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Botschaft betreffend

Abänderung der Artikel 15, 16, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1905 über die schweizerische Nationalbank.

(Vom 1. April 1911.)

Tit.

Wir hätten gerne mit einer Abänderung des Bundesgesetzes über die schweizerische Nationalbank noch einige Jahre zugewartet, um aus einer längern Erfahrung die nötigen Schlüsse über die im Betriebe des Institutes anzustrebenden Verbesserungen ziehen zu können. Mit den Behörden der Bank sind wir aber zur Überzeugung gelangt, dass es wünschbar sei, die Sache nicht weiter zu verschieben und schon jetzt, unter Vorbehalt einer später vorzunehmenden, die wichtigeren Punkte umfassenden Revision, gewisse Schranken aufzuheben, welche der Bank gezogen worden sind und sie hindern, Operationen vorzunehmen, die zu ihrem natürlichen Geschäftskreis gehören und ihr Gewinne vorenthalten, die zu machen sie berechtigt ist.

Wir benützen auch den Anlass, um den Artikel 15 genauer zu fassen, dessen Wortlaut in gewissen Beziehungen an Deutlichkeit zu wünschen übrig lässt, und ihn zu ergänzen. Um jedem Missverständnis vorzubeugen, schicken wir voraus, dass die heute von uns vorgeschlagenen Abänderungen, sowie diejenigen, welche eine längere Erfahrung als angebracht erscheinen lassen könnte,

861 den Grundsätzen, auf denen das Gesetz aufgebaut ist, und dem Charakter des Institutes, die beizubehalten sind, keinen Eintrag tun sollen.

Dasselbe wird auch fernerhin als Emissionsbank bestehen, die hauptsächlich berufen ist, den Geldmarkt zu regulieren, den Geld- und Notenumlauf den Bedürfnissen des Landes entsprechend zu regeln, die Höhe des Diskontosatzes auf Grundlage der allgemeinen Geschäftslage zu bestimmen und gesunde Auffassungen über das Finanzwesen in unser wirtschaftliches und kommerzielles Leben zu tragen.

So hat die Bank die ihr übertragene Aufgabe aufgefasst und sich bestrebt, sie im Interesse des Landes durchzuführen. Sie bat denn auch mit grosser Sorgfalt die Bedürfnisse des Geldumlaufes und des Kredites verfolgt. Sie hat uns geholfen, eine Krisis zu überwinden, ohne dass sich bei uns die Schwierigkeiten und Störungen, die in anderen Ländern zutage getreten sind, bemerkbar gemacht hätten ; sie hat unserem Handel und unserer Industrie diejenigen Dienste geleistet, die man von ihr in einer Anfangsperiode erwarten durfte ; sie hat ihre Aufgabe als Regulator · des Geldumlaufes in hervorragender Weise erfüllt; es ist ihr gelungen, ihre Stellung und ihren Kredit in der Schweiz sowohl ;;ls im Auslande auf eine solide Basis zu stellen und zu befestigen ; man setzt immer grösseres Zutrauen in ihren Geschäftsgang, in die Sicherheit ihrer Verpflichtungen, in die Umsieht der leitenden Organe; man gibt sich je länger je mehr Rechenschaft von ihrem Nutzen und ihrer Macht, die in stetem Zunehmen begriffen ist und ein Hauptorgan unseres Kredites und unseres wirtschaftlichen Lebens bildet.

Sollte es aber, ohne die Bank dem Zwecke zu entfremden, für den sie gegründet worden ist und der allen anderen Wünschen, auch demjenigen, sie grosse Gewinne und Überschüsse erzielen zu sehen, vorangehen muss, ohne den eng gezogenen Kreis, in dem ihre Tätigkeit sich bewegt, zu erweitern, nicht möglich sein, ihre Lage zu verbessern, ihren Geschäften eine grössere Ausdehnung zu geben und ihr neue Einkünfte zu verschaffen, ihre Lasten zu vermindern und ihren Mechanismus zu vereinfachen?

