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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Jona-Korrektion beim Dorfe Jona.

(Vom 28. Juli 1911.)

Tit.

Mit Schreiben vom 7. März 1911 hat uns die Regierung des Kantons St. Gallen ein Subventionsgesuch für die Korrektion der Jona, von 150 m oberhalb der Staatsstrassenbrücke in Jona bis zirka 300 m unterhalb der Eisenbahnbrücke der Linie RapperswilZiegelbrücke, also auf eine Länge von zirka 1700 m, eingereicht.

Diesem Gesuche ist ein Projekt beigelegt, bestehend aus Situationsplan, Längenprofil, charakteristischen Querprofilen, technischem Bericht und Kostenvoranschlag im Betrage von Fr. 330,000.

Der Anlass zur Aufstellung eines solchen grossen Projektes für die Jona-Korrektion gaben, wie für viele andere Flüsse und Wildbäche der Schweiz, die ausserordentlichen Regengüsse vom 14./15. Juni vorigen Jahres. An genannten Tagen führte die Jona eine Wassermenge, die man im Minimum zu 150 m 3 pro Sekunde schätzen kann. Da der Bachlauf aus Mangel an Uferversicherungen für eine solche Wasseranschwellung nicht widerstandsfähig genug war, entstanden auf der ganzen Strecke, vom Dorfe Jona bis zum See, grosse Anbrüche, wobei Häuser, Brücken und Wege zerstört oder schwer gefährdet wurden. Sogar die korrigierte Strecke vom

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Stampf (unterhalb der Eisenbahnbriicke) bis zum See, welche in den letzten Jahren mit Bundeshülfe ausgeführt wurde, rnusste dem verheerenden Element auch ihren Tribut zahlen, indem in der Kurve unterhalb der Brücke der linksseitige Damm über dem Böschungspflaster angegriffen und auf eine Länge von 150 m zum, grössten Teile weggetragen wurde. Trotzdem die Böschung in dieser Strecke mit Flechtwerk befestigt war, wurde doch eine Masse von zirka 2000 ms abgespült.

Notarbeiten wurden sofort ausgeführt, und da die Aufstellung eines definitiven Korrektionsprojektes nicht sofort möglich war, richtete die Regierung von St. Gallen an den Bundesrat das Gesuch, die dringenden Arbeiten an der Jona vom Zürichsee bis zur Kantonsgrenze ausführen zu dürfen, um diese später bei der Vorlage eines Projektes als subventionsberechtigt in Anrechnung bringen zu können.

Die Bewilligung wurde mit Schreiben des eidgenössischen Departements des Innern vom 4. Oktober 1910 unter der Bedingung erteilt, dass diese Arbeiten solid und kunstgerecht, sowie als Bestandteil eines rationellen Korrektionsprojektes erstellt werden.

Unterdessen wurde eifrig an der Aufstellung des definitiven Korrektionsprojektes gearbeitet, und es ist dasselbe, wie erwähnt, dem Bundesrat am 7. März abhin zugestellt worden, nachdem sowohl die Gemeinde Jona als die Regierung von St. Gallen demselben ihre Zustimmung gegeben haben. Dem Bericht des Kantonsingenieurs von St. Gallen entnehmen wir folgendes : Einzugsgebiet.

Die Jona hat ihr Quellengebiet am Bachtel und an den übrigen um Wald herum befindlichen Höhenzügen, die die Wasserscheide zwischen dem Einzugsgebiet der Töss und demjenigen der Jona bilden. Das Einzugsgebiet hat eine Grosse von 78 km 2 ; davon liegen 60 km 8 im Kanton Zürich und 18 km ä im Kanton St. Gallen.

Dasselbe reicht bei den höchsten Punkten auf eine Höhe von 1100 bis 1300 m hinauf (Bachtel 1119, Schwarzenberg 1296).

Im Frühling und Sommer werden also die Niederschläge fast durchweg in Form von Regen auftreten. Das erklärt auch das schnelle Anwachsen des Flusses und die Gefährlichkeit desselben bei starken Landregen. Anderseits ist wiederum ein grosser Teil des Gebietes flach, und es kommen namentlich westlich vom

855 Bachtel und westlich von Rüti vielfach Rieter und Sümpfe vor, die ein schnelles Abfliessen des Wassers verhindern. Gefährlich ist also namentlich derjenige Teil der Jona, der von Wald kommt.

