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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Bekanntmachung betreffend

die Anmeldung von Entschädigungsansprüchen aus dem Absinthverbote.

(Vom

7. Februar 1911.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t , in Ausführung von Art. 11 des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1910 über die Ausrichtung von Entschädigungen gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1910 betreffend das Absinthverbot, beschliesst: Art. 1. Die hiernach genannten Personen, welche gemäss dem eingangs erwähnten Bundesbeschlusse vom 22. Dezember 1910 Entschädigungsansprüche aus dem Absinthverbote an den Bund geltend machen wollen, sind eingeladen, ihre Forderung bis zum 1. April 1911 bei der Regierung ihres Wohnsitzkantons schriftlich einzureichen, in den Eingaben den genauen Betrag der Entschädigung zu nennen, sowie folgende Angaben zu machen: a. Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen bis zum 5. Juli 1908 Wermutkraut zur Absinthfabrikation gepflanzt wurde, haben unter genauer Bezeichnung jedes Grundstückes anzugeben, welche Fläche in der Campagne 1908 dem Anbaue von Wermutkraut gewidmet war.

290 Zu den gleichen Angaben ist verpflichtet, wer bis zum 5. Juli 1908 (als Eigentümer oder Pächter) Wermutkraut zur Absinthfabrikation pflanzte. Dabei sind eigene und gepachtete -Grundstücke getrennt aufzuführen.

Grundeigentümer und Wermutpflanzer des Traverstales sind der Angabe der Anhaufläche und des Entschädigungsbetrages enthoben.

h. Die Eigentümer der Gebäude und Einrichtungen, die bis zum 5. Juli 1908 zur Fabrikation und in Verbindung damit zur Lagerung und zum Vertriebe von Absinth dienten, haben unter Beigabe von Plänen oder Planskizzen die Gebäude nach Lage und Grosse, die Fabrikationseinrichtuugen nach Beschaffenheit und Umfang zu beschreiben. Ausserdem sind, nach Objekten getrennt, die ursprünglichen Erstellungs- oder Anschaffungskosten, sowie die Brandassekurranzwerte im Jahre 1908 anzuführen.

In Eingaben, in denen Forderungen für Gebäude geltend gemacht werden, haben die Ansprecher zu erklären, dass sie nach Art. 4 des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1910 eine Brennverzichtsservitut auf ihre Gebäude zu nehmen gewillt sind.

c. Die Eigentümer von Gebäuden, die nach lit. è hiervor in Betracht kommen, haben, falls sie in den Gebäuden regelmässig monopolfreie Rohstoffe gebrannt haben, den aus dem Verzichte auf das Brennen sich ergebenden Minderwert der Brennapparate und den aus der Brennerei im Jahrfünfte 1906/1910 jahresdurchschnittlich erzielten Reingewinn unter Vorlage von Buchauszügen anzugeben.

d. Wer (als Eigentümer oder Mieter) bis zum 5. Juli 1908 Absinth fabrizierte, hat den in der Zeit vom 5. Juli 1903 bis 5. Juli 1908 im Absinthgeschäfte erzielten Reingewinn durch Buchauszüge nachzuweisen. Gleichzeitig ist wahrheitsgemäss anzugeben, welche ändern Geschäftszweige der Ansprecher neben der Absinthfabrikation in der angegebenen Periode betrieb, welche Bruttoeinnahmen er aus dem gesamten Geschäfte und welche Bruttoeinnahmen er aus dem Absinthgeschäfte allein bezog.

c. Wer bis zum 5. Juli 1908 mehr als drei Jahre lang in einer entschädigungsberechtigten Absinthfabrik als Angestellter oder Arbeiter für die Absinthbranche tätig war, und im angegebenen Zeitpunkte das 29. Altersjahr überschritten hatte oder schon mehr als zehn Jahre ununterbrochen in entschädigungsberechtigten Geschäften tätig war, hat eine amtliche Bescheinigung über sein Alter beizubringen und durch Attest seines oder seiner Geschäfts-

'291 herrn die Länge seinei1 Anstellungsdauer, sowie don Totalbetrag des von ihm innerhalb der Zeit vom 5. Juli 1904 bis 5. Juli 1908 bezogenen Lohnes, inklusive Naturalbezüge, anzugeben. Der Wert von Naturalbezügen ist getrennt anzuführen. War der Ansprecher nur teilweise in der Absinthbranche beschäftigt, so hat er 'anzugeben, welcher Teil seines Gesamtlohnes auf die Absinthbranche entfällt.

