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Bekanntmachungen von

Departementen und anderVerwaltungsstellenen les Bunte, Kreisschreiben des

eidg. Justiz- und Polizeidepartements an die kantonalen Aufsichtsbehörden zuhanden ihrer Zivilstandsämter betreffend Meldung von Todesfällen wehrpflichtiger Schweizerbürger.

(Vom 10. April 1911.)

Hochgeachtete Herren !

Nach Art. 35 der Verordnung über das militärische Kontrollwesen vom 18. Oktober 1909 hat ,,der Zivilstandsbeamte dem Sektionschef" sofort Kenntnis zu geben vom Tode eines im wehrpflichtigen Alter verstorbenen Schweizerbürgers. Es sind nun Zweifel darüber laut geworden, welcher Zivilstandsbeamte den Todesfall an die militärische Behörde zu melden hat, ob derjenige des Sterbeortes oder derjenige des Wohnortes oder endlich derjenige des Heimatortes des Verstorbenen. Um diese Zweifel KM zerstreuen, beehren wir uns, Ihnen im Einverständnis mit dem schweizerischen Militärdepartemente zur Kenntnis zu bringen, dass die Pflicht zur Meldung des Todes eines im wehrpflichtigen Alter stehenden und in der S c h w e i z verstorbenen Schweizerbürgers dem Zivilstandsbeamten des S t e r b e or tes obliegt. Wird der i m Ausl a n d e erfolgte Tod eines in wehrpflichtigem Alter

1033 stehenden Schweizerbürgers dem Z i v i l s t a n d s b e a m t e n der H e i m a t g e m e i n d e des Verstorbenen mitgeteilt, so hat dieser die Meldung zu erstatten.

Die Meldung wird gerichtet an den Sektionschef des Kreises, in welchem das Zivilstandsamt seinen Sitz hat.

Wir ersuchen Sie, die Zivilstandsämter Ihres Kantons w>m Vorstehenden in Kenntnis zu setzen.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement:

Buchet.

Automobilisten und Motorradfahrer.

Mitgeteilt vom eidgenössischen Departement des Innern.

Die internationale Übereinkunft über den Automobilverkehr vom 11. Oktober 1909, der der Bundesrat im Dezember 1910 beigetreten ist, wird am 1. Mai nächsthin für die Schweiz in Kraft treten. Von diesem Tage an müssen deshalb die schweizerischen oder in der Schweiz wohnhaften Automobilisten und Motorradfahrer, die auf dem Gebiete eines der Vertragsstaaten verkehren wollen, mit dem in der Übereinkunft vorgeseheneu internationalen Fahrausweis versehen sein. Ihre Fahrzeuge müssen an augenfälliger Stelle an der Rückseite ausser dem numerierten kantonalen Schilde ein mit den Buchstaben C. H. (Confoederatio Helvetica) versehenes, ihre Staatszugehörigkeit bezeichnendes Schild tragen. Als Heimatland des Fahrzeugs im Sinne der Übereinkunft wird dasjenige Land betrachtet, in dem die Verkehrsbewilligung erteilt worden ist.

Bis heute sind der Übereinkunft folgende Staaten beigetreten : Die Schweiz, Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Luxemburg, Monaco, die Niederlande, Österreich, Ungarn, Russland, Schweden und Spanien.

In der Schweiz werden die internationalen Fahrausweise von der zuständigen kantonalen Behörde ausgestellt werden. Sie sollen folgende Angaben enthalten.

A. A n g a b e n b e t r e f f e n d das F a h r z e u g : Name, Vorname und Wohnort des Eigentümers; Art des Fahrzeugs (Wagen,

1034 .

Motorrad usw.); Bezeichnung des Herstellers, Angabe des Typs des Fahrgestells, Ordnungsnummer in der Typenreihe oder Fabriknummer des Fahrgestells, Anzahl der Zylinder und der Pferdekräfte des Motors, Form und Farbe der Aufbauten. Gesamtzahl der Plätze, Eigengewicht des Fahrzeugs (in Kilogrammen), Erkennungsnummer des Kennzeichens (Polizeinummer).

B. Angaben b e t r e f f e n d dea o d e r die F ü h r e r : Name, Vorname, Geburtsort, Tag der Geburt, Wohnort. Die Photographie jedes Führers -- es dürfen deren nicht mehr als zwei sein -- wird auf dem Fahrausweis angebracht werden.

Um einen internationalen Fahrausweis zu erhalten, haben sich sonach die Beteiligten an die Behörde zu wenden, die in ihrem Wohnsitzkanton hierfür bezeichnet werden wird, und ihr die oben bezeichneten Angaben zu machen. Dabei haben sie die Verkehrsbewilligung für das Fahrzeug, sowie die Fahrbewilligung des oder der Führer vorzuweisen, und der Behörde eine Photographie des Führers zu übergeben, die 4l/t cm breit und 4 cm hoch sein muss.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass der Besitz des internationalen Fahrausweises den Inhaber nicht der Verpflichtung enthebt, die in jedem Lande vorgeschriebenen Zollformalitäten zu erfüllen, da der Ausweis nur dazu bestimmt ist, festzustellen, dass das Fahrzeug und die Führer die Bedingungen erfüllen, die in ihrem Heimatlande hinsichtlich des Verkehrs auf öffentlichen Strassen aufgestellt worden sind. Die Beteiligten haben also nach wie vor sich mit den von den schweizerischen Zollbehörden oder von denjenigen des Landes, in das sie sich begeben, geforderten Ausweisen (Triptych, Passierscheine) zu versehen.

