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Bekanntmachungen von

Departementundn M änVerwaltungsstellenîelBundes.

Oefentliche Vorladung.

Dem Weinhändler, in d'Arno (Italien), wird hiermit zur Kenntnis gebracht was folgt: "' 1. Mit Eingabe vom 11. März 1911 hat die schweizerische Bundesanwaltschaft, gemäss Überweisungsbeschluss des schweizerischen Bundesrates vom 24. Februar 1911, gegen Sie beim schweizerischen Bundesstrafgericht in Strafklage erhoben wegen Zollübertretung, begangen durch unrichtige Deklaration zweier Weinsendungen nach der Schweiz, laut Strafprotokoll des schweizerischen Zollamtes Brig vom 6. Dezember 1910.

2. Die Beurteilung dieses Straffalles durch das Bundesstrafgericht wird stattfinden: Montag den 29. Mai 1911, vormittags 9 Uhr, und eventuell an den folgenden Tagen, im Sitzungssaal im Parterre des Bundesgerichtsgebäudes in Lausanne.

3. Demgemäss werden Sie vorgeladen, zur bezeichneten Zeit und am angegebenen Ort persönlich vor dem Bundesstrafgerichte zu erscheinen. Im Falle Sie, ohne durch höhere Gewalt verhindert zu sein, der Vorladung keine Folge leisten sollten, würde das Gericht gleichwohl das Urteil ausfällen, das die nämliche Rechtskraft hätte, wie ein Urteil nach kontradiktorischem Verfahren (Art. 17, Absatz 4, B.-G. betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze vom 30. Juni 1849, Offiz. Sammlung Bd. I, S. 87 ff.).

4. Die Akten des Falles liegen auf der Bundesgerichtskanzlei, im Gebäude des Bundesgerichts in Lausanne, zu Ihrer Einsichtnahme auf. Es wird Ihnen Frist bis 13. April 1911 angesetzt, um beim Präsidenten des Bundesstrafgerichts in Lausanne das Bundesblatt. 63. Jahrg. Bd. II.

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186 Begehren um Vorladung von Zeugen oder Sachverständigen, unter Bezeichnung der Tatsachen, über welche dieselben einzuvernehmen sind, zu stellen, oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zu beantragen.

5. Es steht Ihnen das Recht zu, einen Verteidiger beizuziehen; auf Verlangen wird Ihnen vom Unterzeichneten ein amtlicher Verteidiger bestellt.

Gegeben zu L a u s a n n e , den 18. März 1911.

(2.).

Im Namen des schweizerischen Bundesstrafgerichts, Der Präsident: A. F. Monnier.

Gebühren für Zollbehandiung von ausländischen Warensendungen.

Von seiten des schweizerischen Handelsstandes wird -bei der Zollverwaltung häufig Beschwerde darüber geführt, dass Warensendungen aus dem Ausland ausser mit dem Zollbetreffnis sich noch mit besondern Gebühren für Zollbehandlung unter der Bezeichnung ,,Provision", Deklaration", ,,Revision" usw.

belastet finden. Diese Gebühren werden nicht vom schweizerischen Zollpersonal und auch nicht für Rechnung der schweizerischen Zollverwaltung erhoben, welch letztere einzig die durch Zollquittung ausgewiesenen Beträge bezieht. Dagegen werden ·solche Nebengebühren von den deklarierenden Bahnstellen an der Grenze für die ihnen nach Art. 10 des Bundesgesetzes betreffend den Transport auf Eisenbahnen und Dampfschiffen vom 29. März 1893 als Warenführer bei der Zollbehandlung zukommenden Obliegenheiten und für vorschussweise Entrichtung des Zollbetreffnisses nach den Bestimmungen des Nebengebührentarifs der schweizerischen Transportanstalten vom 1. Mai 1910 in Rechnung gebracht und zwar auch für Sendungen, welche an der Grenze mit Begleitschein nach einem internen Zollamt abgefertigt und erst bei letzterem verzollt werden.