Geologische Verhältnisse.

Das Jonagebiet gehört der Süsswassermolasse an. Die Flusssohle besteht von Rüti aufwärts aus Nagelfluh. Von ßüti abwärts bis zum Dorfe Jona tritt die Nagelfluh streckenweise in der Flusssohle auch zutage ; stellenweise ist sie von Geschiebe überdeckt, das naturgemäss aus ziemlich reinem Kies besteht, das sich von der Nagelfluh abgelöst hatte und vom Wasser fortgeschwemmt worden ist. In der Korrektionsstrecke ist kein Nagelfluhfels mehr sichtbar. Er verschwindet gerade beim Beginn der Korrektion im Dorfe Jona und ist in der Korrektionsstrecke überdeckt von den Anschwemmungsprodukten des Flusses. Zu oberst in der Flusssohle liegt eine Kiesschicht. Um die Mächtigkeit derselben zu ergründen, wurden einige Sondierungen mit dem Bohrer gemacht. Man konnte dabei feststellen, dass diese Kiesschicht eine ganz verschiedene Dicke hat. In der obern Partie misst sie stellenweise kaum 1/2 Meter, etwas weiter unten konnte ihr Ende bei einer Bohrtiefe von 2,s m noch nicht festgestellt werden ; an einer andern Stelle, bei km 9 am rechten Ufer, war nur eine Kiesschicht von 90 cm zu konstatieren. Unter dem Kies zeigt sich überall ein sandiger Lehm, der sehr fein geschichtet und ziemlich kompakt ist. Es ist jedoch anzunehmen, dass er bei Wasserzutritt wie Laufletten zu fliessen beginne. Voraussichtlich werden daher die Fundationen nicht ohne Schwierigkeiten auszuführen sein.

Abflussmenge.

A.nlässlich des letzten Hochwassers ist die Höhe des Wasserstandes bei der Strassenbrücke im Stampf gemessen und daraus eine Abflussmenge von 111 m 3 berechnet worden. Es würde dies einem Quantum von l,« m8 per km2 und Sekunde entsprechen. Man muss jedoch annehmen, dass die abgeflossene Wassermasse bedeutend grösser gewesen sei, indem die Jona oberhalb der Brücke im Stampf ausgebroehen ist. Dies berücksichtigend, wurde den Berechnungen eine Wassermenge von 2,25 m 3 per km 2 und Sekunde, was einer totalen Wassermasse von 176 m 8 entspricht, zugrunde gelegt.

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Gefällsverhältnisse der Jona.

Wenn wir den Bericht des Kantonsingenieurs über dieses Kapitel kurz resümieren, so ist folgendes zu sagen: Es herrscht nicht vollständige Klarheit über die Art und Weise, wie sich das Gefalle infolge der Korrektionsarbeiten ausbilden wird. Dieses Gefalle variiert gegenwärtig zwischen 4 °/oo und 6 °/oo, und im untern Teile, gegen den See, ist eine noch grössere Verflachung desselben bemerkbar. Die 4 °/oo erstrecken sich vom See bis 200 m oberhalb der Stampfbrücke ; von dort hat man zuerst 6 °/oo bis 50 m oberhalb der Eisenbahnbrücke, dann 5,s %o, 4,e %o und wieder 4 °/oo im Dorfe Jona. Es ist nun anzunehmen, dass sich ein Gefalle von zirka 4 %o später einstellen wird, und zwar vom See his etwas unterhalb der Staatsstrassenbrücke, während durch das Dorf infolge des durch die Verhältnisse bedingten etwas kleinern Durchflussprofiles dieses Gefalle sich noch etwas reduzieren wird his vielleicht zu 3 %o. Diese Erwägungen haben dazu geführt, die Korrektionsstrecke in drei Lose zu teilen, entsprechend dem vorhandenen und dem zu erwartenden Gefalle.

Das LosI umfasst die Strecke von der Strassenbrücke im Stampf bis rund 50 m oberhalb der Eisenbahnbrücke = hm l--5 ~|- 10.

Das Los II erstreckt sich von hm 5 -)- 10 bis zum Beginn des Dorfes Jona = hm 14 -f- 7ö und das Los III von da an bis hm 17 + 20.

Normalprofile.

