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Abänderung des deutschen Zolltarifs.

Der deutsehe Reichstag hat am 13. Juni 1881 folgende Abänderungen am Zolltarife des deutschen Zollgebietes (vide Beilage zum Bundesblatt Nr. 3T vom 9. August 1879) beschießen : § 1.

Der Zolltarif zu dem Geseze betreffend den Zolltarif des deutschen Zollgebiets und den Ertrag der Zölle und der Tabaksteuer, vom 15. Juli 1873' (Reichsgesezblatt Seite 207), wird in nachstehender Weise abgeändert: An Stelle der Positionen d 5 und 6 der Nr. 41 treten folgende Bestimmungen : d. 5. unbedrukte Tuch- und Zeugwaaren, soweit sie nicht zu Ziffer T oder 8 gehören ; K. im Gewicht von mehr als 200 g. auf den m2. Gewebefläche 135 Mark für 100 kg. ; ß. im Gewichte von 200 s. oder weniger auf den m2. Gewebefläche 220 Mark für 100 kg. ; d. 6. «. bedrukte Waaren, soweit sie nicht zu den Fußdeken gehören, im Gewichte von mehr als 200 g. auf den m3. Gewebefläche, ferner Posamentir- und Knopfmacherwaaren, Plüsche, Gespinnste in Verbindung mit Metallfäden 150 Mark

für 100 kg. ;

ß- bedrukte Waaren, soweit sie nicht zu den Fußdeken gehören, im Gewichte von 200 g. oder weniger auf den m2. Gewebefläche . 220 Mark für 100 kg.

§ 2.

Die Bestimmung im § 3 des Zolltarifgesezes vom 15. Juli 1879 leidet auch auf die vorbezeichneten unbedrukten und bedrukten Tuch- und Zeugwaaren Anwendung.

§3.

Dieses Gesez tritt mit dem 1. Juli 1881 in Kraft.

Von Waaren, welche unter die Zollsäze d. 5. ß- nnd d. 6. ß. fallen, werden, sofern der Einführende nachweist, daß er dieselben vor dem 25. Mai d. J.

422 im Auslande bestellt habe, bei der Einfuhr vor dem 15. Oktober d. J., die vor dem 1. Juli gültig gewesenen Zollsäze erhoben.

Gleichzeitig hat der Reichstag den Eingangszoll auf M e h l von 2 auf 3 Mark per 100 kg. erhöht, und auf T r a u b e n einen Eingangszoll von 15 Mark per 100 kg. eingeführt.

B e r n , den 17. Juni 1881.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

Ausschreibung Die unterzeichnete Verwaltung ist vom Schweiz. Militärdepartemente beauftragt, für den Bedarf der nächsten drei Jahre circa 25,000 Schüzenabzeichen für Füsiliere zu beschaffen und eröffnet hiemit Konkurrenz.

Die Angebote müssen bis den 10. Juli in unsern Händen sein.

Die Schüzenabzeichen (8 mm. breite Silberstreifen, von 900/1000 Peingehalt, auf scharlachrothem Tuchgrunde, mit zwei kleinen versilberten Knöpfen) sind in Schachteln zu 100 Stük verpakt zu liefern und zwar der diesjährige Bedarf von circa 6000 Stük bis Mitte August.

Die Bestellungen, in auf 100 Stük abgerundeten Quantitäten, erfolgen direkte durch die Herren Kreis-Instruktoren und den Schieß-Instruktor deiInfanterie, welche die Rechnungen nach erfolgter Lieferung visiren.

Die Normalmuster, welche bei denselben deponirt werden, bilden die Grundlage für die Kontrole der Lieferungen, die in tadelloser Qualität und durchaus frischer und sauberer Waare stattzufinden haben.

Muster dieser Schüzenabzeichen können auf unserer Verwaltung bezogen werden.

Die Angebote sind mit Muster zu begleiten.

B e r n , den 23. Juni 1881.

V e r w a l t u n g d e s eidg. K r i e g s m a t e r i a l s : Technische Abtheilung.

423

Divisionsübung der VII. Division.

Ausschreibung von Verpflegungsbedürfnissen für die Vorkurse.

Es werden hiemit die Lieferungen von Brod, Ochsenfleisch, Heu und Stroh für die vom 29. August bis 7. September 1881 auf den Waffenpläzen Bischofszell (Fleisch, Brod, Heu und Stroh) ; Wyl ,, ,, ,, ,, ,, Pfyn (Fleisch und Brod) ; Müllheim ,, , ,, ); Gossau ,, ,, ., ); IsliJcon ,, ,, ); ?

stattfindenden Vorkurse zum Divisionszusammenzug zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

Die Lieferanten des Waffenplazes Gossau haben überdies während der Manövertage die feindliche Abtheilung mit Brod und Fleisch zu versehen.