Die Atteste über die Dauer von Anstellungsverhältnissen sind so abzufassen, dass sie gegebenen Falles auch zur Begründung der Ansprüche auf Zuschlagsentschädigung (Art. 9, Alinea 5, des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1910) dienen können.

f. Sind die unter lit. a bis ä genannten Personen seit dem 5. Juli 1908, die unter lit. e genannten Personen seit dem 7. Oktober 1910 gestorben, so haben ihre Erben die Entschädigungsansprüche in der gleichen Weise zu begründen, wie ihre Erblasser es hätten tun müssen. (Art. 7 und Art. 9, Alinea 6, des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1910.)


Art. 2. Die unter lit. b bis d genannten Ansprecher sind verpflichtet, in ihren Buchauszügen und Attesten die Verweise auf die Geschäftsbücher anzubringen, die zur Verifikation ihrer Angaben erforderlich sind.

Zur Vornahme der Verifikation haben sie nach Vermögen beizutragen ; sie sind im besondern gehalten, ihre Bücher auf Verlangen schon vor dem 1. April 1911 den zur Prüfung der Komptabilität bestellten Organen des Bundes zur Verfügung zu stellen.

Art. 3. Am 2. April 1911 haben die Kantonsregierungen die bei ihnen eingelaufenen Entschädigungsforderungen unverzüglich an den Bundesrat weiterzuleiten.

Art. 4. Wer eine Entschädigungsforderung bis zum 1. April 1191 nicht stellte, hat zu ihrer Anmeldung bei der zuständigen Kantonsregierung eine Nachfrist bis zum 1. Juli 1911. Die Versäumung der ersten Anmeldungsfrist hat den Verlust des Rechtes zur Folge, gegen Entscheide der Schätzungskomrnission an das Bundesgericht zu rekurrieren.

Bundesblatt. 63. Jahrg. Bd. I.

22

292

Wird auch binnen der Nachfrist eine Entschädigung nicht augemeldet, so wird dies als Verzicht auf Entschädigung ausgelegt und e8 erlöschen alle Ansprüche gegen den Bund.

Die Kantonsregierungen haben die vom 2. April bis 1. Juli 1911 bei ihnen eingelaufenen Forderungen spätestens am 2. Juli 1911 an den Bundesrat '/M schicken.

Art. 5. Die vorstehenden Bestimmungen sind durch die Kantonsregierungen den Gemeindebehörden mitzuteilen und von diesen sofort in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Die Gemeindebehörden haben über Datum und Art ihre Bekanntmachung durch Vermittlung ihrer Kantonsregierung dem Bundesrate eine Bescheinigung einzusenden.

B e r n , den 7. Februar 1911.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Rucket.

Der I. Vizekanzler: David.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Januar

1911

1910

Zu-oder Abnahme

277

243

+34

B e r n , den S.Februar .1.911.

(B.-B. 1911, I, 175.)

Eidg. Auswanderungsamt.

Ankauf von Pferden für die Militärverwaltung.

im Februar/März 1911.

Im Auftrage des schweizerischen Militärdepartements werden dieses Jahr an nachbezeichneten Tagen und Plätzen Pferde für die e i d g e n ö s s i s c h e P f e r d e r e g i e a n s t a l t und für das D e p o t der A r t i l l e r i e - B u n d e s p f e r d e angekauft :

293 Samstag,

den 18. Februar, A v e ri i; h e s (Hengstendepot), vormittags 10l/2 Uhr, Montag, .. 20.

·^ L a u s a n n e (Place du Tunnel), vormittags 9 Uhr, ., .^ 20.

