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Schweizerisches Bundesblatt.

63. Jahrgang.

IV.

No 40

4. Oktober 1911.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & die. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Ankauf des Zeughauses in Aarau, sowie die Erwerbung von Terrain auf dem ,,Rössligut" daselbst.

(Vom 25. September 1911.)

Tit.

I.

Die Verhältnisse auf dem Waffenplatz Aarau sind hinsichtlich Unterbringung von Mannschaften und Pferden schon lange durchaus unbefriedigende. Es fehlt an genügenden, in hygienischer Beziehung einwandfreien Unterkunftsräumlichkeiten. Die Folge ist eine nicht zu unterschätzende Gefahr für die Gesundheit der Mannschaften und für die Erhaltung des kostbaren Pferdematerials der Kavallerie.

Die Verbesserung dieser Zustände bildet denn auch seit Jahren den Gegenstand von Verhandlungen und Beratungen der eidgenössischen wie der kantonalen Organe. Im September 1906 haben die gesetzgebenden Räte der Eidgenossenschaft den Bundesrat ermächtigt, das westlich der Infanteriekaserne liegende Fleinergut anzukaufen. Damit wurde die Möglichkeit gegeben, dort ·-- nur um überhaupt für die zeitweise in grosser Zahl vorhandenen Pferde irgend eine Unterkunft zu schaffen -- Stallzelte aufzustellen. Auf die Dauer darf aber dieser Zustand nicht erhalten bleiben; denn die Zelte sind im Sommer sehr heiss, im Winter sehr kalt. In der Rekrutenschule aber sollte die Unterbringung Bundesblatt. 63. Jahrg. Bd. IV.

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234 der Pferde schon aus erzieherischen Gründen eine vorbildlich gute sein. Aussordem sollten die provisorischen Stallungen, die dicht an der Ostseite der Kavalleriekaserne stehen, endlich einmal entfernt werden können. Sie bilden dort eine ständige grosse Gefahr für den Ausbruch von Epidemien unter der Mannschaft.

Auf dem Fleinergut dürfen aber definitive Stallbauten für die Kavallerie nicht erstellt werden. Dieses muss unbedingt reserviert werden für dio dringend notwendige Erweiterung der Infanteriekaserne samt Kantine. Kavalleriestallungen auf dem Fleinergut befänden sich überdies so ziemlich in der der Kavalleriekaserne entgegengesetzten Ecke des ganzen Waffenplatzareals. Für die Stallungen kann daher einzig der Platz in Frage kommen, auf dem heute die Bureaux und Werkstätten des alten kantonalen Zeughauses stehen. Diese sollten demgemäss niedergelegt werden.

II.

Die Niederlegung des alten kantonalen Zeughauses empfiehlt sich aber auch aus ändern Gründen. Vorab wird sie erst es ermöglichen, die Strassenverhältnisse auf dem Kasernenareal zu verbessern durch Verlegung der heutigen Zeughausstrasse, die mitten zwischen den Stallungen und Kasernen durchführt. Dieser Zustand birgt Gefahren in sich, für die die Militärbehörden die Verantwortung ungerne länger tragen.

Sodann aber erscheint es dringend wünschenswert, das kantonale Zeughaus iu einen Bau zu verlegen, der den heutigen Anforderungen entspricht, und überhaupt eine Neuordnung der gesamten Zeughausverhältnisse in Aarau vorzunehmen.

In Aarau haben im Jahre 1882 der Bund und der Kanton Aargau im Osten der Stadt an der Rohrerstrasse unabhängig vom kantonalen Zeughaus bei der Kaserne gemeinschaftlich ein industrielles Etablissement erworben und nach vollzogener Teilung in ein Zeughaus umgebaut. Seit jener Zeit haben sich die Bestände an Kriegsmaterial bei allen Truppengattungen beständig vermehrt, und bald nach der Einrichtung dieses Zeughauses musste die eidgenössische Verwaltung einen Teil der kantonalen Magazine mieten. Später, nachdem es möglich geworden war, eidgenössisches Material von Aarau wegzunehmen, musste die kantonale Verwaltung im eidgenössischen Teil des Zeughauses Platz belegen.

