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Bundesbeschluss betreffend

das Betriebsbudget der Alkoholverwaltung pro 1911.

(Vom 22. Dezember 1910.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 15. November 1910 (Bundesbl. V, 453), beschliesst: 1. Dem nachstehenden Betriebsbudget der Alkoholverwaltung pro 1911 wird die Genehmigung erteilt.

1. Einnahmen.

a. Saldovortrag aus dem Vorjahre . . . Fr.

6. Verkauf von Sprit und Spiritus zum Trinkkonsum ,, c. Verkauf von Brenn- und Industriesprit etc. ,, d. Verkauf von Gebinden ,, oe. Monopolgebühren auf Qualitätsspirituosen etc. : Bezüge an der Grenze . Fr. 215,000 Rückerstattungen . . . ,, 15,000 Bezüge im Inlande

.

.

2,250,000 5,547,000 3,618,000 '20,000

Fr. 200,000 ., 15,000

./. Aktivzinse weniger Passivzinse . . . .

215,000 ,, 25,000 Fr. 11,675,000

2. Ausgabeil.

«. Beschaffung von Sprit und Spiritus zum Trinkkonsum Fr. 1,680,000 b. Beschaffung von Brenn- und Industriesprit, sowie von Denaturierstoffen ,, 3,400,000 c. Beschaffung von Gebinden ,, 20,000 .d. Verkehrsfrachten ,, 243,000 e. Verwaltung: 1. Allgemeine Verwaltung . Fr. 275,000 2. Lager- und Rektifikationsverwaltung ,, 155,000 3. Konferenzen mit Kantonsdelegierten etc, . . . . ,., 3,000 4. Vergütung an Zoll- und Postverwaltung . . . . ,, 22,000 ab : Verwaltungsgebühr

Fr. 455,000 ,, 63,000

f. Passivzinse weniger Aktivzinse . . . .

g. Rückvergütung des Monopolgewinnes auf exportierten alkoholischen Erzeugnissen .

h. Unterhalt und Vervollständigung der Ausrüstung der Verwaltungsgebäude, Lagerhäuser etc

,, ,,

392,000 --

,,

145,000

,,

10,000

Fr. 5,890,000

3. Abschluss.

Summa der Einnahmen Summa der Ausgaben

Fr. 11,675,000 ,, 5,890,000 Einnahmenüberschuss

Fr.

5,785,000

4. Verwendung des Es'nnahmenübersclmsses.

Tilgung eines Teiles der Kapitalabgaben für Bxpropriationsentschädigungen etc Verteilung an die Kantono Reservefonds Sai do vortrag auf das nächste Jahr

pro memoria.

Fr. 5,735,000 ., -- ,, 50,000 Fr. 5,785,000

2. Hinsichtlich der Verteilung der Reinerträge pro 1910 und 1911 ist, durch Vortrag eines entsprechenden Saldos aus der Betriebsreehnung von 1910 in diejenige von 1911, darauf Bedacht zu nehmen, dass die den Kantonen zufallende Gesamtsumme für jedes der beiden Jahre annähernd gleich hoch wird.

3. Vom Reinertrag pro 1911 ist der Saldoübertrag aus dem Jahre pro 1910 auf Grund der Volkszählung von 1900 und erst der Rest auf Grund der Zählung vom 1. Dezember 1910 unter die Kantone zur Verteilung zu bringen.

4. Die im Juni und Oktober 1911 fällig werdenden Abschlagszahlungen an die Kantone sollen je ]/s des budgetierten.

Gesamterträgnisses ausmachen.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 13. Dezember 1910.

Der Präsident: J. Winiger.

Der Protokollführer : David.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 22. Dezember 1910.

Der Präsident: J. Kuntschen.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Aufnahme des vorstehenden Bundesbeschlusses in das Bundesblatt.

B e r n , den 27. Dezember 1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schatzmann.

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Bundesbeschluss betreffend das Betriebsbudget der Alkoholverwaltung pro 1911. (Vom 22.

Dezember 1910.)

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Jahr

1911

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

01

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.01.1911

Date Data Seite

7-9

Page Pagina Ref. No

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