Bewerber haben ihre Angebote schriftlich, versiegelt und mit der Ueberschrift ,,Angebot für Brod, Fleisch oder Fourrage" versehen, bis Sonntag den 10. Juli nächsthin dem Unterzeichneten franko einzureichen.

- In'den Angeboten sind gleichzeitig die Bürgen anzugeben, und denselben eine gemeinderäthliche Habhaftigkeitsbescheinigung sowohl für die Letztern als die Bewerber selbst beizulegen. Angebote, welchen diese Exquisite fehlen, können nicht berücksichtigt werden.

Die Lieferungsbedingungen können auf dem Bureau des eidg. OberKriegskommissariates in Bern, auf denjenigen der Kantons-Kriegskommissariate in Zürich, St. Gallen, Frauenfeld, flerisau und Appenzell und beim Unterzeichneten eingesehen wer,den.

O e r l i n g e n (Kts. Zürich), den 20. Juni 1881: 2i Der Kriegskommissär der VII. Division : 3. Moser, Oberstlieutenant.

Divisionsübung der VII. Division.

Ausschreibung von Verpflegungsbedürfnisseu für die Manövertage.

Es werden hiemit die Lieferungen von Mehl, Schlachtvieh, Wein und Sole für die Manövertage der vom 29. August bis 15. September 1881 stattfindenden Divisionsübung der VII. Armeedivision zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

424 Bewerber für diese Lieferungen haben ihre Angebote schriftlich, versiegelt und mit der Ueberschrift ,,Divisionszusammenzug der VII. Divim'on, Angebote für Mehl, Schlachtvieh, Wein und Holz" versehen, bis am 10. Juli nächsthin dem Unterzeichneten franko einzusenden.

In den Angeboten sind gleichzeitig die Bürgen anzugeben und eine gemeindräthliche Habhaftigkeitsbescheinigung sowohl für die Letztern als die Bewerber selbst beizulegen.

Angebote, welchen diese Requisite fehlen, können keine Berücksichtigung finden.

Den Angeboten für Mehl und Wein sind entsprechende Muster beizulegen.

Die Lieferungsbedingungen können auf dem Bureau des eidg. OberEriegskommissariates in Bern, auf denjenigen der Kantonskriegskommissariate in Zürich, St. Gallen, Frauenfeld, Herisau und Appenzell und beim Unterzeichneten eingesehen werden.

G e r u n g e n (Kts. Zürich), den 20. Juni 1881. 2i Der Krieyskommissär der VII. Division : i. Moser, Oberstlieutenant.

Schweizerische Eisenbahnen.

Mit 1. Juli 1881 tritt zum Schweiz. Transportreglement vom 1. Juli 1876 ein II. Nachtrag in Kraft, enthaltend abgeänderte Bestimmungen der §§ 83 und 84 des erwähnten Reglements. Derselbe lautet : In Folge des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1879, durch welches die Einfuhr und der Verkauf von Zündhölzchen u. dgl. mit gelbem Phosphor untersagt ist, werden die § 83 und 84 des Transport-Reglementes in nachstehender Weise abgeändert : § 83. Von der Beförderung sind ausgeschlossen : 1.--4. wie bisher.

5. Im internen und direkten schweizerischen Verkehr und im direkten Verkehr mit dem Ausland : Reib- und Streichzünder (als Lichtchen, Hölzchen, Schwämmchen) mit gelbem Phosphor.

Im Transitverkehr durch die Schweiz können die in Ziffer 5 benannten Artikel unter den in § 84 festgesetzten Bedingungen und unter Vorbehalt der besondern zollamtlichen Vorschriften bezüglich der Transitabfertigung von Zündhölzchen u. dgl. mit gelbem Phosphor, zum Transport angenommen werden.

Wer Gegenstände der in Ziffer 4 und 5 bezeichneten Art unter falscher oder ungenauer Deklaration aufgibt, haftet für allen etwa entstehenden Schaden und kann je nach Umständen zu richterlicher Bestrafung verzeigt werden.

425 § 84. Bedingungsweise werden zum Transport zugelassen: 1.--5. wie bisher.

6. Reib- und Streichzünder (als Lichtchen, Hölzchen, Schwämmchen) im internen und direkten schweizerischen Verkehr und im direkten Verkehr mit dem Ausland nur solche ohne gelben Phosphor, im Transitverkehr durch die Schweiz solche aller Art, Feuerwerkgegenstände, Sicherheitszünder (Zündschnüre), wenn sie aus einem dünnen dichten Schlauche bestehen, in dessen Innerem eine verhältnißmäßig geringe Menge Schießpulver enthalten ist, Bucher'sche Feuerlöschdosen in blechernen Hülsen.

7.--16. wie bisher.

Exemplare dieses Nachtrages können bei sämmtlichen schweizerischen Eisenbahnstationen bezogen werden.

