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Schweizerisches Bundesblatt.

3. Jahrgang.

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III.

N° 21

24. Mai 1911.

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Botschaft des

Bundesrates an Bewilligung Zürich für arbeiten an mündung in

die Bundesversammlung betreffend die eines Bundesbeitrages an den Kanton Wiederherstellungs- und Ergänzungsder Sihl zwischen Hütten und ihrer Eindie Limmat.

(Vom

16. Mai 1911.)

Tit.

Unterm 1. April 1911 hat die Regierung des Kantons Zürich ein Schreiben folgenden Inhalts an uns gerichtet: ,,Unsere Baudirektion hat Ihrem Departement des Innern mit Zuschrift vom 1. September 1910 einen vorläufigen Bericht über die Wiederherstellungskosten der durch die ausserordentlichen Hochwasser vom 15. Juni 1910 zerstörten Korrektionsbauten an den vom Kanton zu unterhaltenden Gewässern zuge.gestellt und hiebei für die Sihl schätzungsweise Fr. 440,000 eingesetzt. Infolge eines am 8. September eingetretenen zweiten Hochwassers der Sihl, das am Limnigraphen in Sihlbrugg-Dorf nur 64 cm unter dem Stand vom 15. Juni blieb, haben sich verschiedene Anbrüche vergrössert. Die Schädigungen an den Ufern sind zahlreich und zum Teil von grosser Ausdehnung und zwar : Bei Hütten namentlich an drei Stellen zwischen der Brücke Bundesblatt. 63. Jahrg. Bd. III.

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108 in Hütten und derjenigen bei Finstersee (ob dem Wehr der Kantonswerke, gegenüber dem Grippbach und im Tannenmattlirain) ; auf der bisherigen Korrektionsstrecke im DürrenmooserBied, unterhalb Schiffli, unterhalb Sihlbrugg-Dorf (Serpentine auf 300 m) gegenüber dem Albistunneleingang, unterhalb des Sparrenausteges links (Unterbrechung der Sihltalbahn), von oberhalb bis unterhalb Schüppenloch rechts, beim Weissenstein (links zwei, rechts ein Anbruch), bei der ßütimatt rechts und links, unterhalb der Station Gontenbach links, bei Neuamerika links, oberhalb der Station Leimbach links, bei der Manegg rechts (Strassenbrücke zerstört) und links, beim Sihlhölzli links und unterhalb der Stauffacherbrücke rechts. Die Sihltalbahn wurde an sechs Stellen unterbrochen. Gänzlich zerstört sind zwischen Zürich und G-attikon 1600 m, von Gattikon bis Hirzel 3000 m, total 4600 laufende Meter Uferpflästerungen, das ist rund 10 % der Uferlänge auf der Korrektionsstrecke.

Ein grosser Teil der Uferzerstörungen, wie namentlich unterhalb Sihlbrugg-Dorf links und bei Neuamerika, ist unzweifelhaft durch Überflutung und Ausschwemmung des Uferlandes Über oder hinter den Pflasterungen entstanden, was daraus hervorgeht, dass die Fundamente noch vielerorts unversehrt sind. An andern Stellen, wie im Weissenstein gegenüber der Rütimatt links, wo die Molasse abgedeckt worden ist, beim Sihlhölzli und unterhalb der Stauffacherbrücke, rnuss der Einsturz der Pflasterungen auf Sohlenvertiefung zurückgeführt werden. Übrigens erfolgten die meisten Anbrüche an Stellen, wo der Fluss verlegt worden ist und zwar in dem Sinne, dass das :, Wasser jetzt wieder dem früheren Laufe folgt. TÌL" ,!

l: Mit Rücksicht auf diese sehr beachtenswerten Tatsachen werden die neuen Pflasterungen höher erstellt werden müssen als die zerstörten und es ist ausserdem über oder hinter denselben noch eine Uferbefestigung durch niedrig gehaltenes, aber dichtes Buschholz anzustreben. Sodann sind bei allen Anbrächen in angemessenen Abständen [20--30 m) schwach deklinante Querabschlüsse in Beton vorgesehen, durch die allfällige künftige Uferanbrilche von grösserer Ausdehnung verunmöglicht werden sollen.

