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Schweizerisches Bundesblatt.

63. Jahrgang.

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V.

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20. Dezember 1911.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Konzession einer elektrischen Drahtseilbahn von Murren auf den Allmendhubel.

(Vom 14. Dezember 1911.)

Tit.

Ein aus den Herren Max Müller, 0. Lehmann, beide in Murren, und H. Morgenthaler, Ingenieur in Interlaken, bestehendes Initiativkomitee stellte mittelst Eingabe vom 28. Oktober 1911 an das Eisenbahndepartement das Gesuch um Erteilung der Konzession für den B°au und Betrieb einer elektrischen Drahtseilbahn von Murren auf den Allmendhubel.

In ihrem allgemeinen Bericht führen die Konzessionsbewerber im wesentlichen aus, der .hoch über dem Lauterbrunnental gelegene Kurort Murren werde alljährlich im Sommer von zirka 4.0,000 Fremden besucht, welche aus verschiedenen Gründen die dortige Gegend als Ziel ihrer Reise auswählen. Bis vor kurzem Sei Murren nur im Sommer durch die Bergbahn LauterbrunnenMürren bedient worden,"weil sich der Fremdenverkehr ausschliesslich auf die Sommermonate beschränkte. Nun habe auch Murren im letzten Jahre (1910--1911) erstmals den Winter-Hotelbetrieb eingeführt. Zu diesem Behufe sei von der kapitalkräftigen ,,Alpine Sports Limited" Gesellschaft in London, mit Sir Dr. Henry Lunn , Bundesblatt. 03. Jahrg., Bd. V

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an der Spitze, das Hotel des Alpes erworben, bedeutend vergrössert und durch die Anlage von Eisbahnen mit grossem Kostenaufwand speziell für den Winterbetrieb zweckdienlich eingerichtet worden. Schon die erste Wintersaison habe ein erfreuliches Resultat gehabt, indem die Fremdenliste pro 1911 zirka 400 Besucher aufgewiesen habe. Diese Besucherzahl werde sich voraussichtlich schon im kommenden Winter verdoppeln, da inzwischen noch andere Hotels für den Winterbetrieb eingerichtet worden seien. Murren habe dank seiner günstigen klimatischen Lage die beste Aussicht, ein Wintersportplatz ersten Ranges zu werden.

Gelände für den Skisport, den Schlittelsport, sowie für Bobsleighfahrten sei aber nur auf der Westseite von Murren vorhanden.

Man stehe daher vor der Aufgabe, dieses Gelände leicht zugänglich zu machen. Bin Hauptaugenmerk werde in zweiter Linieauf die Erstellung von längeren Bobsleigh- und Schlittelbahnen (Run) zu richten sein und es sei hierfür als geeigneter Ausgangspunkt der sogenannte Allmendhubel ins Auge zu fassen. Die Höhendifferenz zwischen Murren Dorfweg und dem Gipfel des Allmendhubels betrage zirka 260 m. Für die Anlage einer von der Mitte des Dorfes ausgehenden Seilbahn sei nun der Allmendhubel wie geschaffen. Wenn Murren mit der Entwicklung der übrigen Winterplätze wie Davos, Les Avants, Wengen, die bereits über Seilbahnen zu Sportzwecken verfügen, Schritt halten wolle, so müsse es das Projekt einer Seilbahn auf den Allmendhubel, die nachgerade zum Bedürfnis werde, verwirklichen.

Der. technische Bericht enthält folgende Hauptangaben : Länge der Bahn: 465 m horizontal gemessen, zirka 535 m schief gemessen.

Spurweite: l m.

Maximalsteigung: 700 °/oo.

Höhencoten Murren 1685 m, Allmendhubel 1923 m, Betriebssystem: Elektrizität. Elektrische Energie ist in unmittelbarer Nähe der unteren Station zur Verfügung.

Der summarische Kostenvoranschlag setzt sich aus folgenden Posten zusammen: Organisations- und Verwaltungskosten . . . . Fr. 10,000 Expropriationen .

,, 10,000 Unterbau ,, 163,000 Oberbau ,, 28,000 Hochspannungsleitung ,, 3,000 Hochbauten ,, 102,000 Telegraph, Telephon und Signale . . . . . ,, 2,060

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Rollmaterial Mobiliar und Gerätschaften

Fr. 60,000 ,, 2,000

Total Fr. 380,000 oder per km zirka Fr. 820,000.