Im Lose I beträgt das gegenwärtige Gefalle 6 %o. Es ist aber eine Verminderung desselben bis vielleicht zu 4 °/oo äusserst wahrscheinlich, so dass es sich fragen lässt, ob in dieser Partie, um die Kosten zu reduzieren, statt eines festen Uferschutzes nicht ein beweglicher anzuwenden wäre. In Anbetracht der Tatsache aber, dass auf dieser Strecke die Bahnbrücke sich befindet und dass oberhalb derselben, am linken Ufer, schon ein festes Wuhr durch die schweizerischen Bundesbahnen ausgeführt worden ist, hat man vorgezogen, dieses Los mit einem definitiven Uferschutz zu versehen und mit einer dem Gefalle von 4 %o entsprechenden Fundationstiefe und einer Sohlenbreite von 13 m auszuführen.

Beim Los II liegen die Verhältnisse etwas anders. Auf demselben sind keine Kunstbauten vorhanden, so dass man mit dem definitiven Uferschutz warten kann, bis die Vertiefung der Sohle aufgehört haben wird, sich bemerkbar zu machen. Würde jetzt schon der definitive Uferschutz gebaut, so könnte man entweder

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zu hoch oder zu tief fundieren, da man nicht genau weiss, wie sich die Sohle ausbilden wird ; jedenfalls käme es sehr teuer zu stehen, weil der grösseren Sicherheit wegen die Fundamente eher zu tief erstellt würden.

Man hat sich daher entschlossen, dieses Los mit einem provisorischen Uferschutz zu versehen (Typ I). Dieser besteht aus einer Steinschüttung, die auf einer Senkwalze ruht. Die Senkwalze hat einen Durchmesser von l,ao m und besitzt aussen einen Ring von Faschinenbündeln, während das Innere mit grobem Kies ausgefüllt ist. Vor der Senkwalze, die beweglich ist, werden 3 m lange Pfähle in den Boden eingetrieben. Sobald sie infolge Sohlenvertiefung an einer Stelle unterspült wird, senkt sie sich und mit ihr auch die auf ihr' ruhende Steinschüttung. Die vor der Senkwalze eingerammten Pfähle sollen bewirken, dass sich die Wake senkrecht nach unten und nicht in den Fluss hinein bewege. Die Senkwalze geht natürlich mit der Zeit wie alles Holz, das bald nass und bald trocken liegt, zugrunde. Sie muss also mit der Zeit wieder erneuert werden. Auf dem Typ II ist der erste Ausbau links und der fertige Ausbau nach erfolgter Vertiefung der Sohle rechts gezeichnet.

Das III. Los endlich umfasst die Strecke durch das Dorf Jona. Wegen den Häusern, welche an den Ufern stehen, und des Umbaues der Staatsstrassenbrücke kann man die Ausführung des Uferschutzes nicht abwarten, bis sich die Sohle vertieft hat.

Man muss jetzt schon definitiv bauen, und so ist für diese Strecke ein Normalprofil mit einer Sohlenbreite von 12 m mit starken Ufermauern aus Beton mit Steinverkleidung vorgesehen worden.

Die projektierte Fundation der Mauern wird so angeordnet, dass sich die Sohle ohne Gefahr noch mehr als einen Meter vertiefen kann. Diese Vertiefung ist wünschenswert, damit bei der Staatsstrassenbrücke, die etwas herunter gesetzt werden soll, mehr Spielraum zwischen Hochwasser und Brückenträger entstehe. Ist diese Vertiefung einmal eingetreten, so muss die Sohle durch Einbau einer oder mehrerer Querschwellen am untern Ende des Loses III auf die jetzt schon festgesetzte Höhe gehalten werden.

Kunstbauten.

S t a a t s s t r a s s e n b r ü c k e . Die Widerlager der bestehenden Staatsstrassenbrücke passen nicht in das Korrektionsprofil hinein und sind nicht genügend tief fundiert. Es ist daher vorgesehen,

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die Brücke abzubrechen und eine neue in armiertem Beton zu erstellen. Bei dieser Gelegenheit kann dann die bestehende Überhöhung im Längenprofil der Strasse beseitigt werden.

