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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession für eine Schmalspurbahn von Biasca nach Acquarossa und Olivone.

(Vom 1. April 1911.)

Tit.

Mit Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1899 (E. A. S. XV, 659) haben Sie den Herren Nationalrat Bolla, Ingenieur Martinoli, Dr. Emma und Advokat Arcioni eine Konzession für den Bau und Betrieb einer schmalspurigen Eisenbahn von Biasca nach Acquarossa und Olivone erteilt, und unterm 22. Dezember 1905 (E. A. S. XXI, 345) wurde alsdann diese Konzession auf ein Initiativkomitee, vertreten durch die Herren Giuseppe Pagani in Torre und Giovanni Baggio in Malvaglia übertragen. Gleichzeitig wurde die Konzession ergänzt und abgeändert.

Durch Bundesbeschluss vom 26. Juni 1908 fE. A. S. XXIV, 247) ist die Konzession neuerdings dahin abgeändert worden, dass Malvaglia statt Biasca als Sitz der inzwischen konstituierten Bahngesellschaft Biasca-Acquarossa (Olivone) bezeichnet wurde.

Mittelst Eingabe vom 22. November 1910 stellte nun die genannte ßahngesellschaft das Gesuch um Erhöhung der in ihrer Konzession vorgesehenen Taxen. Nach dem Vorschlage ' der Gesellschaft sollen die Maximaltaxen wie folgt erhöht werden: 1. Personentaxen per Bahnkilometer: in der zweiten Wagenklasse 18 Rp. statt 10 Rp., auf der I. Sektion in der dritten Wagenklasse 12 Rp. statt 7 Rp. ;

in der zweiten Wagenklasse 24 Rp. statt 20 Rp., in der dritten Wagenklasse 15 Rp. statt 10 Rp.

2. Gepäcktaxen per Bahnkilometer und 100 Kilogramm : 12 Rp. statt 7 Rp. auf der I. Sektion, 16 Rp. statt 10 Rp. auf der II. Sektion. .

3. G-ütertaxen per Bahnkilometer und 100 Kilogramm : höchste Klasse 6 Rp. statt 3 Rp., auf der I. Sektion ^ niedrigste Klasse 3 Rp. statt 1,5 Rp.

höchste Klasse 8 Rp. statt 6 Rp., auf-der II. Sektion · niedrigste Klasse 5 Rp. statt 4 Rp.

4. Taxen für den Transport von lebenden Tieren per Stück und Kilometer: höchste Klasse 25 Rp. statt 20 Rp., auf .der I. Sektion niedrigste Klasse 5 Rp. statt 3 Rp. ; höchste Klasse 35 Rp. statt 32 Rp., auf der II. Sektion niedrigste Klasse 8 Rp. statt 6 Rp.

Die Bahngesellschaft bringt zur Begründung ihres Gesuches folgendes an: Die in der Konzession vom 6. Oktober 1899 vorgesehenen Maximaltaxen haben sich wegen des allgemeinen Preisaufschlages der Rohstoffe und der Arbeitslöhne als ganz ungenügend erwiesen. Die Baukosten, welche nach dem Voranschlag auf Fr. 1,500,000 festgesetzt waren, seien auf Fr. 2,050,000 gestiegen. Sie bemerkt ferner, dass die seit einigen Jahren eingetretene allgemeine Verteuerung der Lebensmittel eine entsprechende Besserstellung des Bahnpersonals bedinge. Endlich führt die Gesellschaft noch aus, dass die Lasten der Bahn wesentlich erhöht werden durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1902 über die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten und der Vollziehungsverordnung vom 9. Oktober 1903 zum Nebenbahnengesetz, infolge der Vermehrung des Betriebspersonals.

Der Staatsrat des Kantons Tessin erklärt in seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 1910, dass er gegen die beabsichtigte Konzessionsänderung keine Einwendungen zu erheben habe.

Die vorgeschlagenen Taxen geben uns zu der Bemerkung Veranlassung, dass sie namentlich für die Talbahn etwas hoch bemessen sind. Immerhin wollen wir mit Rücksicht auf die prekäre Lage, in welcher sich die Bahngesellschaft schon vor der Betriebseröffnung befindet, gegen die neuen Taxen keine Einwendungen erheben. Durch den nachstehenden Beschlussesent-

auf der II. Sektion

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wurf sollen die Bestimmungen in den Art. 15, Absatz l und 4y Art. 17 und 18 gemäss dem Gesuche der Bahngesellschaft abgeändert werden. Die Bestimmungen in Art. 15, Absatz 4.

Art. 17 und Art. 18 (mit den eingeschalteten neuen Art. 18 a, 18 b und 18 e) haben wir ebenfalls abgeändert, um sie mit den Vorschriften des neuen Konzessionsschemas in Einklang zu bringen.

Aus dem gleichen Grunde wurde der Text des Art. 19 und des Art. 20 abgeändert und ergänzt. In Art. 19 ist in der zweiten Zeile, nach dem Wort Lebensmittel ,,und Futtermittel" einzuschalten und in der vierten Zeile nach dem Wort Kartoffeln ,,Futtermittel" beizufügen. Der Art. 20 wird in dem Sinne ergänzt, dass am Schlüsse beigefügt wird ,,sofern der Rest mindestens l Rappen beträgt14.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 1. April

1911.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,.