B a s e l , den 21. Juni 1881.

Das Directorium der schweiz. Centralbahn, als Präsidialverwaltung der schweizer. Eisenbahnen.

Schweizerische Nordostbahn.

Am 1. Juli tritt zum Heft l der südwestdeutsch-schweizerischen Gütertarife vom 1. Mai 1880 ein 2. "Nachtrag in Kraft, Aenderungen der Güterklassifikation enthaltend. Derselbe ist bei unsern Güterexpeditionen unentgeltlich zu beziehen.

Z ü r i c h , den 16. Juni 1881.

Zum Tarif für den internen Güterverkehr der Schweiz. Kordostbahn vom 1. März 1881 ist ein Berichtigungsblatt erschienen, welches verschiedene ' Tax- und Distanzänderungen, sowie eine präzisere Fassung der Bestimmungen "betreffend Anwendbarkeit der Taxen für Romanshorn transit und Singen -transit enthält. Exemplare dieses Berichtigungsblattes können bei unserm Gütertarifbüreau und bei sämmtlichen Stationen unentgeltlich bezogen werden.

Z ü r i c h , den 17. Juni 1881.

Mit 1. Juli nächsthin treten folgende Tarifnachträge in Kraft : 1) ein II. Nachtrag zum Ausnahmetarif für Getreide etc. ab rumänischen nach schweizerischen Stationen vom 1. Januar 1881; ·2) ein II. Nachtrag zum Ausnahmetarif für Getreide etc. ab rumänischen Stationen nach Genf loco, ferner Genf transit (Frankreich) vom 1. Januar 1881.

426 Diese Nachträge enthalten eine veränderte Fassung der Ziffer 8, beziehungsweise der Ziffern 7 und 8 der Bestimmungen der zugehörigen Haupttarife.

Z ü r i c h , den 21. Juni 1881.

Mit 1. Juli tritt ein Tarif für den direkten Güterverkehr zwischen der Linie Wädensweil-Einsiedeln und der Schweizerischen Nordostbahn, einschließlich der Linie Effretikon-Hinweil und der Bötzbergbahn in Kraft.

Derselbe kann bei unsern Stationen, sowie beim Tarifbüreau eingesehen und zum Preise von Fr. l per Exemplar bezogen werden.

Z ü r i c h , den 22. Juni 1881.

Mit 1. Juli 1881 tritt zum direkten belgisch-schweizerischen Gütertarif das Heft III in Kraft, enthaltend Frachtsätze für den Lokalverkehr zwischen den belgischen Stationen einerseits und Stationen der Nordostbahn einschließlich der ßötzbergbahn anderseits.

Exemplare desselben können bei unsern Güterexpeditionen zum Preise von Fr. 1. 50 bezogen werden.

Z ü r i c h , den 23. Juni 1881.

i Die Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

Schweizerische Centralbahn.

Zu dem Personen- und Gepäcktarif Centralbahn-Suisse Occidentale, ßnlleKomont und Simplonbahn vom 1. August 1880, tritt am 1. Juli d. J. ein 1. Nachtrag in Kraft, enthaltend Taxen ab Langenthal im Verkehr mit einigen S. O.-Stationen.

Dieser Nachtrag kann bei unsern Verbandstationen eingesehen werden..

B a s e l , den 19. Juni 1881.

Für den Transport von fabrizirtem Eisen wird auf der Streke BielAarau transit der Frachtsatz von 80 Cts. per 100 kg. auf dem Wege der Rückvergütung bewilligt unter der Bedingung der Auflieferung durch den nämlichen Versender von 450 Tonnen im Minimum im Laufe eines Jahres B a s e l , den 22. Juni 1881.

Mit 1. Juli 1881 tritt ein neuer Personen- und Gepäcktarif zwischen dea badischen Stationen Konstanz, Schaffhausen, Neuhansen und Waldshut einer-

427 seits und diversen schweizerischen Stationen anderseits, via Waldshut, Schaffhausen und Basel in Kraft. Durch denselben wird der bisherige Tarif vont 1. März 1879 aufgehoben und ersetzt.

B a s e l , den 23. Juni 1881.

Das Directorium der Schweiz. Centralbahn..

Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Der im Bundesblatte Nr. 14 vom 2. April dièses Jahres auf den 30. d. Mts..

gekündigte interne Gütertarif der J B. L. vom 1. April 1880 bleibt bis auf.

Weitere» noch in Kraft.

B e i n , den 22. Juni 1881.

Die Direction der Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Emmenthalbahn.

Für den directen Güterverkehr zwischen den Stationen der Emmenthalbahn einerseits und denjenigen der S. C. B., J. B. L., Böd. B., S. 0., B. R., und L. d. S. anderseits tritt am 1. Juli ein neuer Tarif in Kraft.