Diese Präge ist in der Finanzkommission und von uns an die Direktion der Bank gestellt worden, welch letztere sie zum Gegenstand eines eingehenden Studiums gemacht hat. Das Ergebnis dieses Studiums ist in einem ausführlichen Berichte niedergelegt, den die Direktion dem Finanzdepartement unterbreitet hat und mit dessen Schlussfolgerungen wir einig gehen. Was die Verein-

£62 fachung des Mechanismus der Bank betrifft, so haben auch wir ·das Gefühl, dass auf diesem Gebiete durch die Aufhebung oder die Abänderung einiger Verwaltungsorgane Ersparnisse erzielt werden könnten. Es sind in dieser Hinsicht schon Versuche vorgenommen worden, wir sind aber der Ansicht, dass die von der Bank gesammelten Erfuhrungen nicht hinreichen, um heute schon mit genügender Sicherheit über die Aufhebung oder Abänderung ·einiger Organe entscheiden zu können. Es dürfte sich also emp.fehlen, nicht voreilig zu handeln und mit dieser Reform zuzuwarten, bis sich die Situation abgeklärt hat. Diese Reform kann mit anderen zum Gegenstand einer nächsten Revision des Gesetzes gemacht werden.

Das gleiche ist der Fall mit den den Kantonen auszurichten·den Entschädigungen. Es kann nicht bestritten werden, dass man bei der Berechnung dieser Entschädigungen zu weit gegangen ist und dass dieselben den Gewinn übersteigen, welchen die Kantone ·aus der Banknotenemission und der Banknotensteuer zogen. Es ·ist sehr leicht, heute den unanfechtbaren Beweis für diese Behauptung zu erbringen. Es ist in dieser Beziehung ein Irrtum begangen worden, der im Interesse der Wahrheit und der Gerechtigkeit berichtigt werden muss. Der Tribut, den die Nationalbank und der Bund den Kantonen entrichten müssen, soll nur den -Gegenwert der früher von den Kantonen erzielten Gewinne, d. h.

der Verluste darstellen, welche sie durch die Errichtung der Nationalbank erlitten haben. Ein Recht der Kantone auf eine weitergehende Entschädigung besteht nicht. Was sie mehr erhalten, ist als eine Art Subvention zu betrachten, die ebensowohl .aufgehoben als beibehalten werden kann. Diese ganze Frage bedarf noch einer gründlichen Prüfung und muss einer späteren Revision des Gesetzes vorbehalten bleiben.

Wir sind also mit den Behörden der Nationalbank der Meinung, ·dass unter den gegenwärtigen Umständen die Revision sich darauf beschränken sollte, einer zu engen Begrenzung des Geschäflskreises der Bank abzuhelfen und diese letztere einiger Fesseln zu entledigen, die ihrer Entwicklung hinderlich sind, sowie der Umsicht ihrer leitenden Organe etwas mehr Initiative und Bewegungsfreiheit zu gewähren.

Gestützt auf diese Darstellung schlagen wir Ihnen bei Art. 15 ·des Gesetzes folgende Abänderungen vor, die es der Bank ermöglichen sollen, ihren Geschäften grössere Ausdehnung zu geben, und .zwar durch:

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.

«a. die Diskontierung von Checks an Order auf die Schweiz ; A. die Diskontierung von Schuldverschreibungen auf die Schweiz ; c. den An- und Verkauf von Schatzscheinen mit Verfallzeit von höchstens drei Monaten auf fremde Länder, deren Geldumlauf auf metallener Grundlage beruht; d. den An: und Verkauf von Wertschriften sowie von Subskriptionen für Rechnung Dritter; e. Präzisierung der Stellung der Bank bei Anleihen des Bundes und der Kantone.

Nach Art. 15, Ziff. 3, des Gesetzes kann die Bank Checks auf fremde Länder diskontieren, von Checks auf die Schweiz wird ·aber nichts gesagt. Die von uns vorgeschlagene Abänderung bezweckt nun, das Gesetz in dieser Hinsicht zu ergänzen.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Bank der Ankauf von Obligationen anderer Banken gestattet werden sollte, damit sie den Wünschen ihrer Kundschaft gerecht werden kann. Bis jetzt wurde der Ankauf von derartigen Obligationen nach Art der Lombardgeschäfte ausgeführt, was aber viele Formalitäten erheischte und oft Schwierigkeiten verursachte.

