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Botschaft des
Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Gewährleistung der Abänderung der Art. 26, 102 und 103 der Staatsverfassung des Kantons Aargau vom 23. April 1885.
(Vom 17. März 1911.)
Tit.
Mit Schreiben vom 24. Dezember 1910 teilte uns der Regierungsrat des Kantons Âargau mit, dass in der Volksabstimmung vom 4. Dezember 1910 die vom Grossen Rat am 29. November 1909 beschlossene Abänderung der Art.'26, 102 und 103 der aargauischen Staatsverfassung mit 22,926 gegen 13,820 Stimmen angenommen worden sei. Gleichzeitig stellte der Regierungsrat zuhanden der Bundesversammlung das Gesuch, es möchte der Verfassungsänderung die eidgenössische Gewährleistung erteilt werden.
Während bisanhin im aargauischen Staatsrecht die Initiative zur Revision von Gesetzen oder zur teilweisen Verfassungsrevision nur in der Form der allgemeinen Anregung vorgesehen war, wird durch die vorwürfige Verfassungsänderung für beide Zwecke auch die Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs, die formulierte Initiative, eingeführt. Über das Vorgehen bei Anwendung der formulierten Initiative mussten ergänzende Bestimmungen in die Verfassung aufgenommen werden und diese
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hatten dann auch eine Abänderung des aargauischen Gesetzes vom 27. September 1898 betreffend Stellung und Erledigung verfassungsmässiger Volksbegehren zur Folge. Da das Institut der formulierten Initiative und die zu seiner Durchführung in der Verfassungsänderung aufgestellten Vorschriften dem Buridesrecht in keiner Weise widersprechen, so beantragen wir Ihnen, Tit., der Abänderung der aargauischen Staatsverfassung die nachgesuchte Genehmigung in der Form des beiliegenden Beschlussesentwurfes zu erteilen.
B e r n , den 17. März
1911.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:
Buchet.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.
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(Entwurf.)
Bimdesbescliliiss betreffend
die eidgenössische Gewährleistung der Abänderung der Art. 26, 102 und 103 der Staatsverfassung des Kantons Aargau vom 23. April 1885.
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 17. März 1911, betreffend die Gewährleistung der vom Grossen Rat am 29. November 1909 beschlossenen Abänderung der Art. 26, 102 und 103 der Staatsverfassung des Kantons Aargau vom 23. April 1885 ; in Anbetracht, dass die abgeänderten Artikel nichts enthalten, was den Vorschriften der Bundesverfassung widerstritte; dass die abgeänderten Artikel in der Volksabstimmungvom 4. Dezember 1910 von der Mehrheit der stimmenden Bürger angenommen worden sind; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst: Den abgeänderten Artikeln 26, 102 und 103 der Staatsverfassung des Kantons Aargau wird die eidgenössische Gewährleistung erteilt.
Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Gewährleistung der Abänderung der Art. 26, 102 und 103 der Staatsverfassung des Kantons Aargau vom 23.
April 1885. (Vom 17. März 1911.)
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Jahr
1911
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
12
Cahier Numero Geschäftsnummer
155
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
22.03.1911
Date Data Seite
838-840
Page Pagina Ref. No
10 024 133
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