In seiner Vernehmlassung vom 14. November 1911 befürwortete der Regierungsrat des Kantons Bern die Erteilung der Konzession unter dem Vorbehalte, dass der Gemeinde Lauterbrunnen ein Rückkaufsrecht eingeräumt werde. An den konferenziellen Verhandlungen, die am 9. Dezember in Bern stattfanden, erklärten sich die Konzessionsbewerber mit der Fassung des Artikels 26 des nachstehenden Konzessionsentwurfes, durch welche das Rückkaufsrecht der Gemeinde Lauterbrunnen nach den gleichen Normen, wie für Bund und Kanton geregelt wird, einverstanden.

Weitere Bemerkungen haben wir nicht anzubringen.

Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlass die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 14. Dezember

1911.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Buchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Konzession einer elektrischen Drahtseilbahn von Murren auf den Allmendhubel.

Die Bundesversammlung dor schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Initiativkomitees für die Erstellung einer elektrischen Drahtseilbahn von Murren auf den Allmendhubel vom 28. Oktober 1911 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 1911, beschliesst : Einem aus den Herren Max Müller, 0. Lehmann, beide in Murren, und H. Morgenthalér, Ingenieur in Interlaken, bestehenden Initiativkomitee wird zuhanden einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und den Betrieb einer elektrischen D r a h t s e i l b a h n von M u r r e n auf den A l l m e n d h u b e l unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt.

Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2. Die Bahn wird als Nebenbahn im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1899 erklärt.

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Art. 3. Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Inkrafttreten dea gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, erteilt.

Art. 4.

Der Sitz der Gesellschaft ist in Murren.

Art. 5. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungarates oder weiteren Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

Das Strecken- und das Stationspersonal soll schweizerischer Nationalität sein.

Art. 6. Binnen einer Frist von 24 Monaten, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrat die vorschriftsmassigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten ;der Gesellschaft zur Genehmigung einzureichen.

Innert 6 Monaten nach der Plangenehmigung ist mit den Erdarbeiten fUr die Erstellung der Bahn zu beginnen.

Binnen 18 Monaten, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die ganze konzessionierte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu Übergeben.

Art. 7. Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Betrieb der Bahn erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausfuhrungsplänen, welche vorher dem Bundesrat vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind. Der Bundesrat ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung derselben zu verlangen, wenn eine solche durch die Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 8. Die Bahn wird mit Spurweite von einem Meter und eingeleisig erstellt und mittelst Elektrizität betrieben.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zutage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen usw., sind Eigentum des Kantons Bern und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den eidgenössischen Beamten, welchen die Überwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Teilen der Bahn, der Stationen und des Materials zu gestatten, sowie das zur Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfugung zu stellen.

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Art. 11. Der Bundesrat kann verlangen, dass Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu begründeten Klagen Anlass geben und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigenfalls entlassen werden.

Ebenso hat er das Recht, zu verlangen, dass Mitglieder der Verwaltung, welchen vorübergehend oder dauernd Funktionen eines Beamten oder Angestellten übertragen sind und die in der Ausübung derselben Anlass zu begründeten Klagen geben, dieser Funktionen enthoben werden.

Art. 12. Die Gesellschaft hat sich dem Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen zu unterziehen. Soweit sie Änderungen nötig findet, können solche erst eingeführt werden, nachdem sie vom Bundesrat genehmigt worden sind.

' · Art. 13. Die Gesellschaft übernimmt die Beförderung von Personen, Gepäck und Stückgütern. Zur Beförderung von lebenden Tieren und Wagenladungsgütern ist sie nicht verpflichtet.

Art. 14. Die Beförderung von Personen soll täglich mindestens fünfmal nach beiden Richtungen, von einem Endpunkt der Bahn zum ändern erfolgen.

Die Fahrgeschwindigkeit der Züge wird vom Bundesrat festgesetzt.

Die Fahrpläne unterliegen der Genehmigung des. Bundesrates, Art. 15. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen mit nur einer Klasse aufstellen, deren Typus vom Bundesrat genehmigt werden muss.

Art. i 6. Für die Beförderung von Personen können für die ganze Strecke.Taxen bis auf den Betrag folgender .Ansätze bezogen werden : Bergfahrt .

Fr. 1. 50 . ' Talfahrt ;,.... . .. .. . . .

l'.'--,, .Berg- und Talfahrt... . . . ..' . ,, 2, -- ° , Kinder unter vier Jahren sind gratis zu befördern, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird.

; Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahre ist die Hälfte der Taxe zu zahlen.

D ie Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, welche im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillettezu reduzierter Taxe auszugeben. ' ,

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Art. 17. Jeder Reisende ist berechtigt, 10 Kilogramm Reisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für anderes Reisegepäck kann eine Taxe von höchstens Fr. l per 100 Kilogramm für die Berg- oder die Talfahrt bezogen ·werden.

Art. 18. Für die Beförderung von Stückgütern können per 100 Kilogramm für die Berg- oder die Talfahrt höchstens 80 Rappen bezogen werden.

Art. 19. Für Gepäck- und Gütersendungen kann eine Mini^ maltaxe erhoben werden, die aber den Betrag von 40 Rappen für eine einzelne Sendung nicht überschreiten darf.

Art. 20. Die vorstehenden Taxbestimmungen beschlagen bloss den Transport von Station zu Station. Die Waren sind von den Aufgebern an die Stationsverladplätze aufzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen.

Das Auf- und Abladen der Waren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden.

Art. 21. Das Gewicht wird bei Gütersendungen bis auf 20 kg für volle 20 kg gerechnet und bei Gepäcksendungen bis auf 10 kg für volle 10 kg; das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 kg berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 kg für eine ganze Einheit gilt.

Wenn die genaue Ziffer der so berechneten Taxe nicht ohne Best durch 5 teilbar ist, so wird sie auf die nächsthöhere durch 5 teilbare Zahl aufgerundet, sofern der Rest mindestens einen Rappen beträgt.

, Art. 22. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 23. Sämtliche Réglemente und Tarife sind mindestens drei Monate, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 24. Wenn -die Bahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen sechs Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zulässige Maxiuum der

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Transporttaxen verbaltnismässig herabzusetzen. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschliesslich der Verzinsung des Obligationenkapitals, °zu decken, so kann der Bundesrat eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 25. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Äufnung genügender Erneuerungs- und Reservefonds zu sorgen und für das Personal eine Kranken- und Unterstützungskasse einzurichten oder dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der\ Genehmigung des Buudesrates.

Ferner sind die Reisenden und das Personal bei einer Anstalt bezuglich derjenigen Verpflichtungen zu versichern, welche aus dem Haftpflichtgesetz vom 28. März 1905 mit Bezug auf Unfälle beim Bau, beim Betrieb und bei Hülfsgeschäften sich ergeben.

Art. 26. Für die Ausübung des Rückkaufsrechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons Bern, sowie der Gemeinde Lauterbrunnen, gelten folgende Bestimmungen : a. Der Ruckkauf kann frühestens 30 Jahre nach Eröffnung des Betriebes und von da an je auf 1. Januar eines Jahres erfolgen.

Vom Entschluss des Rückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem Eintritte desselben Kenntnis zu geben.

b. Durch den Rückkauf wird der Ruckkäufer Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören.

Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensions- und Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge getan werden, und sollte auch die Verwendung der Erneuerungsund Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist eia verhältnis( massiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.

e. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Januar 1950 rechtskräftig wird, den 25fachen Wert des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Kalenderjahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der

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Gesellschaft notifiziert wird, unmittelbar vorangehen.; !-^~sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1950 und 1. Januar 1965 erfolgt, den 221/afachen Wert; -- wenn der Ruckkauf zwischen dem 1. Januar 1965 und dem Ablauf* der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Wert des oben beschriebenen Reinertrages ; -- unter Abzug des Erneuerungsund Reservefonds.

Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzessionierte Eisenbahnunternehmung mit Ausschiusa aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesamten Übersohuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefonds einverleibt ,,wurdetn.

Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzug zu.

bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art 27. Haben der Kanton Bern oder die Gemeinde Lauterbrunnen den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein Rückkaufsrecht, wie es im Art. 26 definiert worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton Bern, sowie die Gemeinde Lauterbrunnen haben unter den gleichen Rechten, und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der konzessionierten Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

Art. 28. Der Bundesrat ist mit .dem Vollzuge der Vorschriften dieses Beschlusses, welcher am 1. Januar 1912 in Kraft tritt beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Konzession einer elektrischen Drahtseilbahn von Murren auf den Allmendhubel. (Vom 14. Dezember 1911.)

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1911

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20.12.1911

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