Exemplare desselben können von diesem Zeitpunkte an auf allen unsern, Stationen eingesehen und zum Preise von Fr. l bezogen werden.

B u r g d o r f , den 21. Juni 1881.

. Die Direction.

428

Bekanntmachung.

Der Bericht der eidg. Fabrikinspektoren pro 1880 ist bereits in deutscher und französischer Sprache publizirt. Derselbe ist der Buchhandlung Jent & Gassmann in Verlag gegeben, und kann durch alle Buchhandlungen der Schweiz zum Preise von Fr. 2*) per Exemplar bezogen werden.

B e r n , den 17. Juni 1881.

Kanzlei des Schweiz. Handelsdepartements.

*) Nicht Fr. 1. 50.

Bekanntmachung.

Das schweizerische Handels- und Landwirthschaftsdepartement macht hiemit bekannt, daß vom 4. Juli an die Prüfungen für das Diplom eines beeidigten Probirers zur Kontrole von Gold- und Silberwaaren an der eidgenößischen polytechnischen Schule in Zürich Abgehalten werden.

Diejenigen Bewerber, welche an dein in Zürich gegebenen -Kurse theilnehmen, werden vom 4. Juli an, diejenigen, welche diesen Kurs nicht besuchen, vom 11. Juli an geprüft.

Solche, welche sich diesen Prüfungen zu unterziehen wünschen, haben sich vor dem 30. d. M. bei dem unterzeichneten Departement einschreiben zu laßen.

Die Prüfungsgebühren im Betrage von Fr. 25 müssen vor dem 3. Juli an Herrn Professor Dr. L u n g e in Zürich eingezahlt werden, ·welcher zusammen mit dem beeidigten . Probirer Herrn Louis F r u t i g e r mit .der Abhaltung der Prüfung beauftragt ist.

Die m ü n d l i c h e P r ü f u n g umfaßt: Elemente der anorgaischen Chemie. Nomenclatur und Formeln. Eigenschaften der wichtigsten Metalloide. Eigenschaften der für die Industrie wichtigsten Metalle und ihrer wichtigsten Verbindungen. Zusammenssezung und unterscheidende Merkmale der in der Technik am

429 meisten gebrauchten Legirungen. Prinzipien der qualitativen und quantitativen Analyse der Edelmetall-Legirungen auf trokenem und nassem Wege. Beschreibung der bei den Proben angewendeten chemischen Reagentien und Untersuchung ihrer Reinheit. Darstellung von chemisch reinem Gold und Silber. Anwendung der Wage für genaue- Wägungeu. Entnahme der Proben. Herstellung der Kapellen. Kenntniß des Bundesgesezes und der Vollziehungsverordnung über Kontrole der Gold- und Silberwaaren.

Die Bewerber können je nach ihrem Wunsche in deutscher oder französischer Sprache geprüft werden.

Für die mündliche Prüfung, welche mindestens zwei Stunden dauert, werden sie in Gruppen von höchstens vier getheilt. Es haben zu derselben Zutritt die Mitglieder des schweizerischen Schulrathes, die Abgeordneten der Kantonsregierungen oder der lokalen Verwaltungen.

Die p r a k t i s c h e P r ü f u n g umfaßt 15 bis 20 Proben von verschiedenen Legirungen von Gold, Silber und Platin auf nassem und trokenem Wege; ferner die Anwendung des Probirsteins und die Manipulation der Stempelung; die Entnahme der Proben und Herstellung der Kapellen. Bei den Kapellenproben darf die höchste Fehlergrenze nicht 2 Tausendtheile für Gold oder 5 Tausendtheile für Silber, bei den nassen Silberproben nicht l Va Tausendtheile übersteigen.

Das Ergebniß beider Prüfungen (der mündlichen und praktischen) wird durch eine der drei folgenden Noten ausgedrükt werden: gut, g e n ü g e n d , u n g e n ü g e n d .

Wenn ein Bewerber die Note u n g e n ü g e n d in einer der beiden Prüfungen erhält, so kann er nicht diplomirt werden. Wenn er in einer der beiden Prüfungen nur die Note g e n ü g e n d erhält, so bekommt er ein Diplom zweiter Klasse. Wenn er in beiden Prüfungen die Note gut erhält, so wird ihm ein Diplom erster Klasse zuerkannt.

Wenn ein Bewerber bei der Prüfung eine ungenügende Note erhalten hat, so kann er sich noch zweimal spätem Prüfungen unterziehen. Wenn er dreimal nicht bestanden hat, wird er zu weitern Prüfungen nicht mehr zugelaßen.

B e r n , den 15. Juni

1881.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

Buiidesblatt. 33. Jahrg. Bd. III.