N e u e B r ü c k e bei hm 14-f- 2 5 - An dieser Stelle hat bis jetzt keine Brücke bestanden, aber der Gemeinderat Jona wünscht, dass beim Neuhüsli, hm 14 -j- 25, eine Brücke mit einer 4 m Fahrbahnbreite vorgesehen werde, indem in dortiger Gegend die Anlage eines neuen Friedhofes für Jona geplant sei und sich der Übergang an dieser Stelle für den grössten Teil der Kirchgemeinde am besten eignen würde. Auch Busskirch und Umgebung wird dieser Übergang einen bedeutend kürzern Weg zum neuen Schulhaus verschaffen, sowie einem ansehnlichen Teile landwirtschaftlicher Betriebe vorteilhaft dienen.

Da die Regierung des Kantons St. Gallen mit der Aufnahme dieses Objektes in das Subventionsprojekt sich einverstanden erklärt und ausserdem die Schaffung eines neuen Überganges für den Bau und den Unterhalt der Korrektion gewisse Vorteile bietet, stehen wir nicht an, diese Brücke in das Projekt aufzunehmen.

S i c h e r u n g des H a u s e s Lenz bei hm 13-j- 10. Das Haus Lenz wurde seinerzeit zu nahe an die Jona gebaut, so dass es nun gefährdet ist. Da das Gebäude auch nach der Korrektion etwas in das Profil des Flusses hineinragt und bei zunehmender Vertiefung der Flusssohle immer mehr gefährdet würde, wurde vorgesehen, das Haus an der Flussseite mit einer Mauer zu unterfangen. Eine bessere Lösung wäre der Ankauf des Hauses, wenn man es zu einem anständigen Preise expropriieren könnte.

Ausführung der Korrektion.

Die Ausführung der Korrektion ist dringend auf der ganzen Strecke, da aber die gleichzeitige Inangriffnahme des Werkes die Kräfte der Gemeinde Jona allzu stark in Anspruch nehmen dürfte, scheint es richtiger zu sein, die Bauzeit auf einige Jahre zu verteilen und in erster Linie diejenigen Partien zu sichern, wo am meisten auf dem Spiele steht. In erster Linie sollte das Los III im Dorfe Jona in Angriff genommen werden. Nach Vollendung dieses Loses wäre die obere Abteilung des Loses II in den Vordergrund zu stellen. Die Ausführung der noch verbleibenden Partie des Loses II könnte man dann aufschieben, bis das Los I, wo die Gefahr des Ausbruches auch ziemlich gross ist, namentlich links unterhalb der Eisenbahnbrücke, vollendet wäre.

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Kostenvoranschlag.

Der Kostenvoranschlag kommt auf die totale Summe von Fr. 330,000 zu stehen. Dieser setzt sich wie folgt zusammen : Los I.

Erdarbeiten Uferschutz Parallelwege Bodenerwerb Bauaufsicht und Unvorhergesehenes

Los II.

Erdarbeiten Uferschutz Parallelwege etc Bodenerwerb Strassenbrücke Bauaufsicht und Unvorhergesehenes

.

. .

Total

Fr.

8,790 26,240 495 1,500 6,975

Fr.

44,000

Fr.

25,000.-- 74,997.50 3,080. -- 12,000. -- 10,000. -- . . 20,922.50 Total

146',000

Los III.

Fr.

Erdarbeiten .

5,500 Überfall bei hm 14 -f 70 5,040 Ufermauern 89,330 Unterfangen der Ufermauer bei hm 16 -f- 65 links 5,540 Zementrohrkanäle 400 Parallelwege 60 Brücke für die Staatsstrasse 10,000 Bodenerwerb 3,500 Bauaufsicht und Unvorhergesehenes . . . 20,630 Total

140,000

Zusammen

330,000

Die Einheitspreise sind so angenommen, dass sie den heutigen Materialpreisen und Arbeitslöhnen reichlich entsprechen und auch noch genügen, wenn dieselben sich noch etwas steigern sollten.

Wie schon oben erwähnt, umfasst der Voranschlag nicht sämtliche Arbeiten, welche zur gänzlichen Vollendung der Korrektion notwendig wären. Die vorauszusehende Vertiefung der Sohle im

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Lose II wird einen zweiten Ausbau zur Folge haben. Die Zeit und der Umfang desselben wird davon abhängen, wie rasch und bis zu welchem Grade die Flusssohle sich vertiefen wird. Für diesen zweiten Ausbau kann heute noch kein Kostenvoranschlag aufgestellt werden, da man den Umfang der bis zur definitiven Vertiefung der Sohle nötigen Arbeiten, sowie den Kostenbetrag des definitiven Uferschutzes nicht genau berechnen kann. Es ist daher für diese Arbeiten auch nichts in dem vorliegenden Voranschlag aufgenommen worden.

