Bekanntmachung (Art. 28 des Bundesgesetzes vom 6. Okt. 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen; SR 251)

Das Sekretariat der Wettbewerbskommission hat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung gemäss Artikel 27 des Kartellgesetzes (KG) gegen die unten genannten Krankenversicherer und Leistungserbringer betreffend einer allfällig unzulässigen Wettbewerbsabrede im Bereich der Zusatzversicherungen im Kanton Aargau eröffnet.

Per 1. Januar 1999 trat im Kanton Aargau zwischen mehreren Krankenversicherern (Unimedes, Helsana, Konkordia, diverse dem aargauischen Krankenkassen-Verband angeschlossene Krankenversicherer) und Privatkliniken (Klinik im Schachen, Klinik Sonnenblick, Klinik Villa im Park, Klinik Schützen Rheinfelden) sowie dem Aargauischen Ärzteverband (AAV) ein Vertrag über die Rechnungsstellung gegenüber Patienten der Halbprivatabteilung in Privatspitälern in Kraft. Dieser Vertrag stellt eine Erneuerung einer Vertragsversion vom 1. Juli 1998 dar. Die CSS ist dem Vertrag per 1. Januar 2000 ebenfalls beigetreten. Der Vertrag gilt für Versicherte, welche über eine Spitalzusatzversicherung für die Halbprivatabteilung verfügen und sich in einer Halbprivatabteilung eines Privatspitals behandeln lassen. Er enthält einerseits 40 Fallpreispauschalen und andererseits für nicht fallpauschalierte Leistungen fixe Taxen für die Grundtaxe, die Spitalleistungen (Zusatztaxen) und ärztliche Leistungen.

Gestützt auf die Ergebnisse einer durchgeführten Vorabklärung bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der genannte Vertrag eine unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 KG darstellt. Dieser Bestimmung folgend sind Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, unzulässig.

Der genannte Vertrag ist Gegenstand der Untersuchung. Deren Ziel ist es festzustellen, ob der genannte Vertrag tatsächlich eine unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 KG darstellt.

Innerhalb von 30 Tagen - Fristenlaufbeginn ist der Zeitpunkt dieser Publikation steht es Dritten offen, sich durch Meldung an das Sekretariat der Wettbewerbskommission am Verfahren zu beteiligen. Gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a-c KG können sich folgende Dritte anmelden: a.

Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;

b.

Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;

c.

Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.

2000-1066

3005

Entsprechende Anmeldungen sind an folgende Adresse zu richten: Sekretariat der Wettbewerbskommission, Effingerstrasse 27, 3003 Bern. Telefon: 031 / 322 20 40, Telefax: 031 / 322 20 53.

30. Mai 2000

3006

Sekretariat der Wettbewerbskommission