Um hierin eine Vereinfachung zu erzielen und gleichzeitig die Obligationen, welche diskontiert werden dürfen, näher zu bezeichnen, sollte bei Ziff. 2 beigefügt werden ,,belehnte Obligationen auf die Schweiz".

In einigen fremden Ländern wie England, Frankreich, Deutschland etc. gibt es auf den Inhaber lautende Schatzscheine, welche in bezug auf Sicherheit und Liquidität als erstklassige Werte gelten.

Sie dürften daher als Notendeckung angesehen werden, obschon das Erfordernis der zweiten Unterschrift einer Bank fehlt. Da der Ankauf solcher Titel geeignet ist, einen gewissen Einfluss auf die Diskonto-Politik der Bank auszuüben, muss ihr hierfür die nötige Ermächtigung erteilt, und Art. 15, Ziff. 13, dementsprechend abgeändert werden.

Die vorgeschlagene Abänderung von Ziff. 10 des Art. 15 hat nur den Zweck, die Stellung der Bank beim An- und Verkauf von Titeln und bei Zeichnungen für Rechnung Dritter genau .zu umschreiben.

In Ziff. 11 des Art. 15 wird nicht genau gesagt, welche Rolle die Bank bei eidgenössischen und kantonalen Anleihen spielen soll.

Die vorgeschlagene obige Abänderung soll diesem Mangel abhelfen.

Bundesblatt. 63. Jahrg. Bd. II.

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Um den Text von Ziff. 4 mit der neuen Redaktion von Ziff. 2 in Einklang zu bringen, werden die Worte ,,Titel und Werte" durch ,,Obligationen" ersetzt.

Bei Art. 16, Ziff. 2, besteht zwischen dem deutschen und französischen Text eine Differenz, welche im deutschen Text dadurch auszugleichen ist, dass statt ,,oder" ,,unda gesetzt wird.

Den Bestimmungen über die Deckung zufolge müssen die Wechsel mit ,,zwei unabhängigen Unterschriften"1 versehen sein..

Diese Vorschrift soll in Art. 20 gestrichen, dagegen in Art. 15, Ziff. 2 und 3, wieder aufgenommen werden.

Die Notendeckung wird also in Zukunft dem abgeänderten Art. 15 gemäss aus folgenden Werten, welche von der Nationalbank diskontiert werden dürfen, bestehen: 1. aus Checks und Wechseln auf die Schweiz von nicht länger als drei Monate Laufzeit und zwei absolut sichern und voneinander unabhängigen Unterschriften; 2. aus Obligationen auf die Schweiz mit höchstens dreimonatlicher Verfallzeit; 3. aus Checks und Wechseln auf das Ausland, wo der Geldumlauf auf metallener Grundlage beruht, mit nicht länger als dreimonatlicher Umlaufszeit und zwei absolut sichern, und voneinander unabhängigen Unterschriften ; 4. aus Schatzscheinen fremder Länder, wo der Geldumlauf auf metallener Grundlage beruht, mit höchstens drei Monaten Verfallzeit.

Der Wert der Goldbarren soll nach Art. 20 auf den Marktwert berechnet werden. Wir schlagen Ihnen vor, den Modus dieser Berechnung zu vereinfachen und ihr den gesetzlichen Münzfuss, unter Abzug der Prägekosten, zugrunde zu legen, wie dies in mehreren Nachbarländern geschieht.

Der Schwerpunkt der Revision des Gesetzes liegt aber in der Streichung von Art. 21 betreffend die Deckung von kurzfälligen Schulden.

