F Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Entwurf

(KVG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1999 1, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 21 Abs. 1­4 1

Der Bundesrat überwacht die Durchführung der Krankenversicherung.

2

Bisheriger Absatz 3

3

Das Bundesamt für Sozialversicherung kann den Versicherern Weisungen zur einheitlichen Anwendung des Bundesrechts erteilen, von Ihnen die erforderlichen Daten verlangen sowie Inspektionen durchführen. Die Versicherer müssen dem Bundesamt ihre Jahresberichte und Jahresrechnungen einreichen.

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Die Spitäler und die Pflegeheime müssen den zuständigen Bundesbehörden die Daten bekannt geben, die diese benötigen, um die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes über den Kostendeckungsgrad sowie die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu überwachen. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.

Art. 23

Statistiken

Das Bearbeiten von Daten zu statistischen Zwecken erfolgt nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Okober 19923.

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BBl 2000 255 SR 832.10 SR 431.01 1999-5678

Krankenversicherung. BG

Art. 80

Bearbeiten von Personendaten

Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: a.

die Prämien zu berechnen und zu erheben;

c.

Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;

d.

den Anspruch auf Prämienverbilligungen nach Artikel 65 zu beurteilen sowie die Verbilligungen zu berechnen und zu gewähren;

e.

ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;

f.

die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;

g.

Statistiken zu führen.

Art. 81 1

für die Einhaltung der Versicherungspflicht zu sorgen;

b.

Akteneinsicht

Sofern schutzwürdige Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu: a.

der versicherten Person, für die sie betreffenden Daten;

b.

Personen, die einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach diesem Gesetz haben, für diejenigen Daten, die für die Wahrung des Anspruchs oder die Erfüllung der Verpflichtung erforderlich sind;

c.

Personen und Institutionen, denen ein Rechtsmittel gegen eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Verfügung zusteht, für die zur Ausübung dieses Rechts erforderlichen Daten;

d.

Behörden, die zuständig sind für Beschwerden gegen aufgrund dieses Gesetzes erlassene Verfügungen, für die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Daten;

e.

der haftpflichtigen Person und ihrem Versicherer, für die zur Beurteilung eines Rückgriffsanspruchs der Krankenversicherung erforderlichen Daten.

2

Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht berechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr verlangt werden, dass sie einen Arzt oder eine Ärztin bezeichnet, der oder die ihr diese Daten bekannt gibt.

Art. 82 Abs. 1 und 2 1

Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Organe der anderen Sozialversicherungen geben den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen auf schriftliche und

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Krankenversicherung. BG

begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos die Daten bekannt, die für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen, für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge, für die Festsetzung und den Bezug der Prämien oder für den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte erforderlich sind.

2

Aufgehoben

Art. 83

Schweigepflicht

Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.

Art. 84

Datenbekanntgabe

1

Sofern kein schutzwürdiges Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an: a.

Sozialhilfebehörden, wenn sie für die Beurteilung von Begehren um Sozialhilfe erforderlich sind;

b.

Zivilgerichte, wenn sie für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind;

c.

Strafgerichte und Strafuntersuchungsbehörden, wenn sie für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind;

d.

Betreibungsämter, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 4 über Schuldbetreibung und Konkurs.

2

Sofern kein schutzwürdiges Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt gegeben werden an: a.

andere mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe, wenn sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;

b.

Organe einer anderen Sozialversicherung, wenn sich eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;

c.

die für die Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Artikeln 88 und 100 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19905 über die direkte Bundessteuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen;

d.

Organe der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19926;

e.

Stellen, die mit der Führung von Statistiken zur Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, wenn die Daten für die Erfüllung dieser Aufgabe erforderlich sind und die Anonymität der Versicherten gewahrt bleibt;

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SR 281.1 SR 642.11 SR 431.01

Krankenversicherung. BG

f.

die zuständigen kantonalen Behörden, wenn es sich um Daten nach Artikel 21 Absatz 4 handelt und diese für die Planung der Spitäler und Pflegeheime erforderlich sind;

g.

Strafuntersuchungsbehörden, wenn es die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens erfordert.

3

Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.

4

Die Versicherer sind befugt, den Sozialhilfebehörden oder anderen für Zahlungsausstände der Versicherten zuständigen kantonalen Stellen die erforderlichen Daten bekannt zu geben, wenn Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nach erfolgloser Mahnung nicht bezahlen.

5

In den übrigen Fällen dürfen Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden: a.

nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem schutzwürdigen Interesse entspricht;

b.

Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen vorausgesetzt werden darf.

6

Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.

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Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

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