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# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen uni andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1910 und 1911.

1911 Monate

1910

Fr.

1911 Fr.

Mehreinnahme

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

Januar . . .

5,291,592. 85 5,745,795. 26

454,202. 41

--

Februar

5,608,549. 30 5,961,752. 30

353,203. --

--

. .

März

. . .

7,087,829. 38 7,907,537. 95 *) 819,708. 57

April

. . .

6,835,257. -- 6,411,418. 88

Mai. . . .

Juni . . . .

6,453,088. 47 6,864,H26. 74

Juli . . . .

5,990,713. 12 6,131,014. 30

6,503,635. 74 6,080,464. 40

-- 411,238. 27 -- 140,301. 18

--

423,838. 12

-- 428,171. 34 --

August . . .

6,261.976. 07 6,070,573. 63

September . .

7,026,469. 07 6,639,607.52

-- --

386,861. 55

191,402. 44

Oktober

. .

8,237,613. 15 7,672,103. 47

--

565,509. 68

November . .

7,197,249. 80 7,021,125. 13

--

176,124. 67

Dezember . .

8,166,856. 02

Total 80,660,829. 97 Auf Ende Nov. 72,493,973. 95 72,505,719. 58

11,745. 63

--

*) Hierin ist der Zoll auf Neuwein, der in den letzten Monaten des Jahres 1910 provisorisch verzollt und für welchen der 6prozentige Abzug nicht bewilligt wurde, mit Fr. 656,614. 74 Inbegriffen.

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Zolldeklaration für ausländische Postsendungen nach der Schweiz.

Der Verkehr mit zollpflichtigen Postsendungen »us dem Ausland nach der Schweiz nimmt auf den Zeitpunkt der Jahreswende jeweilen einen so gewaltigen Umfang an, dass die Zollorgane'in dieser Zeit mehr wie je genötigt sind, bei der Zollabfertigung von den Bestimmungen der Artikel 11 und 12 des Zolltarifgesetzes von 1902 Gebrauch zu machen, welche folgendermassen lauten : Art. 11. Güter mit zweideutiger Inhaltsbezeichnung unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Massgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

Art. 12. Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind, und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Ware, so ist der Zoll für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansätze zu beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belastete Teil der Ware zu bezahlen hätte.

Es liegt daher im eigenen "Interesse der Empfängqf von zollpflichtigen Postsendungen aus dem Auslande, dafür zu sorgen, dass vom Versender eine dem Inhalt entsprechende und tarifgemäss lautende Zolldeklaration mitgegeben wird. Zu dem Zwecke empfiehlt es sich, den Absender über den genau an den Zolltarif angepassten Wortlaut der Deklaration zu instruieren oder ihm wörtlich die abzugebende Inhaltserklärung vorzuschreiben.

Reklamationen betreffend Verzollung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifgemässe Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, müssen abgewiesen werden.

B e r n , den 23. November 1911.

(3...)

Schweiz. Oberzolldirektion.

Ausschluss der Talschaft Samnaun aus der schweizerischen Zollinie.

Die Talschaft Samnaun mit Inbegriff von Val Sampuoir ini Kanton Graubünden ist gemäss Bundesratsbeschluss vom 3. März

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dieses Jahres auch nach Eröffnung der neuen Strasse von Martinsbruck nach jener Talschaft und bis auf weiteres aus der schweizerischen Zollinie ausgeschlossen und als Zollausland zu betrachten.

Infolgedessen ergibt sich im Verkehr von und nach jener Talschaft folgende Sachlage: 1. A u s l ä n d i s c h e W a r e n s e n d u n g e n jeder Provenienz m i t B e s t i m m u n g n a c h J e n e r Talschaf't unterliegen keinem schweizerischen Eingangszolle. Bei der direkten Einfuhr ab österreichischem Gebiet nach Samnaun hat immerhin eine mündliche Anmeldung beim schweizerischen Nebenzollamt Weinberg stattzufinden. Sendungen, die über andere schweizerische Grenzpunkte mit Bestimmung an Bewohner des Samnauntales eingehen, werden von den betreffenden Zollämtern nicht verzollt, sondern als Transitware behandelt.

