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Bundesbeschluss betreffend

Bewilligung eines Spezialkredites für die schweizerischen Bundesbahnen im Betrage von Fr. 2,670,000 behufs Ausrichtung von ausserordentlichen Zulagen an ihre Arbeiter für die Zeit vom 1. Januar 1910 bis zum 31. März 1912.

(Tom 23. Dezember 1910.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 1910, beschliesst: 1. Den in den Werkstätten und im Betrieb der schweizerischen Bundesbahnen beschäftigten Arbeitern wird für die Zeit vom 1. Januar 1910 bis zum 31. März 1912 pro Jahr eine ausserordentliche Teuerungszulage von Fr. 150 verabfolgt.

2. Für Arbeiter, die nur einen Teil der in Ziffer l erwähnten Zeit im Dienste der schweizerischen Bundesbahnen zugebracht haben, wird die Zulage im Verhältnis zur Dienstzeit berechnet, sofern die Dienstzeit mindestens drei Monate betrug.

ii. Die in Ziffern l und 2 enthaltenen Bestimmungen finden auf die Arbeiter, welche aus dem Dienste der ehemaligen Gotthardbahngesellschaft in denjenigen der schweizerischen Bundes.bahnen hinübergetreten sind, keine Anwendung.

11 4. Zur Auszahlung der ausserordentlichen Zulage wird der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen ein Kredit von Fr. 2,670,000 eröffnet. Dieser Kredit ist auf das jeweilen in Frage kommende Betriebsjahr anzurechnen.

5. Gegenwärtiger Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlich, sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung desselben beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 22. Dezember

1910.

Der Präsident : J. Kuntschen.

Der Protokollführer: Scliatzmauu.

Also beschlossen vom Ständerate, B o r n , den 23. Dezember 1910.

Der Präsident: J. Winiger.

Der Protokollführer: David.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: "Aufnahme des vorstehenden Bundesbeschlusses in das Bundesblatt.

B e r n , den 27. Dezember 1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmanu.

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Bundesbeschluss betreffend Bewilligung eines Spezialkredites für die schweizerischen Bundesbahnen im Betrage von Fr. 2,670,000 behufs Ausrichtung von ausserordentlichen Zulagen an ihre Arbeiter für die Zeit vom 1. Januar 1910 bis zum 31. März 1912. (...

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Jahr

1911

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1

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.01.1911

Date Data Seite

10-11

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