Bei felsigem Untergrund wird der untere Teil der Pflasterung als zusammenhängender Betonkörpei hergestellt. Im übrigen werden die Pflasterungen in der Regel in Betou
versetzt. Bei Sohlenauskolkungen sind Rinnenverbauungen durch tief gehaltene, flussabwärts abfallende Beton- oder Steinrippen in Abständen von 15--30 m in Aussicht genommen. Die Gewinnung von Steinen

109 im Flussbett beschränkt sich auf solche Stellen, wo noch eine Ausgleichung der Flusssohle herbeizuführen ist. Im übrigen kommen Kalksteine zur Verwendung. Beim Anbruch oberhalb des Weissensteins ist eine Zurücksetzung des linken Ufers im Maximum um 10 m projektiert; im übrigen liegt keine Veranlassung zu Traceänderungen vor.

Mit Bezug auf die Wiederherstellung der zerstörten Uferpartien auf der im frühern Korrektionsprojekt nicht enthaltenen Strecke von 200 m oberhalb der Hüttenerbrücke bis zur Finsterseebrücke haben wir folgendes zu bemerken : Oberhalb des Wehres der Kantonswerke soll eine kräftige anderhalb oder zweifüssige bis über das Hochwasser reichende Pflasterung erstellt werden ; für die übrigen Strecken ist im allgemeinen flacher Steinwurf aus grossblockigem Material, das hier ohne Nachteil dem Flussbett entnommen werden kann, in Aussicht genommen.

Wir unterbreiten Ihnen in den Beilagen]: Den Voranschlag über die Wiederherstellung der zerstörten Bauten auf der Korrektionsstrecke Zürich-Hirzel, lautend auf Fr. 550,000, sowie über die im bisherigen Korrektionsprojekt nicht inbegriffenen Uferbauten bei Hütten im Betrage von Fr. 60,000, total Fr. 610,000. Davon werden gedeckt Fr. 30,000 durch den am 15. Juni 1910 noch nicht verbrauchten Rest der Voranschlagsumme von Fr. 875,000, welche der Nachsubvention vom 28. Juni 1895 zugrunde liegt, so dass der neue Baukredit Fr. 580,000 beträgt."

Dabei bemerkt die Regierung von Zürich noch ausdrücklich, dass in der Voranschlagssumme die vielen kleinen Ausbesserungen an den Uferpflästerungen und Steinwürfen, die den Charakter von Unterhaltsarbeiten an sich tragen, nicht Inbegriffen sind und fügt im weitern bei, dass die allerdringendsten Arbeiten in Ausführung begriffen seien, sowohl auf der bisherigen Strecke ZürichHirzel als auf der neuen Strecke bei Hütten. Die Gesamtausgaben seit der Hochwasserkatastrophe bis Ende März d. J. belaufen sich auf rund Fr. 140,000. In diesem Betrage sei der Rest des frühern Kredits (Subvention vom 28. Juni 1895) von Fr. 30,000 inbegrifien, so dass auf neue Rechnung bis jetzt zirka Fr. 110,000 verausgabt sind. Für die Durchführung der Bauten sind noch vier Jahre in Aussicht zu nehmen. Die Regierung ersucht uns, den Kostenvoranschlag zu prüfen und der Bundesversammlung zu beantragen, sie möge dem Kanton Zürich an die Rekonstruk-

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tionsbauten auf der bisherigen Korrektionsstrecke Sihl von Zürich bis Hirzel, sowie an die Uferverbauungen bei Hütteu im Gesamtvoranschlage von Fr. 580,000 einen Bundesbeitrag im bisherigen Verhältnisse von 40 °/0 zusichern.

Hierzu ist folgendes zu bemerken: Unser Oberbauinspektorat hat die erforderliche Lokalbesichtigung vorgenommen und mit den technischen Organen des Kantons Zürich die Einzelheiten des Projektes besprochen. Dasselbe bemerkt, dass die bestehenden Korrektionslinien natürlich beibehalten werden, da die Zerstörungen, eine einzige Stelle ausgenommen, nicht derart sind, dass an der Linienführung etwas geändert werden muss.

Was das Normalprofil anbelangt, so ist die gegenwärtige Sohlenbreite ebenfalls beizubehalten; hingegen muss die Uferversicherung höher hinauf angelegt werden, indem die vorgekommenen Beschädigungen vielerorts durch Überflutung oder durch Angriff des Wassers oberhalb der bisher ausgeführten Uferversicherungen stattgefunden haben.