,, A i g l e (les G-lariers), nachmittags l1/* Uhr, Dienstag, ., 21.

,, C o l o m b i e r (aux Allées), vormittags 10y3 Uhi-, Mittwoch, ,, 22.

,, Ta v a n n e s (Place du collège), vormittags 9 Uhr, ,, ,, 22.

,, D eis b e r g (Marché aux chevaux), nachmittags 3 Uhr, Donnerstag, .fl 23.

,, P r u n t r u t (Champ de foire), vormittags 9 Uhr, Freitag, 24.

,, B u r g d o r f (Schützenmatte), vorfl mittags IO1/* Uhr, Samstag, "., 25.

,, T h un (alte Regie), vormittags 91/» Uhr, .(, ,, 25.

,, B e r n (Tierarzneischule), nachmittags 2 Uhr, Montag, ,, 27.

,, B s c h o l z m a t t (.Dorfplatz), vormittags 98/4 Uhr, ,, ,, 27.

,, L u z e r n (Platz bei der Pferdekaserne), nachmittags 2 J /2 Uhr, Dienstag, .n 28.

,, S c h w y z (beim neuen Schulhaus), vormittags 9 Uhr, ,, ., 28.

,, E i n s i e d e l u (Klosterhof), nachmittags 23/4 Uhr, Mittwoch, ,, l. März L a n d q u a r t (,,Linde"1), vormittags IO8/* Uhr, ,, ,, 1. ., Buchs, St.Gallen (bei der Traube), nachmittags 2 Uhr, Donnerstag, ,, 2. ,, Altstätten, St. Gallen (beim Landhaus), vormittags 9 Uhr.

Für den Ankauf der für die P f e r d e r e g i e a n s t a l t zu übernehmenden Pferde gelten folgende Vorschriften : 1. Die Pferde müssen die Formen und Eigenschaften eines guten Reitpferdes haben, mit korrektem Gang und Stand, von Bundeshengsten oder sonst vom Bunde anerkannten Hengsten abstammen und sowohl von Vater- als von Mutterseite der Veredlungszucht angehören.

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2. Die Pferde sollen 3 und 4 Jahre alt sein. Das Stockrnass soll im Minimum 153 Centimeter betragen, mit Eisen.

3. Die Abstammung muss durch Abgabe der Geburtsscheine ausgewiesen werden. · 4. Sollte bei der Kontrollierung dieser Geburtsscheine durcli das schweizerische Landwirtschaftsdepartement eine Unregelmässigkeit sich /.eigen, so ist der Verkäufer verpflichtet, das Pferd sofort gegen Rückerstattung des Kaufpreises au seinem Standort an die Hund zu nehmen. Ebenso wenn ein Pferd innert 14 Tagen sich als Beisser oder Schläger zeigt, oder demselben sonst von den im Artikel 71 des Verwaltungsreglernents erwähnten Krankheiten oder Schäden anhaften sollten. Wenn sich ein Pferd im Laufe des Jahres als trächtig erweisen sollte, so hat der Verkäufer dasselbe zu jeder Zeit gegen Erlegung des Kaufpreises zurückzunehmen.

Die für das D e p o t d e r A r t i l l e r i e - B u n d e s p f e r d e anzukaufenden Pferde müssen die Formen und Eigenschaften eines guten, auch zum Reiten geeigneten Artilleriepferdes haben und ein Stockmass von mindestens 154 Centimeter aufweiseu.

Für den Ankauf für dieses Depot kommen nur Pferde in Frage, die im Alter von 5, 6 und 7 Jahren stehen und von Bundeshengsten oder sonst vom Bunde anerkannten Hengsten abstammen.

Im weitern gelten auch für diese Pferde die sub 3 und 4 für den Ankauf von Regieremonten aufgestellten Bestimmungen.

T h u n , im Januar 1911.

(1.)

Direktion der eidg. Pferderegieanstalt: Schär, Oberstlieutenaut.

Schweizerische Eisenbahnstatistik für das Jahr 1909.

