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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession für eine elektrische Eisenbahn von Lugano nach Tesserete.

(Vom 14. März 1911.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 17. September 1910 stellt die Direktion der elektrischen Eisenbahn Lugano-Tesserete das Gesuch, es möchte ihr gestattet werden, die in ihrer Konzession vom 25. Juni 1909 (E. A. S. XXV) vorgesehenen Maximaltaxen zu erhöhen. Nach dem Vorschlage der Bahngesellschaft sollen die in Art. 18, Alinea 2, für den Transport von Gütern festgesetzten Taxen von 4 auf 6 Rappen für die höchste Klasse und von 2 auf 3 Rappen für die niedrigste Klasse, und die Taxe für den Transport von Edelmetallen etc. (Art. 19) von 2 auf 3 Rappen erhöht werden.

Die Bahndirektion führt zur Begründung ihres Begehrens aus, dass sich während des Betriebsjahres 1909 ergeben habe, dass die Taxen für den Gütertransport bedeutend niedriger seien als diejenigen gleichartiger anderer Bahnen mit starken Steigungen. Trotzdem die durch die Konzession vorgesehenen Maximaltaxen zur Anwendung gelangten, stehe der Ertrag des Gütertransportes mit den Lasten der Bahn in keinem Verhältnisse.

Die vorgeschlagene Taxerhöhung von 50% würde eine für den Gütertransport genügende Einnahmenvermehrung zur Folge haben.

831 In seiner Vernehmlassung vom 13. Dezember 1910 erklärt der Staatsrat des Kantons Tessin, dass er gegen die beabsichtigte Konzessionsänderung im Sinne der Erhöhung der Taxen für den Güterverkehr keine Einwendungen erhebe.

Wir können uns ebenfalls mit dem Begehren der Bahndirektion einverstanden erklären imd beantragen, demselben zu entsprechen. Da aber die Eilguttaxe durch diese Änderung auf 12 Rappen erhöht wird, finden wir es zweckmässig, dass die Gepäcktaxe, welche nur 10 Rappen betragt, ebenfalls entsprechend erhöht werde und, um für den direkten Verkehr eine einfache Bildungsweise für die Tarife beibehalten zu können, beantragen wir, die im Art. 17, Absatz 2, der Konzession enthaltene Gepäcktaxe von 10 auf 12,6 Rappen pro 100 Kilogramm und Kilometer zu erhöhen.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 14. März 191.1.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Buchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

ßundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession für eine elektrische Eisenbahn von Lugano nacli Tesserete.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Direktion der .^Ferrovia Elettrica" Lugano-Tesserete, vom 17. September 1910: 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 14. März 1911, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 25. Juni 'J909 (E. A. S.

XXV, 168) erteilte Konzession einer elektrischen Eisenhahn von Lugano nach Tesserete wird vie folgt abgeändert : 1. Die in Art. 17, Alinea 2, festgesetzte Gepäcktaxe wird von 10 auf 12,s Rappen per 1.00 Kilogramm und per Kilometer erhöht.

2. Die in Art. 18, Alinea 2, festgesetzten Taxen für den Transport von Gütern werden von 4 auf 6 Rappen und von 2 auf 3 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer, und die im Art. 19 festgesetzte Taxe für den Transport von Edelmetallen etc., wird von 2 auf 3 Rappen per Fr. 1000 und per Kilometer erhöht.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, welcher am 15. April 1911 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession für eine elektrische Eisenbahn von Lugano nach Tesserete. (Vom 14. März 1911.)

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Jahr

1911

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

152

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.03.1911

Date Data Seite

830-832

Page Pagina Ref. No

10 024 131

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