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Bundesgesetz betreffend

Abänderung der Militärstrafgerichtsordnung, (Vom 23. Dezember 1911.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, im Hinblick auf Art. 54 der Militärorganisation vor» 12. April 1907, auf den Bundesbeschluss vom 6. April 1911 betreffend die Organisation des Heeres und auf den Bundesratsbeschluss vom 26. August 1911 betreffend die Einteilungdes Gebietes der Eidgenossenschaft in Divisionskreise; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 2. Oktober 1911, beschliesst: I. Die Artikel 11--15 und 29--35 der Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 1889 werden durch nachstehende Bestimmungen ersetzt: 1. Die der Militärstrafgerichtsbarkeit unterliegenden Verbrechen (Vergehen) werden von Divisionsgerichten und von Ersatzgerichten beurteilt. Vorbehalten bleibt die Kompetenz des ausserordentlichen Militärgerichts.

385 Für jede Division besteht ein Divisionsgericht.

Der Bundesrat bestimmt für jede Division die Zahl der Ersatzgerichte und regelt deren Zuständigkeit.

2. Der Bundesrat ernennt auf eine Amtsdauer von drei Jahren die Divisions- und die Ersatzgerichte, sowie die den Gerichten beizugebenden Justizoffiziere, unter Rücksichtnahme auf die Sprachverschiedenheit der Truppen des Divisionskreises.

3. Die Divisions- und die Ersatzgerichte bestehen aus dem Grossriehter als Vorsitzendem und sechs Richtern.

In Verhinderungsfällen werden die Richter durch Stellvertreter ersetzt.

Als Richter und als Stellvertreter sind je drei Offiziere und drei Unteroffiziere oder Soldaten aus den Truppen des Divisionskreises zu bezeichnen. Sie behalten ihre sonstige militärische Stellung bei.

Jedem Divisions- und jedem Ersatzgerichte werden Justizoffiziere in erforderlicher Zahl beigegeben (Auditoren, Untersuchungsrichter und Gerichtschreiber).

Der Bundesrat ist befugt, den Gerichten der mehrsprachigen Divisionen'; zwei^Grossrichter zuzuteilen.

4. Die Voruntersuchung eines Straffalles wird von einem Untersuchungsrichter unter Mitwirkung eines Gerichtschreibers geführt.

Die Gerichtsschreiber haben auch das Sekretariat und das Rechnungswesen der^Gerichte zu besorgen.

Ein Auditor vertritt die Anklage vor dem Gericht.

5. Die Grossrichter haben sich in Verhinderungsfällen gegenseitig zu|vertreten. Das Gleiche gilt für die Auditoren, Untersuchungsrichter und Gerichtsschreiber. Der Oberauditor bezeichnet den Stellvertreter.

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IL Die Wirksamkeit der nach den vorstehenden Bestimmungen ins Amt tretenden militärischen Gerichtsbehörden und Justizoffiziere beginnt mit dem 1. April 1912.

In diesem Zeitpunkte noch nicht beendigte militärgerichtliche Untersuchungen werden von den bisherigen Stollen zu Ende geführt und von den bisherigen Gerichten durch Urteil erledigt.

Über Anstände ist die Weiiiung des Oberauditors einzuholen.

III. Der Bundesrat wird die nach Massgabe der Ziffer I gegenwärtigen Gesetzes von ihm ausgehenden Anordnungen und Wahlen so rechtzeitig treffen, dass der Vollziehbarkeit des Gesetzes vom 1. April 1912 an nichts entgegensteht.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 23. Dezember 1911.

Der Präsident: Calonder.

Der Protokollführer: David.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 23. Dezember 1911.

Der Präsident: Wild.

Der Protokollführer: Schatzmaiin.

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Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 23. Dezember

1911.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Buchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

N o t e . Datum der Veröffentlichung : 27. Dezember 1911.

Ablauf der Referendumsfrist : 26. März 1912.

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Bundesgesetz betreffend Abänderung der Militärstrafgerichtsordnung, (Vom 23. Dezember 1911.)

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