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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes Erhöhung der Monopolgebühren auf monopolpflichtigen Waren.

Infolge des Bundesratsbeschlusses über die Einfuhr von gebrannten Wassern und Brennereirohstoffen, sowie über den Monopolverkauf vom 7. November 1911 (A. S. n. F. XXVII, 867) werden nachstehende im Gebrauchszolltarif aufgeführte Monopolgebühren wie folgt erhöht, beziehungsweise ergänzt.

NB. ad 30.

Enzianwurzeln, trockene . . . Fr. 4. 50 per q. Bruttogewicht Kirschen, eingestampfte oder entstielte ,, 6. 25 ,, ,, Eingestampfte Zwetschgen oder Pflaumen ,, 4. 50 ,, ,, ,, Andere eingestampfte Stein- und Kernobstsorten 3. 75 ,, ,, ,, Wachholderbeeren, getrocknete . ,, 8. 75 ,, ,, NB. ad 32.

Weintrauben, frische und eingestampfte, zur Kelterung. .

,, 1. 25

,,

,,

NB: ad 33.

Weintrauben, getrocknete

,, 6 . 25 ,, ,,

,,

.

.

NB. ad 120.

Natur- und Kunstweine mit mehr als 15, beziehungsweise mit mehr als 12 ° Alkoholgehalt .

88 Rappen per Grad und per q

111 NB. ad 1251129.

Alcohol absolutus : a. in Mengen von mindestens 50 kg brutto, Eintrittstaxe Fr. 120 per q b. in Mengen von weniger als 50 kg brutto, Eintrittstaxe . . .

'. ,, 150 ,, ,, Branntwein und andere geistige Getränke (Qualitätsspirituosen), ferner Liqueurs und Liqueurweine : a. unter 25 ° Alkoholgehalt : 1. Sendungen von 50 kg brutto und mehr .

2. Sendungen von unter 50 kg brutto

.

b. von 25--75° Alkoholgehalt: 1. Sendungen von 50 kg brutto und mehr . .

2. Sendungen von unter 50 kg brutto . . .

Fr. 22. -- ,, 27. 50 ,, 88. -- ,, 110. --

c. von 76 ° Alkoholgehalt und darüber : 1. Sendungen von 50 kg und mehr . . . . ,, 8 8 . -- nebst Zuschlagsgebühr für jeden Grad über 75 Grad ,, --. 88 2. Sendungen unter 50 kg brutto ,, 110. -- nebst Zuschlagsgebühr für jeden Grad über 75 Grad ,, 1.10 NS. ad 218.

Trester zahlt eine Monopolgebühr von Fr. 4. 50, Weinhefe, flüssige (Drusen), bis und mit 15 °/o Alkoholgehalt eine solche von Fr. 7. 50 per q brutto. Weinhefe von mehr als 15 °/o Alkoholgehalt: Für jeden weiteren Grad Fr.--.88 per q brutto.

NB. ad 220. Enzianwurzeln, frische, Monopolgebühr Fr. 2. 25 NB. ad 966. Wachholderbeeren, frische, . ,, ,, 8 . 75 Das NB. ad 967. Enzianwurzeln, gemahlene, ist zu streichen.

NB. ad 968. Wachholderbeeren, eingedickt (Latwerge, Honig, Mus, Saft u. dgl.), unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 25. 25.

NB. ad 981. Monopolgebühren: 1. Auf alkoholhaltigen pharmazeutischen Präparaten und Tinkturen, die ausschliesslich zum äusserlichen Gebrauch dienen, Fr. 1. 40 per Grad und per q.

2. Unverändert.

3. Unverändert.

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NB. ad 982/983. Monopolgebühr für alkoholhaltige Parfümerien und kosmetische Mittel Fr. 1. 40 per Grad und q.

NB. ad 997. Weinhefe, trocken, Monopolgebühr Fr. 3. 50 per q brutto.

NB. ad 1049. Fuselöl, Monopolgebühr Fr. 88. -- per q brutto.

NB. ad 1052. Amylacetat, Monopolgebühr Fr. 88. -- per q.

brutto.