28

430

Bekanntmachung-,

Zur Hinterlegung schweizerischer Fabrik- und Handelsmarken in G r o ß b r i t a n n i e n , B e l g i e n und denN i e d e r l a n d e n , mit welchen Staaten die Schweiz besondere Verträge betreffend Markenschuz abgeschloßen hat, sind folgende Formalitäten zu beobachten: In Großbritannien: Anmeldung der Marke beim Trade Marks Registry Office, 25 Southampton Buildings Chancery Lane, London.

Diese Anmeldung, welcher eine Erklärung beigefügt werden muß, womit der Deponent bescheint, daß er zum Gebrauch der Marke berechtigt ist, soll enthalten: 1) den Namen, die Adresse und den Beruf des Deponenten; 2) die Beschreibung der Marke; 3) die Angabe der Waarenklasse ; auf welche sich die Marke bezieht, gemäß den Bestimmungen des englischen Gesezes.

Die Anmeldung*), sowie die Erklärung, sind in englischer Sprache abzufaßen und je mit zwei genauen Abdrüken der Marke zu versehen.

Einsendung eines Cliché.

Die Gebühr für jede Marke ist Fr. 25. 20, sofern sich dieselbe nur auf eine Waarenklasse bezieht.

Der Besizer einer Marke, welcher dieselbe in Großbritannien eintragen und schüzen laßen will, wird am besten thun, wenn er vor dem Unternehmen weiterer Schritte an obengenannte Amtsstelle eine Abbildung seiner Marke unter Angabe der Klasse oder Klassen *) Die verschiedenen Waarenklassen sind in der ersten, der Text für die Anmeldung und die Erklärung in der dritten Beilage der für die Eintragung von Fabrikmarken in Großbritannien veröffentlichten Reglemente angegeben.

Diese Réglemente können gegen Einsendung eines Postmandats von Fr. 1. 26 von folgenden Firmen bezogen werden: Knight & Comp., 90 Fleet Street; Stevens & Sons, 119 Chancery Lane; E. Stanford, 55 Ciaring Crosh in London.

431 von Waaren, für welche die betreffende Marke verwendet wird, franko nebst einem Postmandat von Fr. 1. 26 einsendet.

Das Office wird sodann in seinen Registern nachsehen , ob schon eine gleiche oder ähnliche Marke darin eingetragen ist oder nicht, und den Einsender der Marke von dem Resultate der Nachforschungen in Kenntniß sezen.

In Belgien: Anmeldung der Marke beim Greffe du Tribunal de commerce à Bruxelles.

Einsendung von drei Abdrüken der Marke, sowie eines Cliché derselben.

Bie Gebühr für Hinterlegung einer Marke ist Fr. 10.

In den Niederlanden: Anmeldung der Marke beim Greife du Tribunal d'arrondisse ment à Amsterdam.

Diese Anmeldung, welcher drei Abdrüke der Marke beizulegen sind, soll die genaue Beschreibung der Marke, sowie die Angabe der Produkte enthalten, für welche sie bestimmt ist.

Einsendung eines Cliché behufs Publikation im offiziellen Blatt ,,Nederlandsche Staatscourant*.

Eine weitere Publikation der Marke hat der Hinterleger selbst in einem öffentlichen Blatte der Stadt Amsterdam zu veranlaßen.

Die Gebühr für Hinterlegung einer Marke ist 10 Gulden = Fr. 21. 20.

Für nähere A u s k u n f t ist das unterzeichnete Bureau bereit.

B e r n , den 15. Juni

1881.

Eidgenössisches Amt fiir Fabrik- und Handelsmarken.

432

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Eisenbahngesellschaft Wädensweil-Einsiedeln wünscht an Stelle der 1500 4 1/2 °/° Obligationen zu Er. 1000, welche sie mit Datum vom 1. August 1875 ausgegeben hat und für die vom Bundesrath unterm 18. August 1875 ein Pfandrecht ersten Ranges auf die Bahn Wädensweil-Einsiedeln (ohne Kollmaterial, welches Eigenthum Dritter ist) bewilligt wurde, ebensoviel neue Titel zu1000O Franken zum Zinsfuß à 4 V* °/° zu emittiren und diese auf den Zeitpunkt, mit welchem das Anleihen von 1875 abbezahlt sein wird, mit dem gegenwärtig dem leztern zustehenden Pfandrecht ersten Ranges zu versehen.

In Anwendung von Art. 2 des Bundesgesezes vom 24. Juni 1874, betreffend die Verpfändung und die Zwangsliquidation Schweiz. Eisenbahnen wird dies zur öffentlichen Kenntniß gebracht und eine Frist von 4 Wochen, vom Datum dieser Publikation an gerechnet, angesezt, innert welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrath eingereicht werden müssen.

B e r n , den 13. Juni 1881. % Im Namen des Schweiz. Bundesrathes : Die Bundeskanzlei.

Publikation.

