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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 11. Oktober 1881.)

Um den im Militärdienst stehenden oder aus demselben tretenden die Theilnahme an den am 30. dieses Monats stattfindenden Nationalrathswahlen zu sichern, erließ der Bundesrath an sämmtliche Kantonsregierungen das nachstehende Kreisschreiben : ,,Getreue, liebe Eidgenoßen !

,,Mit Rüksicht auf die zum 30. dieses Monats bevorstehende Erneuerung des Nationalrathes sind wir im Falle, an Sie die übliche Einladung zu richten, nach Artikel 4 des Abstimmungsgesezes vom 19. Juli 1872 (Amtl. Samml. X, 915) fürsorgen zu wollen, daß den in den Militärdienst tretenden oder aus solchem zurükkehrenden Mannschaften die Theilnahme an gedachten Wahlen bestimmt gesichert werde.

,,Zu diesem Zweke laden wir Sie ein, die nöthigen Anordnungen zu treffen, damit diejenigen Wehrpflichtigen, welche Sonntags den 30. dies Marschtag haben, ihre Stimme vor dem Einrüken auf den eidgenößischen Waffenplaz in ihren Wohngemeinden wie andere Bürger abgeben können, und daß diejenigen, welche am bezeichneten Wahltage aus dem Dienste entlaßen werden, die Wahl schon am Samstag, den 29. dies bei ihren Korps vornehmen.

,,Bezüglich derjenigen Militärs, welche sich am 30. dies bereits im Dienste befinden, ersuchen wir Sie, zuhanden derselben den betreffenden Schulkommandanten rechtzeitig das erforderliche, die Stimmabgabe betreffende Material zustellen zu laßen.

,,Um Ihre Aufgabe möglichst zu erleichtern, wird unser Militärdepartement die Schulkommandanten anweisen, jedem einzelnen Kantone einen Namens-Etat derjenigen Mannschaften zuzustellen, denen die Theilnahme an den Wahlen am Wohnorte selbst nicht möglich ist und auf die sich somit die Maßnahmen der Kantone in Bezug auf die Versendung der Stimmkarten etc. zu beschränken haben.

,,Uebrigens benuzen wir den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenoßen, sammt uns in Gottes Machtschuz zu empfehlen."

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(Vom 14. Oktober 1881.)

Auf eia von der Regierung des Königreichs Italien an den Bundesrath gestelltes Gesuch, betreffend die Ertheilung des Bürgerrechts in der Schweiz, wurde das nachstehende Kreisschreiben an sämmtliche eidgenößische Stände erlaßen : ,,Getreue, liebe Eidgenoßen!

,,Die italienische Gesandtschaft hat im Auftrage ihrer Regierung an uns das Gesuch gestellt, ihr die Geseze, Verordnungen und Beschlüße mitzutheilen, welche betreffend die E r t h e i l u n g des K a n t o n s - und G e m e i n d e b ü r g e r r e c h t s in den einzelnen Kantonen gegenwärtig in Kraft bestehen.

,,Wir sind daher im Falle, Sie zu ersuchen, die diesfalls in Ihrem Kanton bestehenden Erlaße uns zuhanden der erwähnten Gesandtschaft in einem Exemplar mitzutheilen, und wir bitten Sie gleichzeitig, ein zweites Exemplar derselben für unser politisches Departement beizufügen.

,,Gefälliger Entsprechung entgegensehend, benuzen wir den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenoßen, sammt uns in Gottes Machtschuz zu empfehlen."

(Vom 18. Oktober 1881.)

Durch eingelangte Beschwerden veranlaßt, daß Eisenbahnbeamte und Andere Gefahr laufen, wegen ihrer Anstellung an den nächstens stattfindenden Nationalrathswahlen nicht Theil nehmen zu können, beschloß der Bundesrath, an sämmtliche eidgenößische Stände ein Kreisschreiben zu erlaßen, folgenden Inhalts : ,,Getreue, liebe Eidgenoßen !

,,Es sind in jüngster Zeit im flinblike auf die nahe bevorstehenden Nationalrathswahlen Beschwerden bei uns erhoben worden, daß Angestellte in öffentlichen Dienstverhältnissen, wie namentlich Eisenbahnangestellte, Gefahr laufen, îihres Wahlrechtes verlustig zu werden, da es ihnen mit Rüksicht' auf ihren Beruf nicht immer möglich sein dürfte, die für die Stimmgebung im Allgemeinen festgesezten Zeiten auch ihrerseits einzuhalten.

,,Unter Hinweisung auf unser Kreisschreiben vom 19. April 1872 (Bundesblatt 1872, I, 833) können wir nur bestätigen, daß wir dringend darauf bestehen müssen, bei eidgenößischen Abstimmungen

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alle Erleichterungen zu gewähren, die,- ohne die Wahrheit der Abstimmung zu trüben, irgend möglich sind. Wir laden Sie daher ein, auch auf die zum 30. dies bevorstehenden Nationalrathswahlen hin, sofern dies nicht bereits beabsichtigt gewesen wäre, solche Anordnungen treffen zu wollen, welche den Angestellten genannter Kategorien die Stimmabgabe zu ermöglichen geeignet sind, sei es dadurch, daß unter der Aufsicht eines Mitgliedes des Gemeinderathes ein eigenes Wahlbüreau errichtet, oder sei es, daß durch eine paßende Zeitbestimmung oder beziehungsweise Erstrekung der Zeit für 'die in Frage stehenden Stimmberechtigten ein zwekentsprechender Ausweg geschafft würde.

,,In der Erwartung, daß Sie Ihrerseits unter erwähnten Umständen nicht ermangeln werden, die geeigneten Verfügungen zu veranlaßen, ergreifen- wir die Gelegenheit, um Sie, getreue, liebe^ Eidgenoßen, sammt uns in Gottes Machtschuz zu empfehlen.tt

Der Bundesrath erließ eine neue Vollziehungsverordnung zum> Zollgesez vom 27. August 1851, welche vom 1. Januar 1882 in Wirksamkeit treten und nächstens in der eidg. Gesezsammlung erscheinen wird.

Zum Professor für französische Literatur und für französische Sprache am eidg. Polytechnikum ist Herr Th. D r o z , von Genf, früher Professor an der Genfer Universität, ernannt worden.

Der Bundesrath hat gewählt: (am 18. Oktober

1881)

als Postkomrnis in Zürich : Hrn. Johannes Hohl, Postaspirant, von Trogen (Appenzell Außer Rhoden), in Zürich ; ,,

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,, Uster:

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Gustav Keller, Postaspirant, von Wellhausen (Thurgau), in Zürich ;.

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(am 21. Oktober 1881) ·als Postkommis in Luzern :

Hrn. Dominik Pedrazzi, Postaspirant, von Cerentino (Tessin), in Luzern ; ,, ,, ,, Davos-Plaz : ,, Christian Sprecher, Postaspirant, von und in Davos-Plaz (Graubünden); ^ Telegraphistin in Elgg : Frau Maria Zwingli-Büchi, von Elgg (Zürich), Posthalterin daselbst; ,, ,, ,, Mariastein: ,, Theresia Tschudi - Meyer, von Derendingen (Solothurn), in Mariastein.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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22.10.1881

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