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Bundesratsbeschluss betreffend

die. Volksabstimmung vom 4. Februar 1912 (Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung).

(Vom 26. September 1911.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Einsicht einer Reihe von Eingaben, in welchen von 75,930 stimmberechtigten Schweizerbürgern das Begehren gestellt wird, dass das Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 über die Krankenund Unfallversicherung (Bundesbl. 1911, III, 523) gemäss Art. 89 der Bundesverfassung einer Volksabstimmung unterstellt werde ; in E r w ä g u n g : 1. dass dieses Begehren von mehr als der in Art. 89 der Bundesverfassung vorgesehenen Anzahl von stimmberechtigten Schweizerbürgern unterstützt wird; 2. dass gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Stimmberechtigung der Unterzeichner amtlich bezeugt ist; 3. dass somit den Bedingungen, unter welchen Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse nach dem vorgenannten Artikel der Bundesverfassung und dem Gesetze vom Jahr 1874 der Volksabstimmung unterstellt werden müssen, Genüge geleistet ist, beschliesst: 1. Das erwähnte Bundesgesetz ist dem Schweizervolke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen.

2. Diese Stimmabgabe hat im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntag den 4. Februar 1912 stattzufinden.

3. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, von dem genannten Bundesgesetze besondere Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen und dieselben den Kantonskanzleien so rechtzeitig zuzustellen, dass an jeden stimmberechtigten Schweizerbürger sobald als mög-

273 lieh, spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage, ein Exemplar abgegeben werden kann (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874).

Desgleichen wird sie die erforderliche Anzahl von Stimmzetteln an die Kantonska,nzleien befördern.

4. Die Kantonsregierungen werden eingeladen, das Nötige zu verfügen, damit die Drucksachen in entsprechender Weise an die Stimmberechtigten gelangen und damit die Volksabstimmung überall nach den Vorschriften der einschlägigen Bundesgesetze vor sich gehe.

5. Die Kantonsregierungen werden ferner eingeladen, dafür zu sorgen, dass gemäss den Art. 12 und 13 des Gesetzes vom 17. Juni 1874 und unter Beobachtung der im bundesrätlichen Kreisschreiben vom 13. März 1891 (Bundesbl. 1891,1, 503) enthaltenen Instruktionen in jeder Gemeinde, bezw. in jedem Kreise, über die Abstimmung ein Protokoll aufgenommen werde, sowie dass die sämtlichen Protokolle längstens innerhalb 10 Tagen nach der Abstimmung dem Bundesrate übersendet und dass die Stimmzettel von den betreffenden Bureaux gehörig versiegelt werden und uneröffnet unter der Verwahrung der Kantonsregierungen bleiben,, bis sie allfällig von den Bundesbehörden eingefordert werden.

6. Die amtlichen Sendungen der unter Ziffer 3 und 4 genannten Drucksachen sind bis auf 50 kg portofrei, und es sind die Pakete über 5 kg auch von der Bestellgebühr befreit.

Die telegraphischen Meldungen zum Behufe der Feststellung des Abstimmungsresultates, und zwar sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonalbehörden, als diejenigen dieser letztern an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

7. Gegenwärtiger Beschluss ist den Kantonen zum Anschlag mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

B e r n , den 26. September 1911.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ruchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schatzmann.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Volksabstimmung vom 4. Februar 1912 (Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung). (Vom 26. September 1911.)

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Jahr

1911

Année Anno Band

4

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40

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.10.1911

Date Data Seite

272-273

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