Das schweizerische Generalkonsulat in St. Petersburg theilt uns mit, daß der Reichsrath in Betreff des Zolls auf Jute und deren Verarbeitung verfügt hat: I. Zur Abänderung der den europäischen Handel betreffenden Artikel des Zolltarifes wird Folgendes festgestellt.

a. Von der bisher zollfreien Jute (Art. 24 des Zolltarifs, P. 2) wird ein Eingangszoll von 40 Kopeken per Pud erhoben.

b. Art. 195 des Zolltarifs wird folgendermaßen ausgelegt : Jute und Leinensäke, ebenso grobe Sakleinen- und Jutegewebe zum Einpaken vom Pud 2 Rubel.

11. Die oben erwähnten neuen Zölle treten vom 1. Juni 1881 an in Wirkung, ohne daß die durch das Allerhöchst bestätigte Reichsrathsgutachten vom 16. Dezember 1880 festgesezten 10% Ergänzung erhoben werden.

B e r n , den 13. Juni 1881.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

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Bekanntmachung.

Laut Mittheilung des schweizerischen Generalkonsuls in St. Petersburg wird für das Projekt einer zum Andenken an den verstorbenen russischen Kaiser Alexander II. in St. Petersburg zu erbauenden Kirche eine Konkurrenz eröffnet, an welcher sich auch ausländische Künstler betheiligen können. Für die vier besten Projekte sind Preise von 2500, 2000, 1500 und 1000 Rubel ausgesezt. Die Projekte müssen bis zum 12. Januar 1882 der Kanzlei des Munizipalraths von St. Petersburg eingereicht werden. Zur Vermittlung weiterer Informationen erklärt sich bereit das B e r n , den 10. Juni 1881.

Eidg. Departement des Innern.

Bau-Ausschreibung.

Die Arbeiten betreffend den Umbau des Weiss'schen Hauses in Riehen bei Basel werden Menait zur Konkurrenz ausgeschrieben.

Pläne, Devis und Bedingnißheft sind im Bureau des Herrn Architekt F i c h t e r , Birrmannsstraße 5 in Basel zur Einsicht aufgelegt.

Uebernahmsofferten sind bis und mit dem 27. Juni nächsthin in verschlossenen Eingaben, mit der Aufschrift,, Offerte für das Zollgebäude Riehen" versehen, dem unterzeichneten Departement franko einzureichen.

B e r n , den 15. Juni 1881.

Schweiz. D e p a r t e m e n t des I n n e r n : Abtheilung Bauwesen.

Bau-Ausschreibung.

lieber die Arbeiten betreffend Erstellung von zwei Läufermühle-Gebäuden in der Pulvermühle bei Chur wird hiemit Konkurrenz eröffnet.

Voranschlag, Plan und Bedingnißheft sind bei der Pulververwaltung Chur zur Einsicht aufgelegt.

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Uebernahmsofferten sind bis und mit dem 28. Juni nächsthin in verschlossenen Eingaben und mit der Aufschrift ,,Eingabe für die Läufermühlen in Chur" versehen dem unterzeichneten Departement franko einzureichen.

B e r n , den 15. Juni 1881.

Schweiz. D e p a r t e m e n t des I n n e r n : Abtheilung Bauwesen.

Bekanntmachung.

Mit Note vom 4. d. Mts. hat die k. italienische Gesandtschaft bei der Schweiz. Eidgenossenschaft dem Bundesrathe zur Kenntniß gebracht, daß der Finanzminister von Italien die nöthigen Befehle ertheilt habe, damit die vom Auslande herkommenden Entwürfe für ein Denkmal zu Ehren des verstorbenen Königs Victor Emanuel II.*) zollfrei nach Rom gesandt und nach Verfluß der Konkurszeit von dort ebenfalls ohne Entrichtung einer Zollgebühr weggenommen werden dürfen.

Um aber dieseBegünstigung erlangen zu können, müssen die Konkurrenten ihre Kisten mit einem Frachtbriefe versehen, sowie ein von der k. italienischen Gesandtschaft oder einem Konsulate von Italien ausgestelltes Zeugniß über den Inhalt, die Marken und das Gewicht der Colli beifügen. Die Untersuchung der fraglichen Kisten findet in Rom durch Zollbeamte statt, welche diesfalls einen Schein für zeitweilige Einfuhr ausstellen.

Nach Verfluß der Konkurszeit werden den fremden Konkurrenten die eingesandten Modelle zollfrei zurükgesandt auf einfache Vorweisung einer Erklärung der k. Konkurskommission, woraufhin die obgenannten Zollscheine annullirt werden. Die Rüksendung der Monuments-Entwürfe erfolgt dann nicht nur ohne Entrichtung eines Zolls, sondern auch auf die für die Herren Aussteller sicherste Weise.

B e r n , den 8. Juni 1881.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

*) Siehe ßnndesblatt vom Jahr 1880, Band IV, Seite 287.

