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Schweizerisches Bundesblatt.

63. Jahrgang. I.

No 8

22. Februar 1911,

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das am 31. Dezember 1910 zwischen der Schweiz und Montenegro abgeschlossene Handelsabkommen.

(Vom 14. Februar 1911.)

Tit.

Von einem Handelshause in Malta wurden wir vor längerer Zeit darauf aufmerksam gemacht, dass schweizerische Waren bei der Einfuhr in Montenegro mangels eines Vertrages mit der Schweiz nach dem Maximaltarif verzollt werden müssen, während die Waren der meisten übrigen europäischen Staaten auf Grund von Verträgen oder provisorischen Abmachungen die Vorteile des Minimaltarifes gemessen. Bis jetzt seien aus der Schweiz hauptsächlich Seidenstoffe, Hosenstoffe, Rotgarne, wollene und baumwollene Tücher etc. nach Montenegro exportiert worden. Der Absatz dieser und anderer Waren könne erheblich zunehmen, wenn sich die Schweiz durch einen Vertrag die Anwendung des Minimaltarifes sichere.

Wir ermangelten nicht, dieser Anregung Folge zu geben und mit der montenegrinischen Regierung durch Vermittlung unseres Gesandten in Rom und des montenegrinischen Generalkonsuls daselbst Unterhandlungen anzuknüpfen. Wir fanden ein bereitwilliges Entgegenkommen und glaubten, unsern Zweck durch Bundesblatt. 63. Jahrg. Bd. I.

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einen Notenaustausch in kürzester Zeit erreichen zu können.

Von montenegrinischer Seite wurde aber ein Abkommen mit dem Charakter eines Vertrages, ähnlich demjenigen, welches mit Belgien am 9. Dezember 1904 getroffen wurde, gewünscht. Die Unterhandlungen zogen sich deshalb etwas in die Länge und führten erst am letzten Tage des Jahres zur Unterzeichnung des Abkommens, welches wir Ihnen hiermit zur Ratifizierung unterbreiten.

Dasselbe hat den Titel ,,Handelsabkommen" (Entente commerciale). Art. l enthält die übliche Meistbegünstigungsklausel, nach welcher sich beide Staaten verpflichten, ihre Angehörigen und ihre Erzeugnisse mit Bezug auf Handel und Zölle wie diejenigen der meistbegünstigten Nation zu behandeln. Art. 2 behält die Ratifikation der Parlamente vor, und bestimmt, dass die Ratifikationsurkunden baldmöglichst ausgetauscht werden sollen.

Es wird ferner darin stipuliert, dass das Abkommen sofort nach der Erfüllung dieser Formalitäten in Kraft .trete und jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden könne.

Der gegenwärtige Doppeltarif Montenegros datiert vom 28. Januar 1905. Der Maximaltarif bestimmt für die meisten Fabrikate, namentlich für Baumwollen- und Wollenartikel, Uhren-, Bijouterie, Konserven und Käse, 15 % vom Wert, für Seidengewebe und verschiedene andere Artikel 20°/o. Der Minimaltarif, dessen Anwendung uns durch das vorliegende Abkommen zugestanden wird, beträgt für die Seidengewebe nur 12% und für die erstgenannten Artikel 10 % vom Wert. Literarische und künstlerische Erzeugnisse, sowie Maschinen für Industrie und Gewerbe, soweit sie den Wert von 25 Kronen übersteigen, sind zollfrei. Unser Export nach Montenegro wird demnach durch die Anwendung des niedrigem Tarifes zweifelsohne wesentlich erleichtert und gefördert werden, wenn er auch selbstverständlich nie grosse Bedeutung erlangen kann, da Montenegro ein kleines, wenig industrielles Bergland von nur zirka 9000 Quadratkilometern Ausdehnung (ungefähr die Gesamtgrösse der Kantone Graubünden und St. Gallen) ist und nur zirka 250,000 Einwohner zählt.

Die Gesamteinfuhr Montenegros beläuft sich auf zirka 6 Millionen, die Ausfuhr auf zirka 2 1 /a Millionen Franken, worunter hauptsächlich Vieh, Häute, Wolle, Fische, Olivenöl und Steine.

Die Einfuhr ist in der uns vorliegenden montenegrinischen Statistik in Kategorien zusammengefasst; über die Herkunft und Bestimmung der Waren wird darin kein Aufschluss erteilt. In der

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schweizerischen Statistik ist Montenegro mit Serbien vereint. Es können daher über den Verkehr mit Montenegro leider keine genauem ziffermässigen Angaben gemacht werden.

Die gegenseitige Meistbegünstigung hat dieses Land seit dem Jahre 1905 ausser mit Belgien auch mit Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Österreich-Ungarn, Griechenland, Serbien und Ägypten vereinbart, zum Teil durch einen blossen Notenaustausch.

Eine Ermässigung des Minimaltarifs hat Montenegro keinem Lande zugestanden.

Das vorliegende Abkommen gibt unserm Verkehr mit diesem Lande die wünschenswerte Grundlage. Wir empfehlen Ihnen daher die Ratifizierung desselben durch Annahme des beiliegenden Beschlussentwurfes und ergreifen den Anlass, Ihnen den Ausdruck unserer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

B e r n , den 14. Febuar

1911.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Buchet.

Der I. Vizekanzler : David.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

das am 31. Dezember 1910 abgeschlossene Handelsabkommen zwischen der Schweiz und Montenegro.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. des am 31. Dezember 1910 mit Montenegro abgeschlossenen Handelsabkommens ; 2. der betreffenden Botschaft des Bundesrates vom 14. Februar 1911, beschliesst: Art. 1. Dem genannten Abkommen wird die vorbehaltene Genehmigung erteilt.

Art. 2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Handelsabkommen zwischen

der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Montenegro.

(Abgeschlossen in Rom am 31. Dezember 1910.)

(Übersetzung aus dem französischen Originaltext.)

Da der schweizerische Bundesrat und Seine Majestät der König von Montenegro die Handelsbeziehungen zwischen beiden Ländern zu regeln wünschen, haben die Unterzeichneten, die zu diesem Zwecke gehörig bevollmächtigt sind, folgendes vereinbart: Art. 1. Die Bürger und die Erzeugnisse eines jeden der beiden Staaten geniessen in dem ändern Staate in bezug auf Handel und Zollwesen die Behandlung der meistbegünstigten Nation.

Art. 2. Das gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich ausgetauscht werden. Es soll nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten und in Geltung bleiben bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an dem der eine oder der andere der vertragschliessenden Teile seine Absicht, die Wirkungen des Abkommens aufhören zu lassen., kundgegeben haben wird.

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Zu Urkunde dessen haben die Unterzeichneten das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigedrückt.

Geschehen in R o m , in doppelter Ausfertigung, am 31. Dezember 1910.

(L. S.) J. B. Pioda,

(L. S.) Eugen Popovîtch,

außerordentlicher Gesandter Generalkonsul von Montenegro und bevollmächtigter Minister und derschweiz.Eidgenossenschaft Vertreter S. M. des Königs bei Seiner Majestät dem König Nikolaus I. in Rom.

von Italien.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das am 31. Dezember 1910 zwischen der Schweiz und Montenegro abgeschlossene Handelsabkommen. (Vom 14.

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Jahr

1911

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

141

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.02.1911

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303-308

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