656

# S T #

Bundesgesetz betreffend

Abänderung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1905 Über die schweizerische Nationalbank.

(Vom 24. Juni 1911.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 1. April 1911, beschliesst: Einziger Artikel.

Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1905 über die schweizerische Nationalbank wird mit Bezug auf die Artikel 15, 16, 20 und 21 abgeändert wie folgt: I.

Die Artikel 15, 16 und 20 erhalten folgende neue Fassung :

Art. 15.

Die Nationalbank ist als reine Noten-, Giro- und Diskontobank nur zum Betrieb folgender Geschäfte befugt:

657

1. Ausgabe von Banknoten nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

2. Diskontierung von Wechseln und Checks an Ordre auf die Schweiz mit mindestens zwei als zahlungsfähig bekannten und voneinander unabhängigen Unterschriften, sowie Diskontierung belehnbarer Schuldverschreibungen auf die Schweiz. Die Verfallzeit darf drei Monate nicht überschreiten. Wechsel und Checks an Ordre aus dem landwirtschaftlichen Geschäftsverkehr, denen eine Handelsoperation zu Grunde liegt, sind den übrigen Wechseln gleichgestellt.

3. An- und Verkauf von Wechseln und von Checks an Ordre auf solche fremde Länder und von Schatzscheinen solcher fremder Staaten, deren Geldumlauf auf metallener Grundluge beruht. Die Verfallzeit darf drei Monate nicht tiberschreiten. Die Wechsel müssen mit mindestens zwei als zahlungsfähig bekannten und voneinander unabhängigen "S'S1- Unterschriften versehen sein.

4. Gewährung von verzinslichen Darleihen auf nicht länger als drei Monate gegen Hinterlegung von Schuldverschreibungen (Lombardverkehr). Aktien sind von der Belehnung ausgeschlossen.

5. Annahme von Geldern in unverzinslicher Rechnung und von Barschaft des Bundes und der unter seiner Aufsicht stehenden Verwaltungen auch in verzinslicher Rechnung.

6. Giro- und Abrechnungsverkehr, Mandate und Inkassi.

7. Erwerbung von zinstragenden, auf den Inhaber lautenden leicht realisierbaren Schuldverschreibungen des Bundes, der Kantone oder auswärtiger Staaten, jedoch nur zum Zwecke vorübergehender Anlage von Geldern.

658

8. Kauf und Verkauf von Edelmetallen in Barren und Münzen für eigene und für fremde Rechnung, sowie Belehnung solcher.

9. Ausgabe von Gold- und Silber-Zertifikaten.

10. Aufbewahrung und Verwaltung von Wertschriften und Wertgegenständen, An- und Verkauf von Wertschriften, sowie Subskriptionen für Rechnung Dritter.

11. Mitwirkung bei der Begebung von Anleihen des Bundes und Entgegennahme von Zeichnungen auf Anleihen des Bundes und der Kantone, beides unter Ausschluss der Beteiligung bei der festen Übernahme der Anleihen.

Art. 16.

Die Nationalbank ist verpflichtet : 1. Überall da, wo sie Zweiganstalten hat, für Rechnung des Bundes und seiner Verwaltungen kostenfrei Zahlungen anzunehmen und bis auf die Höhe des Bundesguthabens Zahlungen zu leisten ; 2. soweit es verlangt wird, die dem Bund gehörenden und die unter seiner Verwaltung stehenden Wertschriften und Wertgegenstände unentgeltlich zur Aufbewahrung und Verwaltung zu übernehmen.

Art. 20.

Der ganze Gegenwert der in Umlauf befindlichen Noten soll in gesetzlicher Barschaft oder in Goldbarren, zum gesetzlichen Münzfuss unter Abzug der Prägegebühr berechnet, oder in fremden Goldmünzen oder endlich in Wechseln, Checks, Schuldverschreibungen und Schatzscheinen, die den Vorschriften von Art. 15, Ziffern 2 und 3 entsprechen, vorhanden sein.

Die Metallreserve muss zum mindesten 40 °/o der in Umlauf befindlichen Noten betragen.

659

IL Der Artikel 21 ist aufgehoben.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 24. Juni 1911.

Der Präsident: J. Winiger.

Der Protokollführer: David.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 24. Juni 1911.

Der Präsident: J. Kuntschen.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 24. Juni 1911.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Buchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

Note. Datum der Veröffentlichung: 28. Juni 1911.

Ablauf der Keferendumsfrist : 26. September 1911.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend Abänderung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1905 Über die schweizerische Nationalbank. (Vom 24. Juni 1911.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1911

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.06.1911

Date Data Seite

656-659

Page Pagina Ref. No

10 024 244

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.