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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn vom Bahnhof Lugano nach der Stadt Lugano.

(Vom 25. Juli 1911.)

Tit.

Mit Eingabe vom 26. April 1911 stellte die Direktion der ,,Funicolare Lugano-Stazione" das Gesuch, es möchte die Konzession dieser Bahn im Sinne der Aufhebung der ersten Wagenklasse abgeändert werden.

Das Gesuch wird damit begründet, dass nur eine ganz kleine Zahl von Reisenden Fahrkarten für die I. Wagenklasse lösen, während die II. Wagenklasse immer sehr gut besetzt sei.

Es scheine daher angezeigt, die I. Wagenklasse, die sich als überflüssig erwiesen habe, abzuschaffen.

Der Regierungsrat des Kantons Tessin, zur Vernehmlassung eingeladen, hat sich mit Zuschrift vom 9. Mai 1911 mit der Abschaffung der ersten Wagenklasse einverstanden erklärt.

Da auch wir gegen die Konzessionsänderung nichts einzuwenden haben, so empfehlen wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme und benützen auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 25. Juli

1911.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn Bahnhof Lugano nach der Stadt Lugano.

vom

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Direktion der ,,Funicolare Lugano-Stazione11, vom 26. April 1911 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 25. Juli 1911, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1884 (E. A. S. VIII, 110) erteilte und durch Bundesbeschlüsse vom 23. Dezember 1885 (E. A. S. VIII, 331) und vom 22. Dezember 1905 (E. A. 8. XXI, 339) abgeänderte und auf die Stadtgemeinde Lugano übertragene Konzession für eine Drahtseilbahn vom Bahnhof Lugano nach der Stadt Lugano wird folgendermassen abgeändert.

1. Art. 9 hat wie folgt zu lauten: ,,Die Wagen erhalten eine Klasse und ihr Typus unterliegt der Genehmigung des Bundesrates."

2. Die in Art. 11, Absatz 2, angegebenen Taxen der I. Wagenklasse sowie die Worte ,,in der zweiten Wagenklasse" und die im dritten Absatz desselben Artikels in der vierten Zeile enthaltenen Worte ,,in beiden Wagenklassentt sind zu streichen.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, welcher am 15. Oktober 1911 in Kraft tritt, beauftragt.

-as-o^ss-

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn vom Bahnhof Lugano nach der Stadt Lugano. (Vom 25.

Juli 1911.)

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Jahr

1911

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31

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204

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.08.1911

Date Data Seite

848-849

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