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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Erhöhung des Gehaltsmaximums der Abteilungsvorstände und der ersten Sekretäre der Departemente der Bundesverwaltung.

(Vom 24. März 1911.)

Tit.

Durch das Bundesgesetz betreffend die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten vom 2. Juli 1897 (A. 8.

n. F. XVI, 272) ist das Maximum der I. Besoldungsklasse auf Fr. 8000 festgesetzt worden. Es bestunden jedoch schon damals andere Gesetze und Bundesbeschlüsse, die für einzelne Beamtungen eine höhere Maximalbesoldung vorsahen, nämlich für den Bundesanwalt, für die Direktoren des eidgenössischen Versicherungsamtes und der eidgenössischen Alkoholverwaltung. Das zitierte Besoldungsgesetz von 1897 schaffte ebenfalls die Möglichkeit zur Gewährung höherer Besoldungen und zwar durch den Schlusssatz von Art. l, der bestimmt, dass für Beamtungen, an welche aussergewöhnliche Anforderungen gestellt werden, durch Beschluss der Bundesversammlung der Maximalansatz der I. Klasse überschritten werden kann. Diese Bestimmung ist im Laufe der letzten Jahre wiederholt zur Anwendung gebracht worden, so für den I. Vizekanzler, die Direktoren der technischen und der administrativen Abteilung des Eisenbahndepartementes, den Oberpostdirektor, den Oberzolldirektor, den Präsidenten des Schulrates, den Direktor des Amtes für geistiges Eigentum, den frühern Chef der Abteilung für Gesetzgebung und Rechtspflege des Justiz- und Polizeidepartementes, den Chef der kriegstechnischen Abteilung

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des Militärdepartementes. Damit ist nun aber die Zahl der Beamten der I. Besoldungsklasse, mit Bezug auf welche es im Hinblick auf die an sie gestellten Anforderungen geboten erscheint,, eine Erhöhung des Maximums dieser Klasse eintreten zu lassen, nicht erschöpft. Bereits in unserm Schreiben vom 31. Januar 1908 an Ihre Räte, mit dem wir Ihnen die Festsetzung der Besoldung des administrativen Direktors des Eisenbahndepartements auf Fr. 9500 beantragten, äusserten wir uns wörtlich wie folgt: ,,Wenn wir Ihnen heute diesen Antrag (Festsetzung des Gehaltes auf Fr. 9500) unterbreiten, so geschieht dies allerdings in der Meinung, und unter der Voraussetzung, dass entweder eine gewisse Zahl von Oberbeamtcn und von Abteilungschefs nächstens einer ähnlichen Begünstigung teilhaftig würden und zwar nach Massgabe der von ihnen zu besorgenden und zu überwachenden Arbeiten und der Verantwortlichkeit, die sie zu tragen haben, oder dass in dem zu revidierenden Besoldungsgesetz eine neue über den jetzigen Klassen stehende Klasse mit einem Gehaltsansatze von Fr. 8000 bis Fr. 10,000 eingeführt würde."

In unserer Botschaft vom 15. Juni 1908 betreffend die Revision des Besoldungsgesetzes (Bundesbl. 1908, IV, 201) sodann haben wir Ihnen über den nämlichen Punkt u. a. folgendes, gesagt : ,,Man wird uns entgegenhalten, dass unser Entwurf allerr dings eine hauptsächlich in den unteren Besoldungsklassen als genügend zu betrachtende Besserstellung unseres Personals mit sich bringe, dass man sich aber anlässlich der Revision des Besoldungsgesetzes noch ein zweites Ziel hätte stecken sollen, das zu erreichen sehr wünschenswert gewesen wäre. Es würde sich darum handeln, einer Kategorie von höheren Beamten, denen die verantwortungsvolle Leitung unserer wichtigsten Dienstzweigeund eines zahlreichen Personals obliegt, die über ausgedehnte technische und berufliehe Kenntnisse verfügen müssen, und deren Arbeitslast eine grosse ist, eine Besoldung zuzusichern, welche mit der Bedeutung und den Schwierigkeiten ihres Amtes in Einklang stünde . . .