Reklamationen wegen des Bezuges solcher Nebengebühren sind daher nicht an die Zollverwaltung zu richten, sondern an

187 diejenige Güterabfertigungsstelle an der Grenze, welche die Zollabfertigung vermittelt hat, beziehungsweise an das betreffende Speditionshaus, wenn die Vermittlung einem solchen übertragen wurde.

Auf zollpflichtigen Postsendungen erhebt die Postverwaltung für ihre Mitwirkung bei der Zollbehandlung eine einheitliche Gebühr von 10 Rp. für jedes Poststück.

B e r n , den 18. März 1911.

(3..).

Schweiz. Oberzolldirektion.

Eidgenössische polytechnische Schule in Zürich.

. In Ausführung des Art. 8 des Réglementes fi'ir die Diplomprüfungen vom 28. Mai 1901 wird hiermit bekannt gemacht, dass der schweizerische Schulrat nachfolgenden, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Studierenden der eidgenössischen polytechnischen Schule auf Grund der abgelegten Prüfungen das Diplom erteilt hat: Diplom, als technischer Chemiker: .Allernanri, Albert, von Tschappina (Graubünden).

Bellone, Alfred, von Nizza (Frankreich).

Berg, Richard, von Lodz (Russisch-Polen).

Burckhardt, Hans, von Zürich.

Dorogi, Ludwig Karl, von Budapest (Ungarn).

Finch, Georg, von Orange (Australien).

Forsén, Lennart, von Gamlakarleby (Finnland).

Fürstenberg, Ludwig, von Radom (Russisch-Polen).

·Jaquet, Daniel, von St, Immer (Bern).

Kunkler, Max, von St. Gallen.

Landau, Alexander, von Warschau (Russisch-Polen).

Matusinski, Zdzislaw, von Krakau (Österreich.-Galizien).

Micewicz, Stanislaus, von Kowno (Russland).

Peyer, Heinrich, von Schaffhauseu.

Ramser, Emil, von Schnottwil (Solothurn).

Schäppi, Heinrich, von Oberrieden (Zürich).

Schuppli, Otto, von Neuhausen (Thurgau).

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Schwimmer, Ernst, von Temesvar (Ungarn).

Spinner, Hans, von Zürich.

Ulbrich, Ernst, von Zürich.

Vernon, Richard, von Sudbury-Hall (England).

Vonderwahl, Ernst, von Güttingem (Thurgau).

Widmer, Robert, von Adliswil (Zürich).

van Wulfften Palthe, Albert, von Hengelo (Holland).

Zannos, Miltiades A., von Athen (Griechenland).

Zechmeister, Ladislaus, von Györ (Ungarn).

Diplom als Fachlehrer in naturwissenschaftlicher Richtung.

Keiser, Walter, von Zug.

Niggli, Paul, von Zofingen (Aargau). (Mit Auszeichnung.)

Z ü r i c h , im März

1911.

Der Präsident des schweiß. Schulrates: Dr. R. Gnehm.

Ediktalladung.

Auf Verlangen des Caspar Keiser, Marias, Sarteur, von und wohnhaft in Hergiswil, Nidwalden, wird dessen Ehefrau Hermine Keiser geb. Guallini, deren gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, in Gemässheit des Art. 46, lit. d, des Bundesgesetzes über Zivilstand und Ehe hiermit aufgefordert, binnen 6 Monaten, von dieser Publikation an gerechnet, zu ihrem Ehemann nach Hergiswil, Nidwaiden, zurückzukehren und den personenrechtlichen Verpflichtungen nachzuleben, ansonst die hiermit vorgeladene Ehefrau die Anhebung und Durchführung der Scheidungsklage zu gewärtigen hat.

S t a n s , den 20. März 1911.

(2.).

Im Auftrage des Obergerichtes von Nidwaiden: Die Gerichtskanslei: Ad. Odermatt, Gerichtsschreiber.

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1911

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13

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29.03.1911

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185-188

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