Die Frage, ob die Korrektion der Jona vom Bunde zu subventionieren sei, kann unbedingt bejaht werden. Der Zustand des Baches wird sich mit der Zeit nur verschlimmern, so dass Uferanbrüche und Häusereinstürze vorauszusehen sind, falls nicht bald Uferversicherungen ausgeführt werden.

Was dann das Beitragsverhältnis anbetrifft, so ersucht die Kegierung von St. Gallen dringend, es möchte der höchste zulässige Beitrag des Bundes gewährt werden, indem auch nach Bewilligung eines kantonalen Beitrages die Last für die Gemeinde Jona und den Perimeter eine höchst drückende sei. Wir an1erkennen die ungünstigen Verhältnisse, wie sie hier vorliegen, vollkommen und sind daher der Ansicht, dass das Beitragsverhältnis zu 50 °/o angesetzt werden sollte.

Eine Bauzeit von drei Jahren sollte genügen, um die projektierten Arbeiten auszuführen. Das Jahresmaximum der Bundessubvention würde daher Fr. 55,000 betragen und im Jahre 1912 zum ersten Male zur Auszahlung gelangen.

Somit erlauben wir uns, den eidgenössischen Räten den folgenden Beschlussentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 28. Juli

1911.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die J o na-Korrekt io n beim Dorfe Jona.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Sehreibens der Regierung des Kantons St. Gallen vom 7. März 1911 ; einer Botschaft des Bundesrates vom 28. Juli 1911 ; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877, beschliesst: Art. 1. Dem Kanton St. Gallen wird ein Bundesbeitrag für die Jona-Korrektion beim Dorfe Jona zugesichert.

Dieser Beitrag wird festgesetzt auf 50 % der wirklichen Kosten bis zum Maximum von Fr. 165,000 als 50 °/o der Voranschlagssumme von Fr. 330,000.

Art. 2. Für die Ausführung der Arbeiten werden 3 Jahre eingeräumt, von dem Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 7) an gerechnet.

862 Art. 3. Das Ausführungsprqjekt und der definitive Kostenvoranschlag bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 4. Die Ausbezahlung dieser Subvention erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäss den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Departement des Innern verifizierten Kostenausweisen; das jährliche Maximum beträgt Fr. 55,000 und die Auszahlung desselben findet erstmals im Jahre 1912 statt.

· Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich die Expropriationen und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und des speziellen Kosten Voranschlages, ferner die Kosten der Aufnahme des Perimeters ; dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgend welche andere Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 'la des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten für die Geldbeschaffung und die Verzinsung.

· Art. 5. Dem eidgenössischen Departement des Innern sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzureichen.

Art. 6. Der Bundesrat lässt die planmässige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontrollieren. Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke den Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem seitens des Kantons St. Gallen die Ausführung dieser Korrektion zu den Bedingungen dieses Beschlusses gesichert sein wird.

Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist von einem Jahr, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt.

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Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 8. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton 8t. Gallen zu besorgen und vom Bundesrate :zu überwachen.

Art. 9. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 10. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung des·elben beauftragt.

--~S>-<

Bundesblatt. 63. Jahrg. Bd. III

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Bundesratsbeschluss über

die Beschwerde des August Kaminsky, Glasmacher, von Gelguhnen (Ostpreussen) in Ennetbaden, Kanton Aargau, betreffend Armenrecht in einer Haftpflichtsache.

(Vom 25. Juli 1911.)

Der s c h w e i z e r i s c h e Bundesrat hat über die Beschwerde des A u g u s t K a m i n s k y , Glasmacher, von Gelguhnen, Ostpreussen, in Ennetbaden, Kanton Aargau,, betreffend Armenrecht in einer Haftpflichtsache, auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements, o

folgenden Beschluss gefasst: A.

In tatsächlicher Beziehung wird festgestellt : I.

Am 21. Januar 1910 hat der schweizerische Bundesrat eine Beschwerde des August Kaminsky gegen den Regicrungsrat des Kantons Unterwaiden nid dem Wald, der sich geweigert hatte, dem Beschwerdeführer zur Durchführung seines Unfallentschädigungsprozesses gegen die Schweizerische Glasindustrie, Sieg-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Jona-Korrektion beim Dorfe Jona. (Vom 28. Juli 1911.)

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02.08.1911

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