Es ist unser feste Wille, und wir wissen uns darin mit vielen Mitgliedern der Bundesversammlung einig, die Lage unserer Abteilungschefs zu verbessern. Das Mittel dazu bietet uns Art. l, Absatz 3, des Besoldungsgesetzes, welcher uns ermächtigt, ihre · Besoldungen auf dem Wege besonderer Bundesbeschlüsse überdas Maximum hinaus zu erhöhen. Wir behalten uns also vor, in.

nächster Zeit die Erhöhung ihrer Besoldungen zu beantragen . . ."··

829' Die von uns in solcher Weise geäusserte Absicht, für eine Anzahl von Vorstehern wichtiger Dienstabteilungen der Bundes* Verwaltung eine das Maximum der I. Klasse übersteigende Besoldung in Vorschlag zu bringen, ist bei der Behandlung des Traktandums ,,Revision des Besoldungsgesetzes" in Ihren Räten nicht nur keinem Widerspruch begegnet, sondern es haben sowohl der deutsche als der französische Berichterstatter der national-1 rätlichen Kommission in ihren Referaten über die Eintretensfrage · die Notwendigkeit einer Besserstellung der in Frage stehenden Beamten ausdrücklich anerkannt. In dem Votum eines ändern Mitgliedes des Nationalrates ist auch hingewiesen worden auf das Missverhältnis, das zwischen den Besoldungen der Oberbeamten der schweizerischen Bundesbahnen und der Nationalbank einer' seits und denjenigen der Bundesverwaltung anderseits besteht.

Der Redner äusserte sich mit Bezug hierauf u. a. wie folgt: ,,Ich will Gesagtes nicht wiederholen und nur darauf aufmerksam machen, dass die erste Besoldungsklasse der allgemeinen Verwaltung der III. Besoldungklasse der S. B. B. und der III. bis .IV. Besoldungsklasse der Nationalbank entspricht. In der III. Klass& der S. B. B. figurieren z. B. die Stellvertreter der Oberingenieure und Obermaschineningenieure der Kreisdirektionen, die Betriebsinspektoren, die Stellvertreter der Betriebschefs und Werkstättenvorstände und ähnliche Funktionäre. Diese Herren stehen also punkto Besoldung auf der nämlichen Stufe wie die Abteilungschefs der allgemeinen Staatsverwaltung, deren Arbeit punkto Verantwortlichkeit, Anforderungen an das Können und die Leistungsfähigkeit doch weit über derjenigen der genannten Beamten der S. B. B. steht.

Allein das Missverhältnis ist noch grösser, wenn wir eine Vergleichung anstellen mit den Besoldungen der Nationalbauk.

Hier haben wir Ansätze von Fr. 6--10,000 und Fr. 5--7000 in der III. beziehungsweise IV. Klasse. Diese Ansätze entsprechen also ungefähr denjenigen der I. Klasse der Zentral ver waltung.

Unter dieser Kategorie der Beamten der Nationalbank figurieren die Hauptkassiere der grösseren und der kleineren Zweiganstalten, die rangältesten Prokuristen, Oberbuchhalter der grösseren Zweiganstalten usw. usw., also auch hier offenbar Beamte, deren Verantwortlichkeit und Aufgaben denjenigen der ersten Abteilungs- · chefs der allgemeinen Verwaltung nicht entsprechen.1*