Der Band XXXVII mit den statistischen Mitteilungen über die pro 1909 im Betriebe gestandenen schweizerischen Eisenbahnen ist erschienen und kann zum Preise von Fr. 5 bezogen werden beim Eidg. Post- und Eisenbahndepartement.

B e r n , den 7. Februar 1911.

(2.).

29S

Kiun.aLl3Liii.eiGL der

Zollverwaltung in den Jahren 1910 und 1911.

1911

Monate

1910

Fr.

Januar .

Februar März .

April .

.

.

.

.

.

.

.

.

6,453,088. 47 6,503,635. 74 5,990,713. 12

.

.

.

.

.

.

.

.

Mehreinnahme

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

454,202. 41

--

7,087,829. 38 6,835,257. --

Juni . . . .

September Oktober November Dezember

Fr.

5,291,592. 85 5,745,795. 26 5,608,549. 30

Mai . . . .

Juli . . . .

August . . .

1911

6,261,976. 07 7,026,469. 07 8,237,613. 15 7,197,249. 80

Total 72,493,973. 95 5,745,795. 26

454,202. 41

--

Sammlung der Tarifentscheide zum schweizerischen Gebrauchszolltarif.

Die neue Zusammenstellung der vom 31. Mai 1907 (Datum der letzten bereinigten Gebrauchstarifausgabe) bis 31. Dezember 1910 durch das Zolldepartement erlassenen Tarifentscheide ist im Drucke erschienen und kann zum Preise von 20 Rappen per Exemplar bei den Zolldirektionen in Basel, Schaffhausen,

296 Chur, Lugano, Lausanne und Geuf, sowie bei den Hauptzollämtern in Bern, Luzern, St. G-allen und Zürich bezogen werden.

Bei diesem Anlasse machen wir neuerdings auf das gegen Ende des Jahres 1910 in deutscher Sprache erschienene ,,Warenverzeichnis zum schweizerischen Zolltarif1'' (957 Druckseiten) aufmerksam, das bei den nämlichen Stellen zum Preise von Fr. 2. 50 per Exemplar erhältlich ist.

B e r n , den 28. Januar 1911.

(3...)

Schweiz. Oberzolldirektion.

Verschollen-Erklärung.

Gemäss Familienregister der Bürgergemeinde Oberägeri starb im Jahre 1850 in Villa de Jorba, Distrikt Igulada, Catalonien, Herr Christian Iteu, Geisweiders, geb. den 2. Oktober 1787, Bürger von Oberägeri. Er war seinerzeit Soldat in spanischen Diensten und hinterliess drei Kinder: M. Josepha, geb. den 27. November 1835, Maria, geb. den 20. Januar 1887, und Paul, geb. den 24. Juli 1840. Aus einer Brief kopie des schweizerischen Konsulates in Barcelona an die Kantonskanzlei Zug vom 29. August 1873 geht hervor, dass die genannten Geschwister schon damals unbekannt abwesend waren. Auch seither ist von ihrem Leben keine Kunde mehr eingegangen.

Auf Verlangen des titl. Bürgerrates von Oberägeri (Kt. Zug) werden daher gemäss §§ 9 und 10 des zug. Personenrechtes die obgenannten Geschwister M. Josepha, Maria und Paul Iten und allfällig hierorts unbekannte Deszendenten derselben gerichtlich aufgefordert, spätestens bis und mit Freitag, den 1. September 1911 beim titl. Bürgerrate von Oberägeri sich anzumelden, ansonst nach Ablauf dieser Frist zur Todeserklärung geschritten und infolgedessen über deren Verlassenschaft, mit Ausschluss der Nichtangemeldeten, zugunsten der hierorts bekannten Erben verfügt würde.

Z u g , den 20. Januar 1911.

(3..).

Auftrags des Kantonsgerichts: Carl Stadier, Gerichtsschreiber.

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Jahr

1911

Année Anno Band

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07

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.02.1911

Date Data Seite

289-296

Page Pagina Ref. No

10 024 092

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