2. W a r e n mit Einscbluss von Vieh aus dem S a m n a u n , die über die neue Strasse direkt n a c h dem A u s l a n d e gebracht werden, sind dem schweizerischen Zollamt Weinberg ebenfalls bloss mündlich anzumelden, wogegen für diejenigen Waren, die im Transit über das übrige schweizerische Zollinland nach dem Ausland gesandt werden, vorschriftsgemässe Geleitscheinj,bfertigung beim Hauptzollamt Martinsbruck stattzufinden hat.

3. Zollpflichtige W a r e n und Vieh a u s dem S a m n a u n n a c h dem s c h w e i z e r i s c h e n Z o l l i n l a n d e sind vom Eingangszollamte wie ausländische Waren zu behandeln, bezw. zu verzollen.

Postpakete müssen von einer Paketadresse und einer Zolldeklaration begleitet sein und unterliegen ausser dem Zolle auch der Zollbehandlungsgebühr.

4. Den W a r e n s e n d u n g e u aus dem schweizerischen Z o l l i n l a n d n a c h dem S a m n a u n muss eine Ausfuhr-Zolldeklaration beigegeben sein, mit Ausnahme indes von Fahrpostsendungen, welche nach wie vor als inländische Pakete behandelt werden und für welche daher die Beigabe einer Ausfuhrdeklaration nicht erforderlich ist. Dagegen sind den Auswahl- und Ansichtssendungen auch im Postverkehr Freipassdeklarationen beizufügen, damit zollvormerkliche Abfertigung stattfindet und zollfreie Wiedereinfuhr bewilligt werden kann.

B e r n , den 6. Dezember 1911.

(2..)

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Berner-Alpenbahn-Gesellschaft Bern-Lötschberg-Simplon stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die im Bau befindliche 12,623 km lange Eisenbahnlinie von Münster nach Lengnau, samt Zugehören, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, im I. Rang zu verpfänden behufs Sicherstellung eines Anleihens von 23 Millionen Franken, wovon 15 Millionen für den Bau der Linie Münster-Lengnau und die übrigen 8 Millionen zum Bau der Strecke Frutigen-Brig bestimmt sind.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren hiermit öffentlich bekannt gemacht, unter Ansetzung einer mit dem 3. Januar 1912 zu Ende gehenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 8. Dezember 1911.

(2..)

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Schweiz. Bundeskanzlei.

Abonnementseinladung.

Es wird hiermit bekannt gemacht, dass der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt Fr. 10 per Jahr beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz inbegriffen.

Das Bundesblatt wird enthalten : zur Veröffentlichung sich eignende Verhandlungen des Bundesrates; Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluss- und Gesetzesentwürfen ; Kreisschreiben des Bundesrates ; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen, Mitteilung betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Übersichten der Verspätungen der Eisenbahnzüge, Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Konkurrenzausschreibungen , endlich Inserate eidgenössischer und kantonaler, sowie ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden beigegeben : die sukzessiv erscheinenden Nummern der eidgenössischen Gesetzsammlung (Bun-

258 desgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland usw.), die Botschaft zum Voranschlag und der Bericht zur Staatsrechnung der Eidgenossenschaft, die Übersicht der Verhandlungen der eidgenössischen Räte und die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Hülfsgesellschaften im Auslande ; ferner als besondere, ständige Beilage des Bundesblattes: das P u b l i kationsorgan für das Transport- und Tarifwesen deT Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Bestellungen-auf das Bundesblatt können jederzeit, aber nur für ein ganzes Jahr, gerechnet vom Januar bis Dezember, direkt bei der Expedition oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht refüsieren, werden auch pro 1912 als Abonnenten betrachtet.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der eidg. Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden.

Allfällige Reklamationen bezüglich der Versendung des Bundesblattes müssen'in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei angebracht werden. Die Reklamationen sind am besten sofort, spätestens aber binnen 3 Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer an gerechnet, anzubringen, Später einlangende Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.

B e r n , im Dezember 1911.

(3..).

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1911

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.12.1911

Date Data Seite

254-258

Page Pagina Ref. No

10 024 444

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