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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 4. Februar 1912 (Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung).

(Vom 26. September 1911.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Nachdem von 75,930 stimmberechtigten Schweizerbürgern über das Bundesgesetz vom 13. Juni 1911, betreffend die Krankenund Unfallversicherung (Bundesbl. 1911, III, 523), die Volksabstimmung verlangt worden ist, haben wir dieselbe auf Sonntag den 4. Februar 1912 festgesetzt.

Wir werden nicht ermangeln, Ihnen unsern daherigen Beschluss in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden zu lassen und ersuchen Sie, Ihrerseits alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, A. S. X, 915, bezw. 20. Dezember 1888, A. S. n. F. XI, 60, und 30. März 1900, A. S. n. F. XVIII, 119, sowie vom 27. Januar 1892, A. S. n. F.

XII, 885, und vom 17. Juni 1874, A. S. n. F. I, 116).

Insbesondere wollen Sie dafür besorgt sein, dass die Abstimmungsvorlage so b a l d als m ö g l i c h , spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage, in die Hände der Stimmberechtigten gelange, und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, hierher gesandt werden, während die Stimmzettel gehörig versiegelt bis auf weiteres zuhanden der Bundesbehörden aufzubewahren sind.

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Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzettel haben wir den Massstah der letzten Volksabstimmung zugrunde gelegt; allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichst an die Bundeskanzlei gelangen lassen.

Die Telegraphenverwaltung ist von uns angewiesen worden, seinerzeit die Bekanntgebung der Ergebnisse der Volksabstimmung zum Behufe möglichst baldiger Feststellung des Gesamtresultates so rasch als tunlich zu vermitteln. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach erfolgter Abstimmung durch Vermittlung des nächstgelegenen Telegraphenbureaus ah Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden, welche dann ihrerseits an die Bundeskanzlei zu berichten hätte.

Diese Meldungen, sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonsbehörden, als diejenigen der letztern an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

Im übrigen benützen wir diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt was in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 26. September

1911.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Buchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 4. Februar 1912 (Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung). (Vom 26. September 1911.)

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Jahr

1911

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4

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40

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04.10.1911

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274-275

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