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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Verpfändung eines Eisenbahnnetzes.

Die Compagnie des chemins de fer électriques veveysans stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die Linien Vevey-Chamby, St. Légier-Châtel St. Denis und Blonay-Les Pléiades mit einer Gesamtlänge von 20,2 km samt Zugehör und Betriebsmaterial im Siane von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen im I. Rang zu verpfänden, behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 1,800,000, das folgenden Zwecken dienen soll : a. zur Rückzahlung des im Jahre 1902 aufgenommenen und auf 31. Dezember 1911 gekündeten Anleihens von Fr.600,000; b. zur Rückzahlung der provisorischen Anleihen und der schwebenden Schulden ; c. zur Vollendung der Linie Blonay-Les Pléiades.

Soweit die Linien auf öffentlichen Strassen angelegt sind, ergreift das Pfandrecht nur die Oberbaueinrichtungen und die elektrische Ausrüstung, nicht aber auch den Strassengrund.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Verpfändungsbegehren öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 8. März 1911 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 14. Februar 1911.

(2..)

Im Namen des Schweiz. Bundesratey, Schweiz. Bundeskanzlei.

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Verzeichnis der schweizerischen Eisenbahnen.

Das eidgenössische Eisenbahndepartement in Bern verkauft zu Fr. 1. 50 ein Verzeichnis der schweizerischen Eisenbahnen (Ausgabe vom 1. Februar 1911), welches detaillierte Angaben über folgende Unternehmungen enthält: I. Eisenbahnen im Betriebe ; II. Eigentums- und Betriebsverhältnisse zwischen schweizerischen und ausländischen Bahnen ; III. Eisenbahnen im Bau ; IV. Konzessionierte Eisenbahnprqjekte.

(4..)..

Protokolle der Expertenkommissionen für das schweizerische Zivilgesetzbuch.

Die P r o t o k o l l e der E x p e r t e n k o m m i s s i o n e n für das schweizerische Zivilgesetzbuch sind auf mimeographischem Wege vervielfältigt worden und können, solang der Vorrat reicht, zum Preise von Fr. 30 abgegeben werden. Bestellungen sind zu richten an das (2.).

Schweizer. Justiz- und Polizeidepartement.

Bundesblatt. 63. Jahrg.

Bd. I

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1911

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.03.1911

Date Data Seite

412-413

Page Pagina Ref. No

10 024 106

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