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Schweizerisches Bundesblatt.
6 3. Jahrgang. III.
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No 25
21. Juni 1911..
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Botschaft des
Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Fristverlängerung für eine Eisenbahn von Niederweningen nach Döttingen (Surbtalbahn).
(Vom
16. Juni 1911.)
Tit.
Durch Bundesratsbeschluss vom 31. Dezember 1909 (E. A. S.
XXV, 488) wurde die Frist zur Einreichung der vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, für eine Eisenbahn von Niederweningen nach Döttingen um 18 Monate, d. h. bis zum 24. Juni 1911 verlängert. Dabei wurde erklärt, dass der Bundesrat eine weitere Fristenstreckung von sich aus nicht mehr gewähren wolle.
Mittelst Eingabe vom 8. Mai 1911 ersucht nun das Initiativkomitee für die Erstellung einer Surbtalbahn um eine weitere .Fristerstreckung um zwei Jahre, d. h. bis 24. Juni 1913.
Zur Begründung des Gesuches wird ausgeführt, die Initianten hofften zuversichtlich, dass ihre Bemühungen in Bälde zum Ziele führen werden. Im letzten Jahr seien die Vorarbeiten um ein gutes Stück gefördert worden. Die beteiligten Gemeinden hätten aus eigenen Mitteln vollständige Pläne nebst Kostenvoranschlag er·stellen lassen. Dadurch sei von denselben der feste Wille bekundet worden, für die Verwirklichung des für sie so wichtigen Werkes ihr mögliches 211 tun.
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Die Regierungen der beteiligten Kantone Aargau und Zürich haben sich in ihren Vernehmlassungen vom 20. Mai resp. 1. Juni 1911 im Sinne der .Gewährung der Fristerstreckung ausgesprochen..
Auch wir können uns in Anbetracht der geleisteten Vorarbeiten und der Bedeutung des Bahnprojektes vom Standpunkte der Volkswirtschaft aus mit einer letzten Verlängerung der konzessionsmässigen Fristen um zwei Jahre einverstanden erklären.
Wir haben noch zu bemerken, dass das Surbtalbahnkomiteemittelst Eingabe vom 17. Mai 1911 zuhanden des Bundesrates das Gesuch gestellt hat, es sei die Bahn NiederweningenDöttingen als Teilstück des Bundesbahnnetzes vom Bunde zu bauen und zu betreiben. Das Gesuch wird zurzeit von der ßundesbahnverwaltung geprüft.
Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlasse, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.
B e r n , den 16. Juni
1911.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates,.
Der Bundespräsident:
Buchet.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.
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(Entwurf.)
Bundeslbescliluss betreffend
Fristverlängerung für eine Eisenbahn von Niederwenigen nach Döttingen (Surbtalbahn).
Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben des Initiativkomitees für die Surbtalbahn vom 8. und vom 17. Mai 1911 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 16. Juni 1911, beschliesst: 1. Die im Art. 5 der Konzession einer Eisenbahn von Niederweningen ducch das Surbtal nach Döttingen (Surbtalbahn), vom 24. Juni 1892 (E. A. S. XII, 96), angesetzte und seither wiederholt erstreckte Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, wird neuerdings, jedoch zum letzten Male, um zwei Jahre, d. h. bis zum 24. Juni 1913, verlängert.
2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der am 1. Juli 1911 in Kraft tritt, beauftragt.
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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Fristverlängerung für eine Eisenbahn von Niederweningen nach Döttingen (Surbtalbahn). (Vom 16. Juni 1911.)
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Jahr
1911
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
25
Cahier Numero Geschäftsnummer
194
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
21.06.1911
Date Data Seite
595-597
Page Pagina Ref. No
10 024 235
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