=830 Nachdem seit diesen Vorgängen bereits eine ziemlich lange Zeit verflossen ist, halten wir dafür, es sollte mit der als notwendig anerkannten Besserstellung unserer obersten Verwaltungs·chefs nicht mehr länger zugewartet werden. Die Sache verträgt einen weitern Aufschub um so weniger, als, wie eingangs erwähnt, im Laufe der letzten Jahre einigen dieser Funktionäre die Erhöhung des Maximalgehaltes bereits zugestanden worden ist und die übrigen sich nun mit Recht über eine unbillige Zurücksetzung beklagen könnten, wenn ihnen die nämliche Vergünstigung demnächst nicht ebenfalls zuteil würde. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass infolge des Inkrafttretens des neuen Besoldungsgesetzes für die schweizerischen Bundesbahnen das Missverhältnis zwischen den Besoldungen der Oberbeamten der letztern und denjenigen der ungefähr auf gleicher Rangstufe stehenden Oberbeamten der Bundesvorwaltung ein noch grösseres wird, indem das genannte neue Gesetz den erstem zu den ohnehin schon erheblich höhern Besoldungen noch Aufbesserungen von Fr. 1000 bis Fr. 1500 verschafft, während die Revision des Besoldungsgesetzes für die Beamten und Angestellten der Bundesverwaltung dem obersten Beamten dieser Verwaltung gleich wie dem letzten Angestellten bloss eine Erhöhung des Maximalgehaltes um je Fr. 300 gebracht hat. Die Beamten der II. Besoldungsklasse der Bundesbahnen, deren Stellung ungefähr derjenigen der höchsten Beamten der I. Besoldungsklasse der Bundesverwaltung entspricht, haben nun ein Besoldungsmaximum von Fr. 11,000, während dasjenige der letztern Fr. 8300 beträgt.

Dabei enthält das neue Beso dungsgesetz für die Bundesbahnen noch die Bestimmung, dass einem Beamten oder Angestellten, der das 25. Dienstjahr zurückgelegt hat und seine letzte Stelle in gleicher Dienstklasse seit mindestens fünf Jahren bekleidet, das Maximum der für diese Stelle vorgesehenen Besoldung zu verabfolgen ist. Diese Bestimmung bedeutet für das Bundesbahnpersonal ebenfalls einen grossen Vorteil gegenüber dem Personal der Bundesverwaltung.

Unsere Absicht ist nun nicht etwa, eine Erhöhung des Gehaltsmaximums für die erste Besoldungsklasse überhaupt in Vor:schlag zu bringen, sondern wir bezwecken mit unserer Vorlage lediglich, die Möglichkeit zu schaffen, den Abteilungsvorständen und den ersten Sekretären der Departemente aus den hiervor
angegebenen Gründen einen über das Maximum der I. Besoldungsklasse hinausgehenden Gehalt zuerkennen zu können, dadurch, dass die Erhöhung des Maximums für die betreffenden Beamten

831 ·durch einen einzigen Buhdesbeschluss in allgemeiner Weise grundsätzlich geregelt wird. Dabei hat es nicht die Meinung, dass mit ·der Überschreitung des Maximums für alle die in Frage kommenden Beamten gleich weit zu gehen sei ; es soll vielmehr in das Ermessen des Bundesrates gestellt sein, die Erhöhung nach der Wichtigkeit der Stelle und in Berücksichtigung allfälliger anderer Verhältnisse, die in Betracht fallen können, abzustufen. Als feststehende Regel soll dagegen gelten, dass das Maximum der Erhöhung von Fr. 2000 den betreffenden Beamten erst bewilligt ·werden darf, wenn sie die Stelle als Abteilungschef oder erster Departementssekretär während 12 Jahren = 4 Amtsperioden ·bekleidet haben. Eine Abweichung von dieser Regel soll nur in Ausnahmefällen und nur auf Grund einer Ermächtigung der Bundesversammlung zulässig sein, d. h. es wäre in einem solchen Falle dann wieder ein besonderer Bundesbeschluss im Sinne von Art. l, Schlusssatz, des Besoldungsgesetzes von 1897 notwendig.

Unser nachstehender Beschlussesentwurf sieht in Art. 3 noch eine Bestimmung vor, wonach solchen Beamten, die Ent·schädigungen für anderweitige Dienstleistungen in der Bundesverwaltung beziehen uud deren Gesamteinkommen in dieser Verwaltung infolgedessen das dermalige Maximum der I. Besol«dungsklasse bereits übersteigt, eine weitere Gehaltserhöhung auf Grund des zu erlassenden Bundesbeschlusses ganz oder teilweise verweigert werden kann.

