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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der elektrischen Strassenbahn BremgartenDietikon stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, folgende Hypotheken zu errichten : I. Behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 260,000, das zur Rückzahlung der von der Gesuchstellerin in den Jahren 1902 und 1904 aufgenommenen Anleihen von Fr. 200,000 und Fr. 60,000, sowie zur Ausführung von Erweiterungsbauten dienen soll.

Eine Hypothek I. Ranges auf die zirka 10,g km lange Bahnlinie von Bremgarten (Obertor) nach Dietikon samt elektrischer Ausrüstung mit Einschluss der Kraftanlage in der Bruggmühle mit Akkumulatorengebäude und Kraftzuleitung, nebst Zugehören und einem gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen zu bestimmendem Teil des Rollmaterials.

II. Behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 700,000, das zur Deckung der Kosten für die Ausführung des Baues der Verbindungslinie Bremgarten Obertor-Bremgarten Station der S. B. B., sowie zum Umbau der Linie Wohlen-Bremgarten für den elektrischen Normal- und Schmalspurbetrieb und für die Beschaffung des erforderlichen neuen Rollmaterials dienen soll: a. eine Hypothek l. Hanges auf die 922 m lange Verbindungslinie Bremgarten Obertor-Bremgarten Station der S. B. B.

samt elektrischer Ausrüstung, Zugehören und einem gemäss Art. 25 des oben zitierten Gesetzes zu bestimmenden Teil des Rollmaterials;

-280 6. eine Hypothek II. Ranges auf die Stammlinie Bremgarten (Obertor)-Dietikon fsiehe Ziffer I hiervor).

III. Behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 30,000, das zur Deckung der Mehrkosten für die Reussbrücke in Bremgarten gegenüber dem Kostenvoranschlag dienen soll: a. eine Hypothek II. Ranges auf die Verbindungslinie Bremgarten Obertor-Bremgarten Station der S, B. B. (siehe Ziffer II, lit. a, hiervor) ; 6. eine Hypothek III. Ranges auf die Stammlinie Bremgarten (Obertor)-Dietikon (siehe Ziffer I und Ziffer II, lit. 6, hiervor).

Der neue Güterschuppen, sowie sein Zufahrtsgeleise, welche die Gesuchstellerin in Bremgarten zu erstellen beabsichtigt, werden in den Pfandobjekten nicht inbegriffen sein.

Soweit die Linien auf öffentlichen Strassen angelegt sind, ergreifen die Pfandrechte nur den Oberbau, nicht aher auch den Strassengrund.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Verpfändungsbegehren öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 18. Oktober 1911 ablaufender Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfandung dem Bundesrat einzureichen sind.

B e r n , den 2. Oktober 1911.

(2.).

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,

Schweiz. Bundeskanzlei.

Pflanzenverkehr durch die Post.

In der Aushändigung von mit der Post eingehenden Pflanzensendungen aus den der internationalen Reblauskonvention vom 3. November 1881 beigetretenen Staaten entstehen Verzögerungen dadurch, dass die nach Art. 3 der Konvention den Sendungen beizugebenden Bescheinigungen während des Transportes verloren gehen.

Um solche Verzögerungen zu vermeiden, werden die Interessenten eingeladen, bei Bestellung von Pflanzen die Absender darauf aufmerksam zu machen, Doppel der genannten Bescheini-

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gungen in den Postpaketen selbst zu verwahren und einen Hinweis auf dieses Doppel auf der Begleitadresse, wie auch auf dem Paket selbst anzubringen.

In diesem Falle haben, laut getroffener Verfügung, bei Verlust der der Postpaketadresse beigefügten Bescheinigungen die Postanstalten lediglich auf das Vorhandensein jenes Hinweises zu achten, während es den Grenzzollämtern zufällt, nach Öffnung des Paketes das Vorhandensein der vorschriftsmässigen Bescheinigung festzustellen.

Eine entsprechende Verfügung, mit Gültigkeit ab 1. November 1911, ist für die in das Deutsche Reich mit Postpaket eingehenden Pflanzeosendungen vom Reichsamt des Innern am 24. Juli abbin erlassen worden.

B e r n , den S.September 1911.

(3...)

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

Nachweiser zum Bundesblatt.

Die Fortsetzung des Nachweisers zum Bundesblatt, d. h. das Register sämtlicher der Bundesversammlung erstatteten und im Bundesblatte abgedruckten Botschaften und Berichte, nebst Angaben über die Erledigungsweise der betreffenden Geschäfte, sowie der bundesrätlichen Entscheide und Kreisschreiben, umfassend die Jahre 1901 bis und mit 1910, ist soeben erschienen und kann zum Preise von Fr. 3 beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden.

Von frühern Nachweisern können noch abgegeben werden ; 1888--1897 zum Preise von Fr. 2 1898-1900 ,, ,, ,, ,, l B e r n , den 30. September 1911.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bundesblatt. 63. Jahrg. Bd. IV.

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Verschollen-Erklärung.

Brandenberg, Josef, geb. den 2. Januar 1849, illegitimer Sohn der Anna Maria geb. Biitler, Bürger von Zug, welcher anno 1881 nach Amerika auswanderte, und von dessen Leben schon seit mehr als 30 Jahren keine Kunde mehr eingegangen ist, und allfällig hierorts unbekannte Descendenten desselben werden hiermit aufgefordert, sich spätestens bis und mit 30. Juni 1912 beim titl. BUrgerrate von Zug anzumelden, ansonst nach Ablauf dieser Frist zur Todeserklärung geschritten und alsdann über dessen allfàllige Verlassenschaft zugunsten der hierorts bekannten Erben würde verfügt werden.

Z u g , den 15. September 1911.

(3..).

Auftrags des Kantonsgerichts: Carl Stadier, Gerichtsschreiber.

Warenbeschädigung anlässlich der Verzollung.

(Reproduziert.)

Infolge häufiger Reklamationen wegen Warenbeschädigungen bei Anlass der Verzollung wird auf die Bestimmungen von Art. 23 des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und Art. 41, letztes Alinea, der Vollziehungsverordnung zu genanntem Gesetz aufmerksam gemacht, wonach das Ab- und Wiederaufladen der zur zollamtlichen Revision zu stellenden Frachtgüter und Gepäckstücke, ,das Ö f f n e n , d a s A u s - u n d W i e d e r e i n p a c k e n , sowie .das Abwiegen, das Hin- und Hertransportieren zu und von den Revisionslokalen S a c h e des W a r e n f ü h r e r s , d. h. d e r .Güterexpedition oder des mit der V e r m i t t l u n g b e a u f t r a g t e n S p e d i t o r s und nicht der Organe der Zollverwaltung ist.

Einzig bei den Postsendungen geschieht das Aus- und Wiedereinpacken durch das betreffende Zollpersonal.

Reklamationen wegen Warenbeschädigung sind daher, abgesehen von Postsendungen, nicht an die Zollverwaltung, sondern an d i e j e n i g e S p e d i t i o n s v e r m i t t l u n g zu richten, welche im Namen des Empfängers die Zollformalitäten zu erfüllen hatte.

B e r n , den 28. Januar

1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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1911

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4

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40

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04.10.1911

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279-282

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10 024 354

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