Der Geschäftskreis der Nationalbank ist so eng begrenzt und die Dauer ihrer Verbindlichkeiten so beschränkt, dass kein Grund vorhanden ist, so strenge Vorschriften über die Deckung ihrer kurzfälligen Verbindlichkeiten beizubehalten. Um die Wirkung dieser Vorschriften zu mildern, wurde der Bank seinerzeit die Ermächtigung erteilt, in diese Deckung auch die Wechsel auf das Ausland und die Noten der Banque de France und der

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Bank von England, sowie das Sicht-Guthaben auf das Ausland einzubeziehen.

Diese Massnahme hat die Lage allerdings verbessert, jedoch ohne die Nachteile zu heben, den die Beschaffung einer derartigen Deckung für die Bank im Gefolge hat.

Der Durchschnitt der kurzfälligen Verbindlichkeiten der Bank belief sich im Jahre 1908 auf 22,8, im Jahre 1909 auf 28,8 und im Jahr 1910 auf 22,i Millionen ; wenn die geforderte Deckung ausgeschaltet würde, könnte die Bank über die dazu verwendeten Werte verfügen, was ihre Erträgnisse in ansehnlicher Weise vermehren würde.

Eine derartige Deckung wird weder in Frankreich noch in Deutschland gefordert und wir halten dafür, dass sie auch hier nicht notwendig ist, und schlagen Ihnen im Interesse einer gedeihlichen Entwicklung der Geschäfte der Nationalbank vor, diesen Artikel zu streichen.

Wir unterbreiten Ihnen, zugleich mit dem frühern Texte, den im Sinne obiger Vorschläge abgeänderten neuen Text und ergreifen die Gelegenheit, Sie, Herr Präsident, geehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 1. April

1911.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Ruchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

-·sa-oeg-

Zu Seite 865.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 1. April 1911, beschliesst: Die Art. 15,16 und 20 des Gesetzes vom 6. Oktober 1905 sind wie folgt abzuändern, und Art. 21 des nämlichen Gesetzes ist aufzuheben :

Bestehender Text.

Neuer Text.

Art. 15.

Art. 15.

Die Nationalbank ist als reine Noten-, Giro- und Diskontobank nur zum Betrieb folgender Geschäfte befugt: 1. Ausgabe von Banknoten nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

2. Diskontierung von Wechseln auf die Schweiz mit längstens dreimonatlicher Verfallzeit und mindestens zwei als zahlungsfähig bekannten Unterschriften. Hierbei sind die Wechsel aus dem landwirtschaftlichen Geschäftsverkehr, denen eine Handelsoperation zugrunde liegt, den übrigen Wechseln gleichgestellt.

An- und Verkauf von Wechseln und Checks auf fremde Länder, deren Geldumlauf auf metallener Grundlage beruht. Die Verfallzeit der Wechsel darf drei Monate nicht überschreiten, und sie müssen mit mindestens zwei als zahlungsfähig bekannten Unterschriften versehen sein.

Gewährung von verzinslichen Darleihen auf nicht länger als drei Monate gegen Hinterlegung von Wertschriften und Schuldurkunden (Lombardverkehr). Aktien sind von der Belehnung ausgeschlossen.

Unverändert.

1. Unverändert.

2. Diskontierung von Wechseln und Checks an Ordre auf die Schweiz mit mindestens zwei als zahlungsfähig bekannten u ad voneinander unabhängigen Unterschriften, sowie Diskontierung belehnbarer Schuldverschreibungen auf die Schweiz. Die Verfallzeit darf drei Monate nicht überschreiten. Wechsel und Checks an Ordre aus dem landwirtschaftlichen Geschäftsverkehr, denen eine Handelsoperation zu Grande liegt, sind den übrigen Wechseln gleichgestellt.

3. An- und Verkauf von Wechseln, Checks an Ordre und Schatzscheinen auf fremde Länder, deren Geldumlauf auf metallener Grundlage beruht. Die Verfallzeit darf drei Monate nicht überschreiten.

Die Wechsel müssen mit mindestens zwei als zahlungsfähig bekannten und voneinander unabhängigen Unterschriften versehen sein.

4 gegen Hinterlegung von Schuldverschreibungen fLombardverkehr).

Aktien .. .

Neuer Text.

Bestehender Text.