So war es bis vor 3 Jahren, als infolge des Überganges der gesamten Feld artillerie in eidgenössische Verwaltung unser Militärdepartement einen neuen Vertrag mit der Militärdirektion des Kantons Aargau abschliessen musste, laut welchem die Korps-

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ausrüstung der 6 Feldbatterien des Korpssammelplatzes Aarau im kantonalen Teil des Zeughauses magaziniert wird, wofür der Bund einen jährlichen Mietzins von Fr. 4600 bezahlt.

Schon zu dieser Zeit war das Zeughaus in Aarau vollständig angefüllt. Seither hat aber noch ein beträchtlicher Zuwachs an Fuhrwerken mit zugehöriger Beschirrung stattgefunden, so im kantonalen Teil durch Zuteilung von 32 Kompagnie-Fahrküchen an die 8 Infanteriebataillone, im eidgenössischen Teil durch die Einführung der vierspännigen Infanterie-Munitionswagen bei den Infanterie-Parkkompagnien, Brückenwagen, die viel mehr Platz beanspruchen als die durch sie ersetzten Infanterie-Caissons, Modell 94, welche in die erste Staffel zur Korpsausrüstung der Bataillone versetzt wurden. Zu dieser Fuhrwerkvermehrung bei der Parkkompagnie 10 kommen noch die 3 Fahrküchen beim Divisionsstab 5 und beim Geniebataillon 5.

Die sämtlichen zur Verfügung stehenden Räume sind gegenwärtig derart angefüllt, dass eine getrennte Zusammenstellung der Materialbestände jeder einzelnen Truppeneinheit, wie sie das Gesetz vorschreibt (Art. 97 M.-O.), nicht mehr möglich ist, und es müssen die Fuhrwerke so zusammengedrängt werden, dass eine rasche und friktionslose Mobilisierung unmöglich wäre. Unter diesen Umständen ist selbstverständlich auch' der Unterhalt des Materials und der Zeughausdienst überhaupt erschwert und dadurch verteuert.

Zur Entlastung der überfüllten Magazine war die Erstellung eines Fuhrwerkschuppens auf dem noch freien westlichen Teil des Zeughausareals in Aussicht genommen. Nun projektieren aber die Bundesbahnen die Verlegung des Güterbahnhofes in Aarau nach Osten, und es kann die zum neuen Güterbahnhof führende Strasse nicht wohl anders angelegt werden als längs der westlichen und südlichen Grenze des Zeughausareals, mit ändern Worten, es muss das nötige Terrain für diese Strasse vom Zeughaushof abgetreten werden, was die Erstellung eines Magazins, wie wir es brauchen, auf dem restierenden Teil verunmöglicht. Es muss daher anderwärts Land erworben werden. Dieses aber sollte in nächster Nähe des bestehenden Zeughauses liegen. Nun befindet sich gegenüber dem bestehenden Zeughaus an der Rohrerstrasse das ,,Rössligut", dessen Besitzer bereit ist, dem Kanton, bezw.

dem Bund, eine Parzelle von 20,000 m2 zu verkaufen. Diese Parzelle genügt
für die Erstellung eines neuen kantonalen Zeughauses und für die notwendige Erweiterung des bisherigen, zur Hälfte eidgenössischen, zur Hälfte kantonalen Zeughauses.

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III.

Die Behörden des Bundes und des Kantons Aargau haben sich nun unter Berücksichtigung all der vorstehend erläuterten Verhältnisse -- unter Vorbehalt der Ratifikation durch die Kate -- auf folgende Lösung geeinigt : Der Bund kauft dem Kanton die diesem gehörende Hälfte des Zeughauses an der Rohrerstrasse ab. Der Kanton dagegen .erwirbt auf dem ,,Rössliguta eine Parzelle von 20,000 m2. Hiervon benutzt er die eine Hälfte zur Erstellung seines kantonalen Zeughauses, die andere Hälfte reserviert er dem Bund zur Erweiterung des eidgenössischen Zeughauses.

Die Vorteile dieser Lösung sind klar: Die komplizierten Verhältnisse im Zeughaus an der Rohrerstrasse werden vereinfacht, und es wird das erforderliche Terrain für eine notwendige Erweiterung in nächster Nähe gewahrt.

Dem Kanton wird ermöglicht ein den heutigen Bedürfnissen entsprechendes Zeughaus zu erstellen. Dieses kommt neben das eidgenössische Zeughaus zu stehen, was vom Standpunkt der Mobilmachung äusserst wünschenswert erscheint.

