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Bundesbeschluss betreffend

Bewilligung eines Spezialkredites für die schweizerischen Bundesbahnen im Betrage von Fr. 1,050,000 behufs Ausrichtung von ausserordentlichen Zulagen an die in den Dienst der Bundesbahnen übergetretenen Beamten, Angestellten und Arbeiter der ehemaligen Gotthardbahn, für die Zeit vom 1. Mai 1909 bis 31. März 1912.

(Vom 23. Dezember 1910.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft, des Bundesrates vom 10. Dezember 1910, beschliesst: 1. Den auf 1. Mai 1909 in den Dienst der Bundesbahnen übergetretenen Beamten, Angestellten und Arbeitern der ehemaligen Gotthardbahn, deren frühere Teuerungszulage bezw.

früherer Lohnzuschlag nicht den Betrag der von den Bundesbahnen für das Jahr 1909 ausgerichteten ausserordentlichen Zulage erreicht bat, wird für die Zeit vom 1. Mai 1909 bis 31. Dezember 1909 die Differenz zwischen der von der Gotthardbahn seinerzeit bewilligten Teuerungszulage und der ausserordentlichen Zulage S. B. B. von Fr. 200 bezw. Fr. 120 ausbezahlt, ebenso für die Zeit vom 1. Januar 1910 bis 31. März 1912 mit dem Unterschied, dass für diese Zeit die für die Arbeiter bewilligte Teuerungszulage von Fr. 150 in Anrechnung fällt.

2. Zur Auszahlung dieser besondern Zulage wird der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen ein Kredit von

l» Fr. 1,050,000 eröffnet. Dieser Kredit ist, soweit es sich um die Zulage für die Zeit vom 1. Mai 1909 bis 31. Dezember 1910 handelt, auf das Betriebsjahr 1910 anzurechnen.

3. Wer nur einen Teil der erwähnten Zeit im Dienste der Bundesbahnen stand, dem wird die Zulage im Verhältnis zur Dienstzeit berechnet, sofern die Dienstzeit wenigstens drei Monate betrug.

4. Gegenwärtiger Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlich, sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung desselben beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 22. Dezember 1910.

Der Präsident: J. Knutschen.

Der Protokollführer : Schatzmann.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 23. Dezember 1910..

Der Präsident : J. Williger.

Der Protokollführer: David.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Aufnahme des vorstehenden Bundesbeschlusses in das Bundesblatt.

B e r n , den 27. Dezember 1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1911

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

01

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.01.1911

Date Data Seite

12-13

Page Pagina Ref. No

10 024 052

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