NB. ad 1113. Spirituslacke und -Polituren mit weniger als 60 % Schellack- oder Harzgehalt Fr. 1. 40 per Grad und q brutto.

B e r n , den 25. November 1911.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Zolldeklaration für ausländische Postsendungen nach der Schweiz.

Der Verkehr mit zollpflichtigen Postsendungen aus dem Ausland nach der Schweiz nimmt auf den Zeitpunkt der Jahreswende jeweilen einen so gewaltigen Umfang an, dass die Zollorgane in dieser Zeit mehr wie je genötigt sind, bei der Zollabfertigung von den Bestimmungen der Artikel 11 und 12 des Zolltarifgesetzes von 1902 Gebrauch zu machen, welche folgendermassen lauten : Art. 11. Güter mit zweideutiger Inhaltsbezeichnung unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Massgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

Art. 12. Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind, und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Ware, so ist der Zoll für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansätze zu beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belastete Teil der Ware zu bezahlen hätte.

Es liegt daher im eigenen Interesse der Empfänger von zollpflichtigen Postsendungen aus dem Auslande, dafür zu sorgen, dass vom Versender eine dem Inhalt entsprechende und tarifgemäss lautende Zolldeklaration mitgegeben wird. Zu dem Zwecke empfiehlt es sich, den Absender über den genau an

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den Zolltarif angepassten Wortlaut der Deklaration zu instruieren oder ihm wörtlich die abzugebende Inhaltserklärung vorzuschreiben.

Reklamationen betreffend Verzollung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifgemässe Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, müssen abgewiesen werden.

B e r n , den 23. November 1911.

(3.)..

Schweiz. Oberzolldirektion.

Wählbarkeit an eine höhere Forstbeamtung.

Das unterzeichnete Departement hat. gemäss den Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 15. September 1903 (A.

S. n. F. Bd. XIX, S. 677), nach abgelegten Prüfungen, nachgenannte Herren als wählbar an eine höhere eidgenössische oder kantonale Forstbeamtung erklärt: Hohl, David, von Gränichen (Aargaü), Kopp, Robert, von Münster (Luzern), Müller, Otto, von Biel (Bern), Sennhauser, Walter, von Zürich, Solari, Emanuel, von Faido (Tessin), Volkart, Ernst, von Zürich, Zimmermann, Walter, von Wattenwil (Bern).

B e r n , den 22. November 1911.

Eidg. Departement des Innern.

Pflanzenverkehr über das Zollamt Jestetten.

Das Zollamt Jestetten wird auf den 20. November nächsthin fllr den Pflanzenverkehr im Sinne von Art. 61 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund, vom 10. Juli 1894 (A. S. n. F. XIV, 287) geöffnet.

B e r n , den 8. November 1911.

(3...)

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

Bundesblatt.

63. Jahrg. Bd. V.

§

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Zollbezug auf Postsendungen.

Ungeachtet wiederholter amtlicher Bekanntmachung, den Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Zollbehandlung der Fahrpoststücke mit Reklamationen überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgernässe Deklarationen seitens der Absender zurückzufuhren sind.

Unter Hinweis auf die Art. 11 und 12 des Zolltarifgesetzes von 1902, welche folgendermassen lauten: ,,Art. 11. Güter mit zweideutiger Inhaltsbezeichnung unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Massgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

,,Art. 12. Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten,. in einem und .demselben Frachtstück verpackt sind, und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Ware, so ist der Zoll für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansätze zu beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belastete Teil der Ware zu bezahlen hätte.a machen wir neuerdings, wie schon früher, darauf [aufmerksam, dass Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifgemässe Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, unnachsichtlich abgewiesen werden müssen.

Wer daher Waren per Post aus dem Ausland bezieht, handelt in seinem selbsteigenen Interesse, wenn er dafür besorgt ist, dass die Sendung mit einer dem Inhalt entsprechenden und tarifgemäss lautenden Deklaration versehen wird. Zu diesem Behufe wird er am zweckmässigsten den Absender über den genau an den Zolltarif angepassten Wortlaut der mitzugebenden Deklaration instruieren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorschreiben.

B e r n , den 6. Oktober 1911.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1911

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.11.1911

Date Data Seite

110-114

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10 024 415

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