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# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen id andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Erhöhung der Monopolgebühren auf monopolpflichtigen Waren.

Infolge des Bundesratsbeschlusses über die Einfuhr von gebrannten Wassern und Brennereirohstoffen, sowie über den Monopolverkauf vom 7. November 1911 (A. S. n. F. XXVII, 867) werden nachstehende im Gebrauchszolltarife aufgeführte Monopolgebühren wie folgt erhöht, beziehungsweise ergänzt.

NB. ad 30.

Enzianwurzeln, trockene . . . Fr. 4. 50 per q Bruttogewicht Kirschen, eingestampfte oder entölte ,, 6. 25 ,, ,, ,, Eingestampfte Zwetschgen oder Pflaumen ,, 4. 50 ,, ,, ,, Andere eingestampfte Stein- und Kernobstsorten ,, 3. 75 ,, ,, " Wachholderbeeren, getrocknete . ,, 8. 75 ,, ,, ^ NB. ad 32.

Weintrauben, frische und eingestampfte, zur Kelterung. .

,, 1. 25 ,, ,,

,,

NB. ad 33.

Weintrauben, getrocknete . . ,, 6. 25 ,, ,, " « NB. ad 120.

Natur- und Kunstweine mit mehr als 15, beziehungsweise mit mehr als 12 ° Alkoholgehalt . 88 Rappen per Grad und per q

210

NB. ad 125/129.

Alcohol absolutus : a. in Mengen von mindestens 50 kg brutto, Eintrittstaxe b. in Mengen von weniger als 50 kg brutto, Eintrittstaxe

Fr. 120 per q ,, 150 ,, ,,

Branntwein und andere geistige Getränke (Qualitätsspirituosen), ferner Liqueurs und Liqueurweine : a. unter 25 ° Alkoholgehalt : 1. Sendungen von 50 kg brutto und mehr . . Fr. 22. -- 2. Sendungen von unter 50 kg brutto ,, 27. 50 b. von 25--75° Alkoholgehalt: 1. Sendungen von 50 kg brutto und mehr . .

2. Sendungen von unter 50 kg brutto . . .

,, 88. -- ,,110. --

c. von 76 ° Alkoholgehalt und darüber : 1. Sendungen von 50 kg und mehr . . . . ,, 88. -- nebst Zuschlagsgebühr für jeden Grad über 75 Grad ,, --. 88 2. Sendungen unter 50 kg brutto ,, HO. -- nebst Zuschlagsgebühr für jeden Grad über 75 Grad ' ,, 1. 10 NB. ad 218.

Trester zahlt eine Monopolgebühr von Fr. 4. 50, Weinhefe, flüssige (Drusen), bis und mit 15 °/o Alkoholgehalt eine solche von Fr. 7. 50 per q brutto. Weinhefe von mehr als 15 °/o Alkoholgehalt: Für jeden weiteren Grad Fr.--.88 per q brutto.

NB. ad 220. Enzianwurzeln, frische, Monopolgebühr Fr. 2. 25 NB. ad 966. Wachholderbeeren, frische, ,, ,, 8.75 Das NB. ad 967. Enzianwurzeln, gemahlene, ist zu streichen.

NB. ad 968. Wachholderbeeren. eingedickt (Latwerge, Honig, Mus, Saft u. dgl.), unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 25. 25.

NB. ad 981. Monopolgebühren : 1. Auf alkoholhaltigen pharmazeutischen Präparaten und Tinkturen, die ausschliesslich zum äusserlichen Gebrauch dienen,.

Fr. 1. 40 per Grad und per q.

2. Unverändert.

3. Unverändert.

211 NB. ad 982/983. Monopolgebühr für alkoholhaltige Parfümerien und kosmetische Mittel Fr. 1. 40 per Grad und q.

NB. ad 997. Weinhefe, trocken, Monopolgebühr Fr. 3. 50 per q brutto.

NB. ad 1049. Fuselöl, Monopolgebühr Fr. 88.-- per q brutto.

NB. ad 1052. Amylaeetat, Monopolgebühr Fr. 88. -- per q brutto.

NB. ad 1113. Spirituslacke und -Polituren mit "weniger als 6 °/o Schellack- oder Harzgehalt Fr. 1. 40 per Grad und q brutto..

B e r n , den 25. November 1911.

(3...)

Schweiz. Oberzolldirektion.

Ausschluss der Talschaft Samnaun aus der schweizerischen Zollinie.

Die Talschaft Samnaun mit Inbegriff von Val Sampuoir im Kanton Graubünden ist gemäss Bundesratsbeschluss vom 3. März dieses Jahres auch nach Eröffnung der neuen Strasse von Martinsbruck nach jener Talschaft und bis auf weiteres aus der schweizerischen Zollinie ausgeschlossen und als Zollausland zu betrachten.

