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Bekanntmachungen von

Departementen ml arien Verwaltungsstellen ta Bundes Bundesbeitrag an die Lebensversicherungen der eidg.

Beamten und Angestellten.

Mil Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesrates vom 17. November 1882 und unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 erinnern wir daran, dass unter Umständen auch solche Beamte, Angestellte und ständige Arbeiter der eidg.

Verwaltungszweige, die gar nicht, oder mit weniger als Fr. 5000 Versicherungssumme beim Schweiz. Lebensversicherungsverein versichert sind, aber bei einer ändern vom Bundesrat konzessionierten Gesellschaft eine Lebensversicherung auf den Todesfall abgeschlossen haben, an der dem genannten Verein zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessubvention Anteil haben können, sofern folgende Bedingungen zutreffen : a. wenn die zu unterstützende Lebensversicherung schon vor dem 1. Januar 1876 bestand oder b. wenn die Versicherung vor dem Eintritt in den eidg. Dienst eingegangen wurde oder c. wenn der Versicherte vom Schweiz. Lebensversicherungsverein wegen mangelhafter Gesundheit abgewiesen, oder mehr als 6 Monate zurückgestellt werden musste, oder wenn die Versicherungssumme reduziert wurde oder d. wenn der Versicherte eine Abänderung eines beim Schweiz.

Lebensversicherungsverein eingereichten Antrages nicht angenommen hat, sich aber bei einer ändern. Gesellschaft nach dem ursprünglich bei obigem Verein eingereichten Antrag versichern konnte.

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Die Begünstigung erstreckt sich auf die effektiv bezahlten Prämien bis zu einer Versicherungssumme von Fr. 5000, wobei Versicherungen beim Schweiz. Lebensversicherungsverein inbegriffen sind.

Anspruchsberechtigte werden hiermit ersucht, sämtliche Prämienquittungen für das Jahr 1911 mit Begleitschreiben und Angabe der Adresse (Name und Vorname) und derzeitige amtliche Stellung längstens bis zum 15. November nächsthin dem Zentralkomitee des Schweiz. Lebensversicherungsvereins (zurzeit in Basel) frankiert zuzusenden. Spätere Einsendungen und Ansprüche für frühere Jahre können keine Berücksichtigung finden.

Bei der erstmaligen Anmeldung ist ausserdem die Einsendung der Police, sowie die Angabe des Datums des Eintritts in den eidg. Dienst, des Geburtsdatums und Heimatortes erforderlich.

Besteht daneben eine Versicherung beim Schweiz. Lebensversicherungsverein, so ist die Policenummer anzugeben.

Das Zentralkomitee des Schweiz. Lebensversicherungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Anteile der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft erteilen.

B e r n , den ti. Oktober 1911.

(3...)

Departement des Innern.

NB. Wir bitten, der Anmeldung zum Bezüge der Bundessubvention die Gebühr für die Zahlungsanweisung mit 10 Cts., sowie das Porto für Rücksendung der Prämienquittungen in Marken beizulegen, Zentralkomitee des Schweiz. Lebensversicherungsvereins Basel.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Mittel-Thurgaubahn-Gesellschaft stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die 41 km lange Nebeneisenbahn von Emmishofen über Weinfelden nach Wil samt Zugehören und

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Betriebsmaterial im Sinno von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen im I. Rang zu verpfänden behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 3,500,000, das zum Bau und zur Ausrüstung dieser Linie dienen soll.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Verpfändungsbegehren öffentlich bekannt gemacht unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 1. November 1911 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 10. Oktober 1911.

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Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Schweiz. Bundeskanzlei.

Nachweiser zum Bundesblatt.

Die Fortsetzung des Nachweisers zum Bundesblatt, d. h. das Register sämtlicher der Bundesversammlung erstatteten und im Bundesblatte abgedruckten Botschaften und Berichte, nebst Angaben über die Erledigungsweise der betreffenden Geschäfte, sowie der bundesrätlichen Entscheide und Kreisschreiben, umfassend die Jahre 1901 bis und mit 1910, ist soeben erschienen und kann zum Preise von Fr. 3 beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden.

Von frühern Nachweisern können noch abgegeben werden : 1888--1897 zum Preise von Fr. 2 1898-1900 ,, ,, ,, ,, l B e r n , den 30. September 1911.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1911

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.10.1911

Date Data Seite

362-364

Page Pagina Ref. No

10 024 376

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