Hat dann einmal der Kanton ein neues Zeughaus für sich erstellt, so ist die Möglichkeit gegeben, das alte kantonale Zeughaus niederzulegen und damit den nötigen freien Platz zu erhalten, um rationelle Unterkunftsverhältnisse für die Pferde der Kavallerieschulen zu schaffen und die Zeughausstrasse aus dem Kasernenareal heraus zu verlegen.

Als letzte Etappe endlich käme dann die Erstellung einer neuen Kaserne auf dem Fleinergut.

Diese Dinge werden Gegenstand späterer Vorlagen sein. Für heute handelt es sich, als Grundlage für alles Weitere, um die Neugestaltung der Zeughausverhältnisse.

Über die Durchführung dieses Projektes ist im einzelnen noch folgendes zu sagen : Der Bund bezahlt dem Kanton Aargau für den diesem gehörenden Teil des Zeughauses an der Rohrerstrasse den Versicherungswert der Gebäulichkeiten (Fr. 135,775) und für den m 2 Terrain einen Betrag von Fr. 10 (Fr. 85,540).

Der Kanton bezahlt für das ,,Rössligut" per m 2 ebenfalls einen Preis von Fr. 10. Von dem gekauften Terrain reserviert er dem Bund eine Parzelle von 10,000 m 2 . Bis dieses Stück vom Bund definitiv erworben wird, verzinst letzterer dem Kanton den Kapitalwert von Fr. 100,000 zu ^/y°/o.

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Wir machen noch speziell darauf aufmerksam, dass das ,,Rössligut"1 die einzige Liegenschaft ist, die in der Nähe des bisherigen Zeughauses noch zur Verfügung steht. Wird sie jetzt vom Kanton oder vom Bund nicht angekauft, so ist eine spätere rationelle Gestaltung der Zeughausverhältnisse und namentlich eine irgendwie zweckmässige Erweiterung des Zeughauses an der Rohrerstrasse wenn nicht verunmöglicht, so doch wenigstens enorm verteuert.

Was die Kosten der Vorlage anbetrifft, so ergibt sich auf Grundlage des Abkommens mit der Behörde des Kantons Aargau folgende Aufstellung: 1. Ankauf der Gebäulichkeiten Fr. 135,775 2. Erwerb von Grund und Boden des kantonalen Teiles des Zeughauses, 8554 m2 à Fr. 10 . ,, 85,540 3. Anteil des Bundes an der Erwerbung von Bauland auf dem ,,Rössligut" 10,000 m 2 zu . Fr. 10 ,, 100,000 Summa

Fr. 321,315

Zu Ziffer 3 ist zu bemerken, dass an Stelle des Kapitals von Fr. 100,000 vorläufig nur dessen Verzinsung zu il/t°/o tritt.

Durch den Ankauf dieses Zeughauses kommt die jährliche Miete von Fr. 4600, die der Bund dem Kanton Aargau für die Magazinierung des Materials und der Munition der Feldbatterien 55--60 laut Vertrag bezahlt, in Wegfall.

Wir beehren uns, Ihnen den hiernach entworfenen Bundesbeschluss zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 25. September

1911.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Buchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Buiidesbeschluss betreffend

den Ankauf des kantonalen Zeughauses in Aarau, sowie die Erwerbung von Terrain auf dem ,,Rössligut" daselbst.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsichtnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 25. September 1911, beschliesst: Art. 1. Der ßundesrat wird ermächtigt, in Aarau das dem Kanton Aargau gehörende Zeughausareal an der Rohrerstrasse im Halte von 8554 m 2 mit darauf stehenden kantonalen Magazingebäuden anzukaufen und sich am Ankauf von Terrain auf dem ,, Rössligutct für zirka 10,000 m 2 zu beteiligen.

Art. 2. Für den Ankauf des Zeugbausareals an der Rohrerstrasse mit darauf stehenden kantonalen Magazingebäuden wird ein Kredit von Fr. 221,315 bewilligt.

Art. 3. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit seiner Vollziehung beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Ankauf des Zeughauses in Aarau, sowie die Erwerbung von Terrain auf dem ,,Rössligut" daselbst.

(Vom 25. September 1911.)

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