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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Bezeichnung der Bundesanwaltschaft als Zentralstelle für die Bekämpfung der Verbreitung unsittlicher Veröffentlichungen.

(Vom 25. Juli 1911.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Wir sind am 28. Juni 1910 dem internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung unsittlicher Veröffentlichungen beigetreten, das von einer Konferenz in Paris am 4. Mai 1910 unter Ratifikationsvorbehalt abgeschlossen wurde und dessen Text im laufenden Band der Gesetzsammlung (A. S. n. F.

XXVII, 225) veröffentlicht ist. Das Übereinkommen tritt mit dem 15. September 1911 in Kraft. Nach diesem Übereinkommen soll in jedem der beteiligten Staaten in Analogie mit dem Übereinkommen von 1902 betreffend Bekämpfung des internationalen Mädchenhandels eine Zentralstelle zur Erfüllung der in Art. l--3umschriebenen Aufgaben eingerichtet werden.

Als Zentralstelle haben wir nun die Bundesanwaltschaft bezeichnet, und indem wir auf die beigeschlossenen heutigen Beschlüsse 1. betreffend Bezeichnung der schweizerischen Zentralstelle, 2. betreffend die Einrichtung der schweizerischen Zentralstelle für den Vollzug dieses Übereinkommens verweisen, laden wir Sie ein, der Bundesanwaltschaft alle Nachrichten zukommen zu lassen, die die Ermittlung und Bekämpfung derjenigen Handlungen erleichtern können, die sich als Zuwiderhandlungen gegen

871 die kantonalen Gesetze hinsichtlich unzüchtiger Schriften, Zeichnungen, Bilder oder Gegenstände darstellen und deren Tatbestandsmerkmale einen internationalen Charakter haben.

Wir benutzen diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 25. Juli 1911.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmaim.

Beilagen: Zwei Bnndesratsbeschlüsse (siehe eidg. Gesetzsammlung n. F., Bd. XXVII.

S. 599.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Bezeichnung der Bundesanwaltschaft als Zentralstelle für die Bekämpfung der Verbreitung unsittlicher Veröffentlichungen. (Vom 25. Juli 1911.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1911

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

31

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.08.1911

Date Data Seite

870-871

Page Pagina Ref. No

10 024 284

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