435

Ausschreibung.

Das Amt eines Stellvertreters des eidg. Kanzlers ist in Folge Demission erledigt und wird hiemit zur Wiederbesezung ausgeschrieben Der jährliche Gehalt beträgt, Wohnungsentschädigung inbegriffen, 7000 Franken.

Schweizerbürger, welche um diese Beamtung sich bewerben wollen, haben ihre Anmeldung, versehen mit Studien- und Leumundszeugnissen, bis zum 9. J u l i n ä c h s t h i n der unterzeichneten Kanzlei einzusenden.

B e r n , den 10. Juni 1881.

Die Schweiz. Bundeskanzler

Ausschreibung- von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und portofrei zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und außer dem Wohnorte anch den Heimatort, sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt -die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Vier Postkommis in Bern.

2) Postkommis in Thun.

Anmeldung bis zum 8. Juli 1881 bei der Kreispostdirektion in Bern.

3) Postablagehalter und Briefträger in Blatten (Luzern). Anmeldung bis zum 8. Juli 1881 bei der Kreispostdirektion in Luzern.

4) Postkommis in Zürich. Anmeldung bis zum 8. Juli 1881 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

5) Posthalter in Waldstatt (Appenzell A.-Rh.). Anmeldung bis zum 8. Juli 1881 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

6) Briefträger in Locamo. Anmeldung bis zum 8. Juli 1881 bei der Kreispostdirektion in Bellenz.

7) Telegraphist in Waldstatt. Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 12. Juli 1881 bei der Telegraphen-Inspektion in St. Gallen.

8) Postverwalter in Rapperswyl (St. Gallen). Anmeldung bis zum 8. Juli 1881 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

436 1) Briefträger in Lausanne.

2) Posthalter in Veytaux (Waadt).

Anmeldung bis zum 1. Juli 1881 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

3) Posthalter und Bote in Cortebert Anmeldung bis zum 1. Juli (Bern).

1881 bei der Kreispostdirektion in 4) Postkommis in Saignelégier (Bern). Neuenburg.

5) Paketträger in Basel. Anmeldung bis zum 1. Juli 1881 bei der Kreispostdirektion in Basel.

6) Briefträger in Dießenhofen (ThurAnmeldung bis zum 1. Juli gau).

1881 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

7) Briefkastenleerer in Zürich.

8) Zwei Postlehrlinge für den Postkreis Luzern. Anmeldung bis zum 1. Juli 1881 bei der Kreispostdirektion in Luzern. (Die Bewerber müssen wenigstens 16 und dürfen höchstens 30 Jahre alt sein. Sie haben ihre Anmeldung schriftlich und, wenn möglich, persönlich der Kreispostdirektion Luzern einzureichen und dabei ihr Alter, ihren Heimatort und ihren bisherigen Bildungsgang näher zu bezeichnen, unter Beifügung allfälliger Zeugnisse. Weitere Auskunft ertheilt die genannte Kreispostdirektion.)

9) Telegraphist in Veytaux. Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 5. Juli 1881 bei der Telegraphen' inspektion in Lausanne.

10) Telegraphist in Ziefen (Basel-Landschaft). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 28. Juni 1881 bei der Telegrapheninspektion in Ölten.

Beilage zum Bundesblatt Nr. 27. -- Annexe à la "Feuille fédérale N° 27.

-- 25 Juin 1881. --

Schweiz. Fabrik- und Handels-Marken.

Marques de fabrique et de commerce suisses,

Bekanntmachung.

Laut den vom Bundesgerichte an nachstehend bezeichneten Daten gefällten Urtheilen sind folgende Marken als unzulässig erkannt und desshalh in den Registern gelöscht worden.

Laut Urtheil vom 27. Mai 1881.

Marke N° 58, eingetragen am 1. November 1880 auf den Namen: U. Péclard, Seifenfabrikant in Yverdon, gelöscht am 13. Juni 1881.

Laut Urtheil vom 30. Mai 1881.

Marke N° 299, eingetragen am 18. November 1880 auf den Namen : J. Dürsteier, Seidenzwirnerei und Färberei in Wetzikon, gelöscht am 13. Juni 1881.

Laut Urtlieil vom 20. Mai 1881.

Marke N° 301, eingetragen am 18. November 1880 auf den Namen : L. Hasenfratz, Fabrikant in Schaffhausen, gelöscht am 13. Juni 1881.

Ei
Publication.

D'après les jugements rendus par le Tribunal fédéral aux dates ci-après indiquées, les marques suivantes ont été déclarées inadmissibles et en conséquence radiées dans nos registres.

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Schweizerische Fabrik- und Handels-Marken.

Jugement du 27 Mai 1881.

La marque N° 58, inscrite le 1er Novembre 1880 au nom de U. Péclard, fabricant de savon à Yverdon, radiée le 13 Juin 1881.