Der Bundespräsident:

Rächet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer Schmalspurbahn von Biasca nach Acquarossa und Olivone.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe ttder ,,Società per la Ferrovia Biasca-Acquarossa (Olivone) , vom 22. November 1910; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 1. April 1911, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1899 (E. A.

S. XV, 659) erteilte und durch Bundesbeschlüsse vom 22. Dezember 1905 (E. A. S. XXI, 345) und vom 26. Juni 1908 (E. A.

S. XXIV, 247) übertragene und abgeänderte Konzession für eine Schmalspurbahn von Biasca nach Acquarossa und Olivone wird neuerdings folgendermassen abgeändert: 1. Art. 15, Absatz l, erhält folgende Fassung: ,,Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen per Kilometer der Bahnlänge Taxen bis auf den Betras; folgender Ansätze zu beziehen : in der zweiten Wagenklasse 18 Rappen, in der dritten Wagenklasse 12 Rappen auf der I. Sektion ; in der zweiten Wagenklasse 24 Rappen, a in der dritten Wagenklasse 15 Rappen . aufderII.Sektion.

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2. Art. 15, Absatz 4, erhält folgende Fassung: ,,Für das übrige Reisegepäck kann eine Taxe von höchstens 12 Rappen auf der I. Sektion und von 16 Rappen auf der II. Sektion per 100 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden. Mit Zustimmung des Bundesrates kann für das Reisegepäck ein Abfertigungsverfahren mit einer einheitlichen Taxe eingeführt werden. In diesem Falle setzt der Eundesrat die Taxe fest."

3. Art. 17 erhält folgende Fassung: ,,Für den Transport lebender Tiere mit Güterzügen können Taxen erhoben werden, welche nach Klassen und Transportmengen (Stückzahl, Wagenladungen) abzustufen sind. Diese Taxttn dürfen per Stück und Kilometer auf der I. Sektion den Betrag von 25 Rappen für die höchste und 5 Rappen für die niedrigste Klasse und auf der II. Sektion den Betrag von 35 Rappen für die höchste und 8 Rappen für die niedrigste Klasse nicht übersteigen. Bei Beförderung in Eilfracht kann ein Taxzuschlag bis zu 40 % erhoben werden."

4. Art. 18 wird aufgehoben und durch folgende Vorschriften ersetzt : ,,Art. 18. Bei der Erstellung der Gütertarife ist im allgemeinen vom Gewicht und, Umfang der Warensendungen auszugehen, aber, soweit es die Bedürfnisse von Industrie, Gewerbe, Handel und Landwirtschaft rechtfertigen, auch auf den Wert und die wirtschaftliche Bedeutung der Waren Rücksicht zu nehmen.

Es sind Klassen aufzustellen, deren Ansätze folgende Beträge nicht überschreiten sollen : 'I. Sektion II. Sektion höchste Klasse 6 Rappen 8 Rappen, niedrigste ,, 3 ,, 5 ,, Eine ganze Wagenladung (d. h. mindestens 5000 kg oder 5 Tonnen) hat gegenüber den Stücksendungen Anspruch auf Rabatt.

Bei Beförderung von Waren in Eilfracht kann die Taxe um 100 % des gewöhnlichen Ansatzes erhöht werden.

Die für Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft erforderlichen Rohstoffe sollen am niedrigsten taxiert werden."

,,Art. 18«. Für den Transport von Edelmetallen, von barem Geld und von Kostbarkeiten mit deklariertem Wert ist

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für Fr. 1000 auf der I. Sektion höchstens 3 Rappen und auf der II. Sektion höchstens 5 Rappen per Kilometer zu erheben."

,,Art. 18 6. Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie Handwerkszeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers, welche in Begleitung der Träger mit den Personenzügen transportiert und am Bestimmungsort sofort wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 15 kg nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Waren in gewöhnlicher Fracht zu erheben."

,,Art. 18 c. Für Gepäck-, Tier- und Gütersendungen kann eine Minimaltaxe erhoben werden, die aber den Betrag von 40 Rappen für eine einzelne Sendung nicht überschreiten darf."

5. Art. 19 erhält folgende Fassung: ,,Beim Eintritt von Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung der Lebens- und Futtermittel, sind für den Transport von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln, Futtermitteln usw. zeitweise niedrigere Taxen einzuführen, welche vom Bundesrate nach Anhörung der Bahnverwaltung festgesetzt werden."

6. Art. 20 erhält folgende Fassung: ,,Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchteile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet. Das Gewicht wird bei Gütersendungen bis auf 20 kg für volle 20 kg und bei Gepäcksendungen bis auf 10 kg für volle 10 kg gerechnet ; das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 kg berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 kg für eine ganze Einheit gilt.

Bei Geld- und Wertsendungen werden Bruchteile von Fr. 500 als volle Fr. 500 gerechnet. Wenn die genaue Ziffer der so berechneten Taxe nicht ohne Rest durch 5 teilbar ist, so wird sie auf die nächsthöhere durch 5 teilbare Zahl aufgerundet, sofern der Rest mindestens einen Rappen beträgt."

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, welcher am 15. April 1911 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession für eine Schmalspurbahn von Biasca nach Acquarossa und Olivone. (Vom 1.

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