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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession der elektrischen Eisenbahn, teilweise Strassenbahn, von Clarens nach Blonay.

(Vom 18. Dezember 1911.)

Tit.

Mit Eingabe vom 18. Oktober 1911 stellte der Verwaltungsrat der elektrischen Eisenbahn, teilweise Strassenbahn, von Ciarens nach Blonay das Gesuch, es möchte die durch Bundesbeschluss vom 29. März 1905 (E. A. S. XXI, 54) erteilte, durch Bundesbeschlüsse vom 21. Juni 1907 (E. A. 8. XXIII, 106) und 16. April 1910 (E. A. S. XXVI, 98) abgeänderte Konzession neuerdings abgeändert werden.

Zur Begründung seines Gesuches macht er geltend, dass diese Linie eine Strassenbahn sei, die nicht wie eine Eisenbahn betrieben werden könne. Der grössere Teil der Linie befinde sich auf dem Strassenkörper und Stationen seien, abgesehen von der Gemeinschaftsstation Fontanivent und eventuell Blonay, nicht vorhanden. Man werde sich somit genötigt sehen, die Billete in den Wagen auszugeben. Auch sei ein Güterverkehr nicht vorauszusehen und man dürfe, namentlich in der ersten Zeit, überhaupt nur auf einen unbedeutenden Verkehr rechnen, so dass möglichst grosse Sparsamkeit im Betriebe der Linie geboten sei.

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Damit aber die Linie wie eine Strassenbahn betrieben werden kann, ist es notwendig, die Konzession in entsprechender Weise, d. h. im Sinne des nachstehenden Beschlussesentwurfes abzuändern.

Der Staatsrat des Kantons Waadt, dem das Gesuch zur Vernehmlassung mitgeteilt worden war, hat sich in seinem Schreiben an das Eisenbahndepartement, vom 28. November 1911, zugunsten der Konzessionsänderung ausgesprochen.

Da auch wir keine Einwendungen zu machen haben, so empfehlen wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 18. Dezember

1911.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Buchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schutzmann.

Buiidesblatt.

36 Jahrg.

Bd. V'

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer elektrischen Eisenbahn, teilweise Strassenbalm von Ciarens nach Blonay.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrates der Eisenbahn von Ciarens nach Blonay vom 18. Oktober 1911 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 18. Dezember 1911, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 29. März 1905 (E. A. S.

XXI, 54) erteilte und durch Bundesbeschlüsse vom 21. Juni 1907 (E. A. S. XXÏÏI, 106) und 16. April 1910 (E. A. S. XXVI, 98) abgeänderte Konzession einer elektrischen Eisenbahn von Ciarens, nach Blonay wird neuerdings wie folgt abgeändert : Art. 15. Der erste Absatz erhält folgenden Wortlaut: Die Gesellschaft kann für die Beförderung von Personen eine Taxe von höchstens 15 Rappen per Kilometer der Bahnlänge beziehen.

Im zweiten Absatz werden die Worte ,,in beiden Wagenklassen'1 gestrichen. Ebenso wird der dritte Absatz betreffend die Gewährung einer Ermässigung von mindestens 20 °/o für Hin- und Rückfahrten gestrichen.

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Art. 18, 20 und 22. Diese Artikel, die sich auf die Beförderung von Waren, landwirtschaftlichen Erzeugnissen usw. und lebenden Tieren beziehen, sind zu streichen.

Art. 23. Die Worte ,,für Gütersendungen und für Tiersendungen" werden gestrichen.

Art. 24 ist zu streichen.

Art. 25. Der zweite Absatz wird gestrichen, soweit er sich auf die Gütersendungen bezieht.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der am 1. Januar 1912 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession der elektrischen Eisenbahn, teilweise Strassenbahn, von Clarens nach Blonay.

(Vom 18. Dezember 1911.)

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Jahr

1911

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52

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257

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.12.1911

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286-289

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