5. Annahme von Geldern in unverzinslicher Rechnung und von Barschaft des Bundes und der unter seiner Aufsicht stehenden Verwaltungen auch in verzinslicher Rechnung.

5. Unverändert.

6. Giro- und Abrechnungsverkehr, Mandate und Inkassi.

7. Erwerbung von zinstragenden, auf den Inhaber lautenden leicht realisierbaren Schuldverschreibungen des Bundes, der Kantone oder auswärtiger Staaten, jedoch nur zum Zwecke vorübergehender Anlage von Geldern.

6. Unverändert.

8. Kauf und Verkauf von Edelmetallen in Barreu und Münzen für eigene und für fremde Rechnung, sowie Belehnung solcher.

8. Unverändert.

9. Ausgabe von Gold- und Silber-Zertifikaten.

10. Annahme von Wertschriften und Wertgegenständen zur Aufbewahrung und zur Verwaltung.

11. Kommissionsweise Entgegennahme von Anmeldungen auf Anleihen des Bundes und der Kantone, die zur Zeichnung aufgelegt sind, jedoch unter Ausschluss jeder Mitwirkung bei der festen Übernahme solcher Anleihen.

7. Unverändert.

9. Unverändert.

10. Aufbewahrung und Verwaltung von Wertschriften und Wertgegenständen, An- und Verkauf von Wertschriften, sowie Subskriptionen für Rechnung Dritter.

11. Mitwirkung bei der Begebung von Anleihen des Bundes und Entgegennahme von Zeichnungen auf Anleihen des Bundes und der Kantone, beides unter Ausschluss jeder festen Übernahme.

Art. 16.

Art. 16.

Die Natioualbank ist verpflichtet: 1. Überall da, wo sie Zweiganstalten hat, für Rechnung des Bundes und seiner Verwaltungen kostenfrei Zahlungen anzunehmen und bis auf die Höhe des Bundesguthabens Zahlungen zu leisten; 2. soweit es verlangt wird, die dem Bund gehörenden und die unter seiner- Verwaltung stehenden Wertsofariftea^und Wertgegenatände unentgfiltlich_zur_ Aufbewahrung oder Verwaltung zu übernehmen.

1. Unverändert.

2.

zur Aufbewahrung und Verwaltung zu übernehmen.

Art. 20.

Art. 20.

Der ganze Gegenwert der in Umlauf befindlichen Noten soll in gesetzlicher Barschaft oder in Gold in Barren, zum Marktwerte gerechnet, oder in fremden Goldmünzen, in schweizerischen Diskontowechseln und Wechseln auf das Ausland vorhanden sein.

Der ganze Gegenwert der in Umlauf befindlichen Noten soll in gesetzlicher Barschaft oder in Goldbarren, zum gesetzlichen Münzfuss unter Abzug der Prägegebühr berechnet, oder in fremden Goldmünzen oder endlich in diskon-

Bestehender Text.

Neuer Text.

tierten Wechseln, Checks, Schuldverschreibungen und Schatzscheinen (Art. 15, Ziffern 2 und 3) vorhanden sein.

Die Metallreserve muss zum mindesten 40°/o der in Umlauf befindlichen Noten betragen; die Wechsel müssen immer zwei voneinander unabhängige Unterschriften tragen.

Die Metallreserve muss zum mindesten 40 °/o der in Umlauf befindlichen Noten betragen.

Art. 21.

Art. 21.

Die Nationalbank ist ferner verpflichtet, den Gegenwert aller kurzfälligen Schulden jederzeit in schweizerischen Diskontowechseln, in Wechseln auf das Ausland, in gesetzlicher Barschaft, fremden Goldmünzen oder Goldbarren gedeckt zu halten.

Als kurzfällig gelten diejenigen Schulden, welche innert zehn Tagen fällig oder forderbar sind.

Streichung.

Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend Abänderung der Artikel 15, 16, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 1905 über die schweizerische Nationalbank. (Vom 1. April 1911.)

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Jahr

1911

Année Anno Band

2

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15

Cahier Numero Geschäftsnummer

65

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.04.1911

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860-865

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