Wir zweifeln nicht daran, dass Sie nach Prüfung der An.gelegenheit mit uns zur Überzeugung gelangen werden, es sei die von uns beantragte Besserstellung der Abteilungsvorstände und der ersten Sekretäre der Departemente unserer Bundesverwaltung eine durchaus gerechtfertigte.

Wir benützen den Anlass, um Ihnen auch eine Erhöhung der zurzeit auf Fr. 10,200 (Maximum Fr. 10,300) sich belaufenden Besoldung des Direktors der eidgenössischen Alkobolverwaltung um Fr. 2000 zu beantragen. Die Alkoholverwaltung ist nicht bloss Administration im gewöhnlichen Sinne des Wortes, sondern sie ist zugleich ein grosser kaufmännischer Betrieb, dessen Leitung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert. Herr Direktor Milliet besitzt diese in hohem Masse und es ist nicht zum wenigsten seiner persönlichen Tüchtigkeit zu verdanken, ·wenn die Monopolanstalt so gute Geschäftsergebnisse erzielt. Zieht man
nun die Gehälter in Betracht, die in neuerer Zeit in der Privatindustrie den Leitern und Direktoren ähnlicher Betriebe ausgesetzt werden, so wird jedermann zugeben müssen, dass die Bundesblatt. 63. Jahrg. Bd. II.

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832 Besoldung, die der Direktor der eidgenössischen Alkoholverwaltung gegenwärtig bezieht und die sich, abgesehen von der auf Grund «der Besoldungsgesetzesnovelle von 1909 eingetretenen kleinen Erhöhung um Fr. 200, seit dem Jahre 1894 nicht mehr verändert hat, eine ungenügende geworden ist. Wir wissen uns denn auch einig mit den ständigen Alkoholkommissionen Ihrer Räte, wenn wir Ihnen heute die erwähnte Besserstellung des Direktors der Alkoholverwaltung in Vorschlag bringen.

Indem wir Ihnen, gestützt auf das Angebrachte, die Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 24. März

1911.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,, Der Bundespräsident:

Buchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

833

(Entwurf.)

'

ßundesbeschluss betreffend

die Erhöhung des Gehaltsmaximums der Abteilungsvorstände und der ersten Sekretäre der Departemente der Bundesverwaltung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates voip 24. März 1911, beschliesst: Art. 1. In Anwendung von Art. l, Schlusssatz, des Bundesgesetzes betreffend die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten vom 2. Juli 1897 wird der Bundesrat ermächtigt, das in den Besoldungsgesetzen vom 2. Juli 1897 und 24. Juni 1909 festgesetzte Gehaltsmaximum der Abteilungsvorstände und ersten Sekretäre der Departemente der Bundesverwaltung um den Betrag von höchstens Fr. 2000 zu erhöhen.

· Eine Besoldungserhöhung von Fr. 2000 darf indessen den genannten Beamten erst nach zwölfjähriger Dienstleistung in ihrer Stellung bewilligt werden.

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Art. 2. Eine Abweichung von der im letzten Absatz des vorhergehenden Artikels aufgestellten Regel ist nur in Ausnahmefällen und auf Grund einer Ermächtigung der Bundesversammlung zulässig.

Art. 3. Bezieht einer dieser Beamten bereits besondere Entschädigungen für anderweitige Dienstleistungen in der Bundesverwaltung, so kann die obige Besoldungserhöhung entsprechend reduziert oder verweigert werden.

Art. 4. Der Bundesrat setzt innerhalb der in Artikel l aufgestellten Schranken die Besoldung für jeden der in diesem Artikel bezeichneten Beamten fest.

Art. 5. Das Maximum der Besoldung des Direktors der eidgenössischen Alkoholverwaltung wird um Fr. 2000 erhöht.

Art. 6. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft. Der Bundesrat ist mit dessen Vollziehung beauftragt.

-5KVSÇ.-

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Erhöhung des Gehaltsmaximums der Abteilungsvorstände und der ersten Sekretäre der Departemente der Bundesverwaltung. (Vom 24. März 1911.)

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1911

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159

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12.04.1911

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827-834

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