Jugement du 20 Mai 1881.

La marque N° 299, inscrite le 18 Novembre 1880 au nom de J. Dursteler, fabrique d'ourdissage et de teinturerie de soie à Wetsdkon, radiée le 13 Juin 1881.

Jugement du SO Mai 1881.

La marque N° 301, inscrite le 18 Novembre 1880 au nom de L. Hasenfratz, fabricant à Schaffhouse, radiée le 13 Juin 1881.

Bureau fédéral des marques de fabrique et de commerce.

Die nachfolgende Marke ist vom Eidg. Amt für Fabrik- und Handels-Marken in Bern am 8. Juni 1881, 5 Uhr Abends, eingetragen worden.

La marque suivante a été enregistrée par le Bureau fédéral des marques de fabrique et de commerce en date du 8 Juin 1881, à cinq heures du soir.

N° 512.

Johannes Sommer, Käseliandlung, Laugenthal.

Käse.

Marques de fabrique et de commerce suisses.

239

Die nachfolgende Marke ist vom Eidg. Amt für Fabrik- und Handels-Marken in Bern am 13. Juni 1881, 2 Uhr Nachmittags, eingetragen worden.

La marque suivante a été enregistrée par le Bureau fédéral des marques de fabrique et de commerce en date du 13 Juin 1881, à deux heures après-midi.

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513.

Humbert-Ramuz & Cie., fabricants, Chaux-dè-Fonds.

Platines et boîtes de montres.

Die nachfolgende Marke ist vom Eidg. Amt für Fabrik- und Handels-Marken in Bern am 14. Juni 1881, 10 Uhr Vormittags, eingetragen worden.

La marque suivante a été enregistrée par le Bureau fédéral des marques de fabrique et de commerce en date du 14 Juin 1881, à dix heures du matin.

N° 514.

Herrmann & Blaser, Fabrikanten, Langnan.

Tabak und Cigarren.

Die nachfolgende Marke ist vom Eidg. Amt für Fabrik- und HandelsMarken in Bern am 16. Juni 1881, 10 Ohr Vormittags, eingetragen worden.

La marque suivante a été enregistrée par le Bureau fédéral des marques de de fabrique et de commerce en date du 16 Juin 1881, à dix heures du matin.

N° 515.

William Schoechlin, Fabrikant, Biel.

Taschenuhren.

240

Schweizerische Fabrik- und Handels-Marken.

Die nachfolgenden Marken sind vom Eidg. Amt für Fabrik- und HandelsMarken in Bern am 17. Juni 1881, 10 Uhr Vormittags, eingetragen worden.

Les marques suivantes ont été enregistrées par le Bureau fédéral des marques de fabrique et de commerce en date du 17 Juin 1881, à dix heures du matin.

N° 516.

Amstutz & Denner, Fabrikanten, .Thun.

Alpenkräuter - Magenbitter.

Marques de fabrique et de commerce suisses.

N° 517.

Amstutz & Denner, Fabrikanten, Thun.

Liqueurs.

241

242

Schweizerische Fabrik- und Haudels-Marken.

Die nachfolgende Marke ist vom Eidg. Amt für Fabrik- und Handelsmarken in Bern am 20. Juni 1881, 10 Uhr Morgens, eingetragen worden.

La marque suivante a été enregistrée par le Bureau fédéral des marques de fabrique et de commerce en date du 20 Juin 1881, à dix heures du matin.

N° 518.

Schwob, frères, fabricants, Chaux-de-Fonds.

Mouvements et boîtes de montres.

CONGRESSWATCH Die nachfolgenden Marken sind vom Eidg. Amt für Fabrik- und HandelsMarken in Bern am 22. Juni 1881, 4 Uhr Abends, eingetragen wovden.

Les marques suivantes ont été enregistrées .par le Bureau fédéral des marques de fabrique et de commerce en date du°22 Juin 1881, à quatre heures du soir.

N° 519.

Charles-Gustave Schaeck, ingénieur-architecte, Genève.

Appareils de sauvetage et engins de sapeurs - pompiers.

N° 520.

Th. Gendre, négociant, Belfaux (Gant. de. Fribonrg).

Cigares et tabac.

Marques de fabrique et de commerce suisses.

243

Die nachfolgenden Marken sind vom Eidg. Amt für Fabrik- und HandelsMarken in Bern am 23. Juni 1881, 4 Uhr Abends, eingetragen worden.

Les marques suivantes ont été enregistrées par le Bureau fédéral des marques de fabrique et de commerce en date du 23 Juin 1881, à quatre heures du soir.

N° 521.

Théophile Henny, fabricant, Fleurier.

Absinthe.

244

Schweizerische Fabrik- und Handels-Marken.

No 522.

Théophile Henny, fabricant, Fleurier.

Absinthe.

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1881

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25.06.1881

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421-436

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