708

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen (les Bondes.

Pflanzenverkehr über das Zollamt Jestetten.

Das Zollamt Jestetten wird auf den 20. November nächsthin für den Pflanzenverkehr im Sinne von Art. 61 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund, vom 10. Juli 1894 (A. S. n. F. XIV, 287) geöffnet.

B e r n , den 8. November 1911.

(3..).

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

Eidgenössische Geometerprüfungen.

Es erhalten das Patent eines staatlich geprüften Geometers, das zur Ausführung von Grundbuchvermessungen berechtigt, die Herren : Mändli, Oskar, von Lauten-Uhwiesen (Zürich), in Rupperswil (Aargau).

Weber, Robert, von Hadlikon (Zürich), in Weinfelden.

Riffel, Christian, von Stäfa, in St. Stephan (Bern).

Villard, Sévère, von Châtel-St. Denis, in Freiburg.

Cardis, François, von Collombey-Muraz (Valais), in Collombey.

Fasel, Konrad, von Düdingen, in Düdingen.

Früh. Jakob, von Märwil, in Wängi (Thurgau).

Göldi, Hans, von Sennwald, in Leibstadt.

Guggisberg, Friedrich, von Zimmerwald, in Thun.

Kofel, Ernst, von Dachsleren, in Altdorf.

709

Liengme, Walter, von Cormoret, in Weinfelden.

Müller, Karl, von Toegerwilen, in Amriswil.

Naf, Fritz, von Zeli, in Zürich.

Pfenninger, Heinrich, von Zürich, in Zürich.

Schneider, Jakob, von Riedikon-Uster, in St. Gallen.

Senft, Karl, Rob., von Zürich, in Baden.

Steinegger, Emil, von Neunkireh, in Bülach.

Sturzenegger, Hugo, von Reute (Appenzell), in Celerina.

Wasser, Robert, Ernst, von Gränichen, in Uster.

Zurbuchen, Max, von Habkern, in Interlaken.

Pochon, Emil, von Dompierre, in Bulle.

Joye, Joseph, von Mannens, in Romont.

Tercier, Joseph, Auguste, von Vuadens, in Freiburg.

Ott, Martin, von Seen, in Lörraeh.

Bern, den 15. November 1911.

Eidg. Departement des Innern.

IKIVL:n.ststipe:n.d.ie:n._ Laut Bundesbeschluss vom 18. Juni 1898 und Vollziehungsverordnung vom 25. Januar 1910 kann aus dem Kredit für Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz alljährlich eine Summe für die Ausrichtung von Stipendien an schweizerische Künstler verwendet werden.

Die Stipendien werden zur Förderung von Studien, sowie in besondern Fällen an anerkannte Künstler eventuell auch zur Erleichterung der Ausführung von Kunstwerken verliehen.

Anspruch auf die Unterstützung haben nur solche Künstler, die schon durch hervorragende Leistungen bekannt geworden sind, oder deren bisherige Arbeiten darauf schliessen lassen, dass sie mit Erfolg weitere Kunststudien betreiben werden.

Schweizerische Künstler, die das Stipendium zu erlangen wünschen, wollen sich bis 31. Dezember nächsthin beim unterzeichneten Departemente anmelden.

Das Gesuch ist auf einem hierzu besonders erstellten Formular einzureichen und muss von einem Heimatschein oder sonstigen amtlichen Schriftstück, dem die Herkunft des Bewerbers

710

zu entnehmen ist, begleitet sein. Ausserdem sind zwei bis drei Arbeiten des Bewerbers -- wovon wenigstens eine vollständig ausgeführte -- die gestatten, dessen Befähigung zu beurteilen, einzusenden. Diese Arbeiten sollen nicht vor dem 1. Januar, spätestens aber am 15. Januar 1912 beim Departement des Innern eintreffen.

Das Anmeldeformular und der Auszug aus der Vollziehungsverordnung vom 25. Januar 1910 betreffend die Stipendien, alles Nähere über Verabreichung und Höhe dieser Unterstützungen enthaltend, können bei der Kanzlei des Departements des Innern bezogen werden.

B e r n , den 24. Oktober 1911.

(3...)

Eidg. Departement des Innern.

Oeffentlicher Fataltermin.

(Erbenausmittlung.)

Am 15. August 1911 verstarb in Giswil eine Jungfrau Karolina Enz, Tochter des Niklaus Enz, Batliklaus, und der Josepha geb. Abächerli, geboren den 20. November 1878, mit Hinterlassung von etwelchem Vermögen.

Da eine zuverlässige Ausmittlung darüber fehlt, wer zum Nachlass der Verstorbenen erbberechtigt ist, resp. erbrechtliche Ansprüche erheben will, so werden auf Verlangen der Vormundschaftsbehörde nach Massgabe von Art. 209 der Zivilprozessordnung alle diejenigen Personen, welche auf den Nachlass der genannten Jungfer Enz erbrechtliche Ansprüche erheben zu können glauben, anmit peremtorisch aufgefordert, diese ihre Ansprüche unter Vorlage der nötigen Abstammungsnachweise bis 1. Februar 1912 bei der Obergerichtskanzlei in Samen schriftlich anzumelden, ansonst allfällig spätere Ansprüche an genannter Verlassenschaft für immer dahingefallen erklärt sind.

S a r n e u , den 30. Oktober 1911.

'

(2.).

Namens der obergerichtlichen Justizkommission, Der Aktuar: Joli. Wirz.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1911

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

47

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.11.1911

Date Data Seite

708-710

Page Pagina Ref. No

10 024 404

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.