Infolgedessen ergibt sich im Verkehr von und nach jener Talschaft folgende Sachlage : 1. A u s l ä n d i s c h e W a r e n s e n d u n g e n jeder Provenienz, mit B e s t i m m u n g n a c h J e n e r Talschaft unterliegen keinem schweizerischen Eingangszolle. Bei der direkten Einfuhr ab österreichischem Gebiet nach Samnaun hat immerhin eine mündliche Anmeldung beim schweizerischen Nebenzollamt Weinberg stattzufinden. Sendungen, die über andere schweizerische Grenzpunkte mit Bestimmung an Bewohner des Samnauntales eingehen, werden von den betreffenden Zollämtern nicht verzollt, sondern als Transitware behandelt.

2. W a r e n mit Einschluss von Vieh aus dem S a m n a u n , die. über die neue Strasse direkt n a c h dem A u s l a n d e gebracht werden, sind dem schweizerischen Zollamt Weinberg ebenfalls bloss mündlich anzumelden, wogegen für diejenigen Waren, die im Transit über das übrige schweizerische Zollinland nach dem Ausland gesandt werden, vorschriftsgemässe Geleitscheinabfertigung beim Hauptzollamt Martinsbruck stattzufinden hat.

Ü12

3. Zollpflichtige W a r e n und Vieh aus dem S a m n a u n n a c h d e m s c h w e i z e r i s c h e n Z o l l i n l a n d e sind v o m Eingangszollamte wie ausländische Waren zu behandeln, bezw. zu verzollen.

Postpakete müssen von einer Paketadresse und einer Zolldeklaration begleitet sein und unterliegen ausser dem Zolle auch der Zollbehandlungsgebühr.

4. Den W a r e n s e n d u n g e n aus dem s c h w e i z e r i s c h e n Z o l l i n l a n d n a c h dem S a m n a u n muss eine Ausfuhr-Zolldeklaration beigegeben sein, mit Ausnahme indes von Fahrpostsondungen, welche nach wie vor als inländische Pakete behandelt werden und für welche daher die Beigabe einer Ausfuhrdeklaration nicht erforderlich ist. Dagegen sind den Auswahl- und Ansichtssendungen auch im Postverkehr Freipassdeklarationen beizufügen, damit zollvormerkliche Abfertigung stattfindet und zollfreie Wieder·einfuhr bewilligt werden kann.

B e r n , den 6. Dezember 1911.

(2.).

Schweiz.

Oberzolldirektion.

Zolldeklaration für ausländische Postsendungen nach der Schweiz.

Der Verkehr mit zollpflichtigen Postsendungen aus dem Ausland nach der Schweiz nimmt auf den Zeitpunkt der Jahreswende jeweilen einen so gewaltigen Umfang an, dass die Zollorgane in dieser Zeit mehr wie je genötigt sind, bei der Zollabfertigung von den Bestimmungen der Artikel 11 und 12 des Zolltarifgesetzes von 1902 Gebrauch zu machen, welche folgendermassen lauten : Art. 11. Güter mit zweideutiger Inhaltsbezeichnung unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Massgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

Art. 12. Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind, und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Ware, so ist der Zoll für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansätze zu beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belastete Teil der Ware zu bezahlen hätte.

213 Es liegt daher im eigenen Interesse der Empfänger von zollpflichtigen Postsendungen aus dem Auslande, dafür zu sorgen, dass vom Versender eine dem Inhalt entsprechende und tarifgemäss lautende Zolldeklaration mitgegeben wird. Zu dem Zwecke empfiehlt es sich, den Absender über 'den genau an den Zolltarif angepassten Wortlaut der Deklaration zu instruieren oder ihm wörtlich die abzugebende Inhaltserklärung vorzuschreiben.

Reklamationen betreffend Verzollung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifgemässe Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, müssen abgewiesen werden.

B e r n , den 23. November 1911.

(3..).

Schweiz. Oberzolldirektion.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

1911

1910

Januar bis Ende Oktober' .

November

4775 440

4588 401

-f- 187 +39

Januar bis Ende November

5215

4989

-f 226

B e r n , den S.Dezember (B.-B. 1911,

IV, 655.)

Zu-oder Abnahme

1911.

