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"Wahlen.

(Vom 26. Mai 1911.)

Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Kassagehülfe beim Hauptzollamt Genf-Eilgut : Rodieux, Louis, von Rossinières (Waadt), zurzeit Gehülfe I. Klasse der Zolldirektion in Basel.

# S T #

Bekanntmachungen von

:

Departement und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Verwaltung der A.-G. ,,Ferrovia Elettrica Lugano-CadroDino (Sorvico)" stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die 7,980 km lange Linie Lugano -Viganello-Soragno-Cadro-Dino samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, im I. Rang zu verpfänden behufsSicherstellung eines Anleihens von Fr. 250,000, das zum Bau und zur Ausrüstung der Bahn verwendet werden soll.

Soweit die Bahn auf der Strasse angelegt ist, ergreift das Pfandrecht ausser Oberbau, Betriebsmaterial und Zugehör lediglich

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das Recht zur Benützung der Strasse für die Bahnanlage nach Massgabe des kantonalen Pflichtenheftes, nicht aber auch den Strassengrund.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Verpfändungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 31. Mai 1911 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrat schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 16. Mai 1911.

(2..)

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Schweiz. Bundeskanzlei,

Markenverkauf".

Nach erfolgter Ermächtigung des Bundesrates wird die Oberpostdirektion nächstens eine grössere Zahl abgestempelter schweizerischer Franko- und Taxmarken der höheren Taxwerte (von 20 Cts. an und höher) verkaufen. Die Frankomarken sind sämtlich von der gegenwärtigen Ausgabe, die Taxmarken, meistenssolche zu l Fr., sind von der letzten und vorletzten Ausgabe.

Liebhaber sind gebeten, Preisangebote schriftlich an die Oberpostdirektion zu richten.

Die Marken, die auf Formularausschnitten aufgeklebt sind,, können, wünsehendenfalls, besichtigt werden. Sie werden vorzugsweise in kleinern Posten, je nach Übereinkunft, abgegeben.

Der Erlös aus diesem Verkauf ist für den freiwilligen Hülfskassenfonds des eidg. Personals für Errichtung einer Alters-, Invaliden-, Witwen- und Waisenkasse bestimmt.

B e r n , den 22. Mai 1911.

(2.).

Schweiz. Oberpostdirektion.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1911

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

22

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.05.1911

Date Data Seite

373-374

Page Pagina Ref. No

10 024 212

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