In betrefi der zu erstellenden Typen ist zu bemerken, dass bei Trockenmauern und Steinpflästerungen grösseres Steinmaterial zur Verwendung kommen wird als bisher, nämlich Kalkstein aus Steinbrüchen, und dass da wo solches zu teuer zu stehen käme, Betonkonstruktionen ausgiebig angewendet werden sollen. Auch einer tiefern und sorgfältigeren Fundamentierung der Leitwerke soll alle Aufmerksamkeit geschenkt werden, es sollen auch die Erfahrungen, welche man beim letzten Hochwasser gemacht hat, besondere Berücksichtigung finden.

Die dem Projekte beigelegten Typen entsprechen dieser Anschauungsweise.

Was dann die neue Korrektionsstrecke bei Hütten anbelangtso ist die Notwendigkeit, auch dort Uferversicherungen anzubringen, aufs Nachdrücklichste bewiesen worden. Die projektierten Bauten entsprechen den dortigen Bedürfnissen.

Die Prüfung des Kostenvoranschlages hat nun ergeben, dass die Einheitspreise für die einzelnen Arbeiten bei den gegenwärtigen Lohnverhältnissen genügen sollten; ob dies bis zu gänzlicher Vollendung der Korrektionsarbeiten der Fall sein wird, lässt sich nicht mit Bestimmtheit sagen, da die Taglöhne der Arbeiter in den letzten Jahren stets grössere Steigerungen erfahren haben.

Ili Die Regierung von Zürich ersucht nun, es möchte ihr das gleiche Beitragsverhältnis von 40 °/o bewilligt werden, wie dies bei der letzten Subventionsbewilligung der Fall war. Die eidgenössischen Räte haben diese Beitragsquote damals selbst festgestellt, es ist daher dieselbe auch jetzt beizubehalten.

Die Bauzeit ist zu 4 Jahren anzusetzen, so dass das jährliehe Maximum rund Fr. 60,000 betragen würde; die erste Anzahlung beginnt mit dem Jahre 1911.

Somit erlauben wir uns, den h. eidgenössischen Räten den folgenden Beschlussentwurf y,u unterbreiten und zur Genehmigung /u empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 16. Mai 1911.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

I. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzniann.

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(Entwurf.)

ßundesbeschluss betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kantor Zürich für Wiederherstellungs- und Ergänzungsarbeiten an der Sihi zwischen Hütten und ihrer Einmündung in die Limmat.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Schreibens der Regierung des Kantons Zürich, vom 1. April 1911; einer Botschaft des Bundesrates vom 16. Mai 1911 ; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877, beschliess^t: Art. 1. Dem Kanton Zürich wird für Wiederherstellungs- und Ergänzungsarbeiten an der Sihl zwischen Hütter: und ihrer Einmündung in die Limmat ein Bundesbeitrag' zugesichert.

Dieser Beitrag wird auf 40 % der wirklichen Kosten, festgesetzt, bis zum Maximum von Fr. 232,000, als 40 % der Kostenvoranschlagssumme von Fr. 580,000.

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Art. 2. Für die Ausführung der Arbeiten wird eine Bauzeit von 4 Jahren, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 7) an gerechnet, eingeräumt.

Art. 3. Die Auszahlung der Subvention erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäss den von der Kantonsregierung eingesandt'en und vom eidgenössischen Departement des Innern verifizierten Kostenausweisen; das jährliche Maximum beträgt Fr. 60,000 und dessen Auszahlung findet erstmals im Jahre 1911 statt.

Art. 4. Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die unmittelbaren Baukosten, einschliesslich die Expropriationen und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und des speziellen Kosten Voranschlages, ferner die Kosten der Aufnahme des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgendwelche andere Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. l a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten für die Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 5. Dem eidgenössischen Departement des Innern sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzureichen Art. 6. Der Bundesrat lässt die pianmässige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontrollieren. Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke den Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem vom Kanton Zürich die sukzessive Ausführung der Korrektionsbauten zugesichert sein wird.

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Für die Vorlegung des bezüglichen Ausweises wird der Regierung eine Frist von einem Jahr, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der gefordert« Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 8. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Zürich zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 9. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 10. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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24.05.1911

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107-114

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