der Pachtstreke, sofern und soweit dieser die Summe von
Fr. 35,000 per Betriebskilorneter übersteigen wird. Auch hat sie für die Abnuzung des Oberbaues überdem per Betriebsjahr und Bahnkilometer Fr. 1000 zu bezahlen. Der Pachtantritt mit allen konzessionsmäßigen Rechten und Verpflichtungen soll auf den Zeit-

378 punkt der Eröffnung der durchgehenden Gotthardlinie, jedenfalls und spätestens auf 1. Juli 1882, stattfinden. Mit dem Zeitpunkt der Eröffnung der direkten Linie Luzern-Immensee würde der Vertrag ipso jure hinfällig; abgesehen von dieser Eventualität aber soll er für die Dauer der Konzession unkündbar sein und können nur die von der Gotthardbahn übernommenen pekuniären Leistungen nach Ablauf einer Betriebsperiode von fünf Jahren einer Revision unterzogen werden.

In Uebereinstimmung mit den seitens der betheiligten Kantonsregierungen eingegangenen Vernehmlaßungen beantragen wir die Genehmigung dieses Vertrags in Form des nachstehenden Beschlußentwurfs, uns darauf beschränkend, diesem Antrag folgende kurze Bemerkungen beizufügen : 1) Das Berner Protokoll vom 6. Oktober 1877, auf welches Art. 2 des Vertrags hinweist, enthält die Verhandlungen über die eingangserwähnten Forderungen der Berner Regierung und , was die Erhebung der Taxen anbetrifft, folgende Bestimmung: ,,Die Gotthardbahn verpflichtet sich, für die Streke LuzernRothkreuz-Immensee nicht höhere Taxen zu beziehen, als sie auf der direkten Linie Luzern-Immensee erheben würde, mit andern Worten, sie darf für den Transport von Personen und Gütern etc.

mit Bestimmung nach und von dem Gotthard auf der Streke LuzernRothkreuz-Immensee keine größere Distanz berechnen, als wenn die Transporte auf der direkten Linie via Küßnacht bewerkstelligt werden könnten, in der Meinung, ,,daß diese Distanzkürzung proportionell auf die ganze Streke Luzern-Rothkreuz-Immensee vertheilt werden und ebenso gut, wie dem ab der Linie Bern-Langnau-Luzern, auch dem via Basel-Olten-Luzern herkommenden Verkehr und umgekehrt zu gut kommen solle."· Diese Bestimmung kann unter allen Umständen nur eine Taxkürzung für den betreffenden Verkehr bewirken und daher keinen Anlaß zur Beanstandung geben.

2) In Art. 5 ist nicht gesagt, wer den Entscheid trifft, insofern die Kontrahenten über die Notwendigkeit einer neuen Anlage sich nicht verständigen können. Dieser Fall ist kein Streit über die Auslegung oder Anwendung des Vertrags, worüber nach Art. 10 der Entscheid des Bundesserichts vorbehalten ist. Soweit indessen solche neue Anlagen zum Schuz der öffentlichen Interessen nothwendig werden, kann nach Art. 14 des Eisenbahngesezes von 1872 der Bundesrath die nöthigen Vorkehrungen treffen, wogegen selbstverständlich, wenn Differenzen entstehen, welche privatrechtlicher

379 Natur sind, sich die Bahnverwaltungen, soweit nöthig, an den ordentlichen Richter wenden können.

3) Der in den Entwurf des Genehmigungsbeschlußes aufgenommene Vorbehalt, daß neben der Gotthardbahn auch die Konzessionsinhaber bezüglich der den Betrieb angehenden Verpflichtungen im Sinne von Art. 28 des Eisenbahngesezes haften sollen, ist in sich begründet und bis jezt noch jeder Genehmigung eines Pacht- oder Betriebsvertrags beigefügt worden.

Genehmigen Sie, Tit., bei diesem Anlaße die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 13. Juni 1881.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Droz.

Der Kanzler der Eidgenoßenschaft :

Schieß.

380 (Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

Genehmigung des zwischen den Gesellschaften der schweizerischen Nordostbahn und der schweizerischen Centralbahn einer- und der Gotthardbahngesellschaft andererseits über die Verpachtung der Bahnstreke RothkreuzImmensee an die leztere Gesellschaft abgeschloßenen Vertrages.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o ßenschaft, nach Einsicht 1) einer "Eingabe des Direktoriums der schweizerischen Centralbahn vom 20. Mai 1881; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 13. Juni 1881, beschließt: 1. Dem zwischen den Gesellschaften der schweizerischen Nordostbahn und der schweizerischen Centralbahn, als Eigenthümer der aargauischen Südbahn, einerseits und der Gotthardbahngesellschaft andererseits unterm 28. Körnung 1881 abgeschloßenen Vertrag, betreffend die Verpachtung der Bahnstreke Rothkreuz-Immensee an die Gotthardbahn, wird die Genehmigung ertheilt unter dem Vorbehalt, daß bezüglich der den Betrieb angehenden gesezlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne von Art. 28 des Bundesgesezes vom 23. Christmonat 1872 (A. S. XI, I) , betreffend den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, auch die Nordost- und die Centralbahn verantwortlich bleiben.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlußes beauftragt.

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1881

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25.06.1881

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376-380

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