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Bund esbeschl us s betreffend

die Geschäftsführung des Bundesrates und des Bundesgerichtes im Jahre 1910.

(Vom 27. September 1911.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht des Berichtes des Bundesrates, vom 27. März 1911, und des Bundesgerichtes, vom 18. Februar 1911, beschliesst: Der Geschäftsführung des Bundesrates und des Bundesgerichtes im Jahre 1910 wird die Genehmigung erteilt.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 13. Juni 1911.

Der Präsident: J. Winiger.

Der Protokollführer: David.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 27. September 1911.

Der Präsident : J. Kuntschen.

Der Protokollführer: Schatzmann.

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Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Aufnahme des vorstehenden Bundesbeschlusses in das Bundesblatt.

B e r n , den 28. September 1911.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, . Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Buchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft Schatzmann.

Postulat beider Räte.

Der Bundesrat wird eingeladen, gemäss Postulat Nr. 711 beförderlich Vorschriften in dem Sinne aufzustellen, dass gegen Entscheide, wodurch einem Beamten, Angestellten oder Arbeiter der schweizerischen Bundesbahnen die Ermächtigung zur Annahme eines öffentlichen Amtes verweigert wird, bis an den Bundesrat als letzte Instanz Beschwerde geführt werden kann.

Postulate des Nationalrates.

1. Der Bundesrat wird eingeladen, die Frage zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob es nicht Aufgabe des Staates sei, denjenigen Wehrpflichtigen, welchen zufolge Militärdienstes ein Lohnausfall erwachsen ist oder welche wegen Militärdienstes ihre zivile Stellung verloren haben, für den erlittenen Schaden einen angemessenen Ersatz zu leisten.

2. Der Bundesrat wird eingeladen, die Frage zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, ob nicht im Jahre 1915 mit einer Wiederholung der Betriebszählung von 1905 eine vereinfachte Volkszählung zu verbinden sei.

3. Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob nicht zur Erleichterung des Verkehres der Postkreditbrief einzuführen sei.

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4. Der Bundesrat wird eingeladen, über die .Frage Berieht zu erstatten, ob nicht im Interesse des öffentlichen Wohles -- in Ausführung des Art. 35, Abs. 3, der Bundesverfassung -- mit tunlichster Beförderung ein Bundesgesetz betreffend Bekämpfung des Lotterieunwesens zu erlassen sei, hauptsächlich zu dem Zwecke : 1. der vollständigen Unterdrückung der eigentlichen Klassenund Zahlenlotterien (Lotto) ; 2. der gesetzlichen Regelung der gemischten Lotterien, insbesondere des Prämienloshandsls; 3. der Einführung der Aufsicht des Bundes auch über die Zwecklotterien.

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Bundesbeschluss betreffend die Geschäftsführung des Bundesrates und des Bundesgerichtes im Jahre 1910. (Vom 27. September 1911.)

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Bundesblatt

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Jahr

1911

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

42

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.10.1911

Date Data Seite

338-340

Page Pagina Ref. No

10 024 367

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