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Botschaft ·

des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Bern nach Zollikofen, mit Abzweigung von der Tiefenaubrück nach Worblaufen.

(Vom 18. Dezember 1911.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 21. November 1911 ersuchte die Direktion der elektrischen Schmalspurbahn Bern-Zollikofen - Worblaufen um Änderung der Art. 12, 18, 19 und 21 der ihr unterm 25. Juni 1909 (E. A. S. XXV, 195) erteilten Konzession.

In bezug auf den Art. 12 führt die Gesellschaft aus, dass sie nur Waren ab der Station Zollikofen der Bundesbahnen nach Tiefenau, Worblaufen und Felsenau, sowie umgekehrt, zu transportieren gedenke. Sie beabsichtige aber nicht Eil- und Frachtgüter im Verkehr dieser drei letzteren Stationen unter sich zu befördern, da hierzu kein Bedürfnis vorhanden sei. Sie beantrage deshalb für den Art. 12 folgende neue Fassung: ,,Die Gesellschaft übernimmt die Beförderung von Personen und Gepäck, sowie zwischen Zollikofen einerseits und Tiefenau, Felsenau und Worblaufen anderseits auch von Gütern. Zum Transport lebender Tiere ist sie nicht verpflichtet."

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Zu Art. 18 beantragt die Gesellschaft, nachdem sie für die Bildung der Gütertaxen nachträglich das Bundesbahntaxschema angenommen hat, nachstehenden Zusatz : ,,Innert dieser Grenzen kann das Bundesbahntaxschema unter Berücksichtigung von Distanzzuschlägen Anwendung finden."

Was den Art. 19 anbelangt, so wünscht die Bahnverwaltung, dass das taxfreie Gewicht für Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen etc. von 15 auf 10 Kilogramm reduziert werde. Zur Begründung dieses Antrages wird bemerkt, dass für eine Strassenbahn mit beschränktem Gepäckraum der Gratistransport von 10 Kilogramm schon ein weitgehendes Entgegenkommen bedeute.

Sodann solle der Schlusssatz dieses Artikels gestrichen werden, weil der Frachtguttarif nicht auf der ganzen Linie zur Anwendung gelange.

In Art. 21 endlich möchte die Gesellschaft die Minimaltaxe für Gepäck- und Gütersendungen von 20 auf 40 Rappen erhöhen, da die Minimaltaxe allgemein in dieser Höhe festgesetzt werde.

Der Regierungsrat des Kantons Bern, zur. Vernehmlassung eingeladen, erklärte sich unterm 29. November 1911 mit dea Anträgen der Gesellschaft einverstanden.

Wir haben zum Gesuche der Bahngesellschaft folgendes zu bemerken : Art. 12. Mit der Einschränkung des Güterverkehrs auf die im Gesuch enthaltenen Relationen können wir uns einverstanden erklären. Da aber die Unternehmung nach dem vorgelegten Tarifentwurf in allen Relationen den Expressgutverkehr einzuführen wünscht, so muss der Eingang des Art. 12 lauten wie folgt: ,,Die Gesellschaft übernimmt die Beförderung von Personen, Gepäck und Expressgut, sowie zwischen . . ."· Art. 18. Die vorgeschlagene Ergänzung ist nicht nötig, da die Anwendung des Bundesbahntaxschemas innerhalb des Rahmens der Konzession ohne weiteres zulässig ist. Immerhin empfiehlt es sich, den bisherigen Wortlaut durch die in den neueren Konzessionen übliche Fassung zu ersetzen, mit der für den Güterverkehr von vorneherein der Tarif der schweizerischen Bundesbahnen vorgeschrieben wird ; der zulässige Distanzzuschlag kann hierbei auf 200 °/o angesetzt werden.

Art. 19. Das taxfreie Gewicht für Traglasten wird überall wo nicht 25 Kilogramm vorgesehen sind, auf 15 Kilogramm fest-

283 gesetzt. Wir können daher dem Begehren um Reduktion desselben auf 10 Kilogramm nicht zustimmen.

Der letzte Satz dieses Artikels kann sodann nicht einfach gestrichen werden, sondern er hat wie folgt zu lauten: ,,Für das Mehrgewicht ist in Relationen, in welchen Gütertaxen bestehen, die Taxe für Waren in gewöhnlicher Fracht, in Relationen, in welchen solche nicht bestehen, die Gepäcktaxe zu erheben.a Mit der beantragten Änderung des Art. 21 -- Erhöhung der Minimaltaxe für Gepäck- und Gütersendungen von 20 auf 40 Rappen -- können wir uns einverstanden erklären.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 18. Dezember 1911.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ruehet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Bern nach Zollikofen, mit Abzweigung von der Tiefenaubrücke nach Worblaufen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Direktion der elektrischen Schmalspurbahn Bern-Zollikofen-Worblaufen vom 21. November 1911 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 18. Dezember 1911, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 25. Juni 1909 (E. A. S.

XXV, 195) erteilte Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Bern nach Zollikofen, mit Abzweigung von der Tiefenaubrücke nach Worblaufen, wird wie iolgt abgeändert : 1. Art. 12 erhält folgende Fassung: ,,Die Gesellschaft übernimmt die Beförderung von Personen, Gepäck- und Expressgut, sowie zwischen Zollikofen einerseits und Tiefenau, Felsenau und Worblaufen anderseits auch von Gütern. Zum Transport lebender Tiere ist sie nicht verpflichtet."

2. Art. 18 erhält folgende Fassung: ,,Für die Güterbeförderung sind die Warenklassifikation der schweizerischen Normalspurbahnen und der Normaltarif der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden, wobei die Einrechnung eines Zuschlages von höchstens 200 °/o zu den effektiven Distanzen gestattet ist."

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3. Der Schlusssatz des Art. 19 hat wie folgt zu lauten: ,,Für das Mehrgewicht ist in Relationen, in welchen Gütertaxen bestehen, die Taxen für Waren in gewöhnlicher Frachtj in Relationen, in welchen solche nicht bestehen, die Gepäcktaxezu erheben."

4. Art. 21 erhält folgende Fassung: .,,Für Gepäck- und Gütersendungen kann eine Minimaltaxe erhoben werden, die aber den Betrag von 40 Rappen für eine einzelne Sendung nicht überschreiten darf."

II. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses,, der am 1. Januar 1912 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Bern nach Zollikofen, mit Abzweigung von der Tiefenaubrück nach Worblaufen. (Vom 18. Dezember 1911.)

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Jahr

1911

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52

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260

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27.12.1911

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281-285

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