Eidg. Auswanderungsamt.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Berner-Alpenbahn-Gesellschaft Bern-Lötschberg-Simplon stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die im Bau befindliche 12,B2s km lange Eisenbahnlinie von Münster nach Lengnau, samt Zugehören, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, im I. Rang zu verpfänden behufs Sicher&tellung eines Anleihens von 23 Millionen Franken, wovon 15 Millionen für den Bau der Linie Münster-Lengnau und die übrigen 8 Millionen zum Bau der Strecke Frutigen-Brig bestimmt sind.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren hiermit öffentlich bekannt gemacht, unter Ansetzung einer mit dem Bnndesblatt. 63. Jahrg. Bd. V.

16

214

3. Januar 1912 zu Ende gehenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , . d e n S.Dezember 1911.

(2.).

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Schweiz. Bundeskanzlei.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Eisenbahngesellschaft Clarens-ChaillyBlonay stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die 5,i78 km lange Bahnlinie Clarens-Chailly-Blonay samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinno von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen im I. Rang zu verpfänden behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 340,000, das zur Vollendung und Ausrüstung der Bahn verwendet werden soll.

Soweit die Linie auf öffentlichem Grund und Boden angelegt ist, ergreift das Pfandrecht ausser dem Oberbau und der elektrischen Leitung lediglich das Recht, die öffentliche Strasse nach Massgabe der von den zuständigen Behörden erteilten Bewilligung für den Bau und Betrieb der Bahn zu benützen.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Verpfändungsbegehren öffentlich bekannt gemacht unter gleichzeitiger Ansetzungeiner mit dem 20. Dezember 1911 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den I.Dezember 1911.

(.2..)

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Schweiz. Bundeskanzlei.

Abonnementseinladung.

Es wird hiermit bekannt gemacht, dass der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt Fr. 10 per Jahr beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz inbegriffen.

Das Bundesblatt wird enthalten : zur Veröffentlichung sich eignende Verhandlungen des Bundesrates ; Botschaften und Be-

215

richte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluss- und Gesetzesentwürfen; Kreisschreiben des Bundesrates ; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, 'u. a. die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen, Mitteilung betreffend die Verpfändung von Bisenbahnen, Übersichten der Verspätungen der Eisenbahnzüge, Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Konkurrenzausschreibungen, endlich Inserate eidgenössischer und kantonaler, sowie ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden beigegeben : die sukzessiv erscheinenden Nummern der eidgenössischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland usw.), die Botschaft zum Voranschlag und der Bericht zur Staatsrechnung der Eidgenossenschaft, die Übersicht der Verhandlungen der eidgenössischen Räte und die Übersicht der Bundesbeiträge an. schweizerische Hülfsgesellschaften im Auslande ; ferner als besondere, ständige Beilage des Bundesblattes: das P u b l i kationsorgan für das Transport- und Tarifwesen der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizer i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t.

Bestellungen auf das Bundesblatt können jederzeit, aber nur für ein ganzes Jahr, gerechnet vom Januar bis Dezember, direkt bei der Expedition oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht refüsieren, werden auch pro 1912 als Abonnenten betrachtet.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der eidg. Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden.

Allfällige Reklamationen bezüglich der Versendung des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei angebracht werden. Die Reklamationen sind am besten sofort, spätestens alber binnen 3 Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer an gerechnet, anzubringen. Später einlangende Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.

B e r n , im Dezember 1911.

(3.)..

Schweiz. Bundeskanzlei.

216

Warenbeschädigung anlässlich der Verzollung.

(Reproduziert.)

Infolge häufiger Reklamationen wegen Warenbeschädigungen bei Anlass der Verzollung wird auf die Bestimmungen von Art. 23 des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und Art. 41, letztes Alinea, der Vollziehungsverordnung zu genanntem Gesetz aufmerksam gemacht, wonach das Ab- und Wiederaufladen der zur zollamtlichen Revision zu stellenden Frachtgüter und Gepäckstücke, d a s Ö f f n e n , d a s A u s - u n d W i e d e r e i n p a c k e n , sowie das Abwiegen, das Hin- und Hertransportieren zu und von den Revisionslokalen S a c h e des W a r e n f ü h r e r s , d. h. d e r Güterexpedition oder des mit der V e r m i t t l u n g b e a u f t r a g t e n S p e d i t o r s und nicht der Organe der Zollverwaltung ist.

Einzig bei den Postsendungen geschieht das Aus- und Wiedereinpacken durch das betreffende Zollpersonal.

Reklamationen wegen Warenbeschädigung sind daher, abgesehen von Postsendungen, nicht an die Zollverwaltung, sondern an d i e j e n i g e S p e d i t i o n s v e r m i t t l u n g zu richten, welche im Namen des Empfängers die Zollformalitäten zu erfüllen hatte.

B e r n , den 28. Januar 1898.

/

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1911

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.12.1911

Date Data Seite

209-216

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10 024 435

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