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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Eingabe des Generalsekretariats der Arbeiterunion schweizerischer Transportanstalten vom 31. Oktober 1911 betreffend Erhöhung der ausserordentlichen Zulage an die Arbeiter der S. B. B. von jährlich Fr. 150 auf Fr. 200.

(Vom 4. Dezember 1911.)

Tit.

Durch Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1910 (Bundesbl.

1911, I, 10) betreffend Bewilligung eines Spezialkredites für die schweizerischen Bundesbahnen im Betrage von Fr. 2,670,000 behufs Ausrichtung von ausserordentlichen Zulagen an ihre Arbeiter für die Zeit vom 1. Januar 1910 bis zum 31. März 1912 haben Sie den in den Werkstätten und im Betrieb der schweizerischen Bundesbahnen beschäftigten Arbeitern für die genannte Zeit pro Jahr eine außerordentliche Teuerungszulage von Fr. 150 bewilligt.

Mit Eingabe vom 31. Oktober 1911 ersucht das Generalsekretariat der Arbeiterunion schweizerischer Transportanstalten, es möchte die ausserordentliche Zulage an die Arbeiter pro 1911 von Fr. 150 auf Fr. 200 erhöht werden. Zur Begründung des Gesuches weist das Generalsekretariat daraufhin, dass schon in der Junisession 1910 der eidgenössischen Räte ein von mehreren Mitgliedern des Nationalrates unterstützter Antrag gestellt wurde, wonach in Übereinstimmung mit der den Beamten und Angestellten

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zugebilligten Besoldungszulage von Fr. 200 auch dem Arbeiterpersonal eine ausserordentliche Besoldungserhöhung im gleichen Betrage hätte zuerkannt werden sollen. Die Mehrheit des Nationalrates sei dann aber auf Fr. 150 stehen geblieben. Seither hätten sich die Lebensverhältnisse derart verteuert, dass man die Frage aufwerfen könne, ob nicht ein Zurückkommen auf den oben erwähnten Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1910 geboten wäre.

Wir fügen noch bei, dass mit Bezug auf die in den Dienst der schweizerischen Bundesbahnen übergetretenen Arbeiter der ehemaligen Gotthardbahn obiges Gesuch dahin zu verstehen wäre, dass denselben die Differenz zwischen Fr. 200 und der frühern Teuerungszulage der Gotthardbahn zu bewilligen wäre.

Laut Sehreiben der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen vom 18. November dieses Jahres würden die Mehrausgaben im Falle der Bewilligung der nachgesuchten Erhöhung für die schweizerischen Bundesbahnen im ganzen zirka Fr. 550,000 pro Jahr betragen, welche die Betriebsausgaben nicht nur für das Jahr 1911 (bezw. bis 31. März 1912), sondern bleibend belasten würden.

Von der Bundesbahnverwaltung ist vorgesehen, dass dio Arbeiten für die Revision der Lohnreglemente 25 und 25« (Reglement betreffend die Löhnung der im Taglohn angestellten Arbeiter und Reglement betreffend die Löhnung der dem Fabrikgesetz unterstellten Werkstättearbeiter, beide vom 23. April 1903) derart gefördert werden sollen, dass die revidierten Réglemente auf den 1. April 19.12 in Kraft treten können.

Obschon die finanzielle Lage der schweizerischen Bundesbahnen sich bedeutend gebessert hat, sind dennoch alle Ausgaben, die nicht absolut erforderlich sind, tunlichst zu vermeiden, weil die schweizerischen Bundesbahnen in den nächsten Jahren noch grosse und kostspielige Aufgaben, die durch die vermehrten Verkehrsbediirfnisse hervorgerufen werden, zu bewältigen haben. Wenn auch zugegeben werden muss, dass die Teuerung in letzter Zeit nicht nur stabil geblieben, sondern eher noch im Zunehmen begriffen ist, so können wir mit Rücksicht auf die weitere Sanierung der finanziellen Lage der schweizerischen Bundesbahnen doch nicht dafür, eintreten, dass denselben durch Erhöhung der ausserordentlichen Zulage für die Arbeiter von jährlich Fr. 150 auf Fr. 200 eine Mehrausgabe von Fr. 550,000 pro Jahr verursacht werde. Zudem müsste die Revision der Réglemente 25 und 25«, die jetzt auf der Grundlage einer Erhöhung von

187 Fr. 150 pro Jahr vorgenommen wird, auf eine neue Basis gestellt werden.

Gestützt auf obige Erwägungen sehen wir uns nicht veranlasst, Ihnen eine Abänderung des eingangs erwähnten Bundesbeschlusses vom 23. Dezember 1910 zu empfehlen.

Wir b e a n t r a g e n Ihnen daher, das Gesuch des Generalsekretariats der Arbeiterunion schweizerischer Transportanstalten vom 31. Oktober 1911 abzulehnen und benützen auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 4. Dezember 1911.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ruchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmanu.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Eingabe des Generalsekretariats der Arbeiterunion schweizerischer Transportanstalten vom 31.

Oktober 1911 betreffend Erhöhung der ausserordentlichen Zulage an die Arbeiter der S.B.B. von jährl...

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1911

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246

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13.12.1911

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