Da nicht vorgeschrieben ist, dass die die Staatszugehörigkeit bezeichnenden Schilde mit einem amtlichen Stempel oder einer Marke versehen sein müssen, steht es den Beteiligten frei, sich solche auf privatem Wege zu verschaffen, vorausgesetzt dass sie den Bestimmungen der Übereinkunft entsprechen. Diese lauten folgendermassen : ,,Das Unterscheidungszeichen für das Heimatland besteht aus einem länglich-runden Schilde von 30 Centimeter Breite und 18 Centimeter Höhe, das auf weissein Grunde einen oder zwei gemalte schwarze Buchstaben trägt. Als Buchstaben dienen grosse lateinische Druckbuchstaben. Sie müssen wenigstens 10 Centimeter hoch sein ; die Breite ihrer Striche betrügt 15 Millimeter.

103î> Die Unterscheidungszeichen für die verschiedenen Länder sind folgende : ,,Deutschland : D ; Österreich : A ; Belgien : B ; Spanion : K ; Vereinigte Staaten von Amerika : US ; Frankreich : F ; Grossbritannien: GB; Griechenland: GR; Ungarn: H; Italien: I; Montenegro : MN ; Monaco : MC ; Niederlande: N L ; Portugal:?; Russland : R ; Rumänien : RM ; Serbien : SB ; Schweden : S ; Schweiz: CH.

,,Für Motordreiräder und Motorzweiräder hat das Unterscheidungszeichen für die Staatszugehörigkeit nur 18 Centimeter in der wagrechten und 12 Centimeter in der senkrechten Richtung zu messen ; die Buchstaben sollen in der Höhe 8 Centimeter messen, während die Breite ihrer Striche 10 Millimeter beträgt.''

Die Beteiligten werden ferner auf die Bestimmungen der Übereinkunft betreffend die Warnungsvorrichtungen aufmerksam gemacht. .Der Wortlaut der Übereinkunft ist in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen der schweizerischen Eidgenossenschaft, neue Folge, XXVII. Band (Jahrgang 1911), Seiten 49 u. ff., veröffentlicht worden.

B e r n , den 13. April 1911.

(3.)..

Eidg. Departement des Innern.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Januar bis Ende Februar

.

Mär/, Januar bis Ende März . .

1911

1910

591

583

-\-

769

561

+ 208

1144

-f 216

1360

Zu-oder Abnahme

B e r n , den 12. April 1911.

(B.-B. 1911, I, 679.)

Eidg. Auswanderungsamt

8

1036

Pflanzen verkehr zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden.

Das schweizerische Zollamt Mumpf wird auf den 25. April nächsthin für die Einfuhr von Setzlingen, Gesträuchen und allen ändern Vegetabilien ausser der Rebe im Grenzverkehr mit déni Grossherzogtum Baden im Sinne von Art. l des betreffenden Bundesratsbeschlusses vom 25. Oktober 1885 geöffnet.

B e r n , den 13. April 1911.

(3.)..

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

Warenbeschädigung anlässlich der Verzollung.

(Reproduziert.)

Infolge häufiger Reklamationen wegen Warenbeschädigungen bei Anlass der Verzollung wird auf die Bestimmungen von Art. 23 des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und Art. 41, letztes Alinea, der Vollziehungsverordnung zu genanntem Gesetz aufmerksam gemacht, wonach das Ab- und Wiederaufladen der zur zollamtlichen Revision zu stellenden Frachtgüter und Gepäckstücke, d a s Ö f f n e n , d a s A u s - u n d W i e d e r e i n p a c k e n , sowie das Abwiegen, das Hin- und Hertransportieren zu und von den Revisionslokalen S a c h e des W a r e n f ü h r e r s , d. h. d e r G ü t e r e x p e d i t i o n oder des mit der V e r m i t t l u n g b e a u f t r a g t e n S p e d i t o r s und nicht der Organe der Zollverwaltung ist.

Einzig bei den Postsendungen geschieht das Aus- und Wiedereinpacken durch das betreffende Zollpersonal.

Reklamationen wegen Warenbeschädigung sind daher, abgesehen von Postsendungen, nicht an die Zollverwaltung, sondern an d i e j e n i g e S p e d i t i o n s v e r m i t t l u n g zu richten, welche im Namen des Empfängers die Zollformalitäten zu erfüllen hatte.

B e r n , den 28. Januar 1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Bundesblatt

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Jahr

1911

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

16

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---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.04.1911

Date Data Seite

1032-1036

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10 024 178

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