Bundesgesetz über Filmproduktion und Filmkultur

Entwurf

(Filmgesetz, FiG) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 71 und 93 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. September 2000 1, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz soll die Vielfalt und Qualität des Filmangebots sowie das Filmschaffen fördern und die Filmkultur stärken.

Art. 2

Begriffe

1

Als Film gilt jede für die Wiedergabe festgehaltene gestaltete Folge von Bildern mit oder ohne Ton, die bei der Betrachtung den Eindruck einer Bewegung hervorruft, unabhängig vom gewählten technischen Aufnahme-, Speicher- oder Wiedergabeverfahren.

2 Als

1

Schweizer Film gilt ein Film, der:

a.

zu einem wesentlichen Teil von einem Autor oder einer Autorin mit schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz realisiert wurde;

b.

von einer natürlichen Person mit Wohnsitz oder einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz produziert wurde, an deren Eigen- und Fremdkapital sowie deren Geschäftsleitung mehrheitlich Personen mit Wohnsitz in der Schweiz beteiligt sind; und

c.

mit künstlerischen und technischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz und durch filmtechnische Betriebe mit Sitz in der Schweiz hergestellt wurde.

BBl 2000 5429

2000-1389

5467

Filmgesetz

2. Kapitel: Filmförderung 1. Abschnitt: Förderungsbereiche Art. 3

Schweizerisches Filmschaffen

Der Bund unterstützt die kulturelle Ausstrahlung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Kontinuität und die Entwicklungsfähigkeit der unabhängigen schweizerischen Filmproduktion. Er kann zu diesem Zweck Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für die Entwicklung von Projekten sowie die Herstellung und die Verwertung von: a.

Schweizer Filmen;

b.

zwischen der Schweiz und dem Ausland koproduzierten Filmen.

Art. 4

Vielfalt und Qualität des Filmangebots

Der Bund kann zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und der Qualität des Filmangebots Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten, insbesondere an den Verleih, die öffentliche Vorführung und den Vertrieb.

Art. 5

Filmkultur

Der Bund kann Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für: a.

die Verbreitung der Filmkultur und die Vertiefung des Filmverständnisses;

b.

Filmfestivals, die einen wichtigen Beitrag für die nationale oder internationale Filmkultur leisten;

c.

die Archivierung und Restaurierung von Filmen;

d.

die Zusammenarbeit der verschiedenen Sektoren der Filmbranche;

e.

weitere Institutionen und Bestrebungen, die einen wichtigen Beitrag für die Erhaltung, Entwicklung und Innovation der Filmproduktion und der Filmkultur in der Schweiz leisten;

f.

die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films.

Art. 6

Aus- und Weiterbildung

Der Bund kann Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für die Aus- und Weiterbildung der in der Filmbranche Beschäftigten.

2. Abschnitt: Förderungsinstrumente Art. 7

Auszeichnungen

Der Bund kann herausragende Leistungen in der Filmproduktion und Filmkultur mit Preisen und auf andere Weise auszeichnen.

5468

Filmgesetz

Art. 8

Selektive und erfolgsabhängige Filmförderung

Die Finanzhilfen können nach Qualitätskriterien (selektive Förderung) oder nach Erfolgskriterien (erfolgsabhängige Förderung) zugesprochen werden. Das zuständige Departement2 (Departement) legt die Voraussetzungen und das Verfahren fest.

Art. 9

Übertragung der Filmförderung an Institutionen

1

Der Bund kann einen Bereich der Filmförderung einer privatrechtlichen Organisation übertragen, wenn Dritte einen wichtigen Beitrag an die entsprechende Förderung leisten.

2

Der Bundesrat beschliesst im Einzelfall über den Grundsatz der Übertragung. Das Departement legt die Rahmenbedingungen fest und ernennt die Vertreter oder Vertreterinnen des Bundes.

3

Der Bund schliesst mit der Organisation einen Leistungsvertrag ab, der die gegenseitigen Verpflichtungen regelt. Der Leistungsvertrag sieht ein Schiedsgericht vor, das über Streitigkeiten zwischen der Organisation und den Berechtigten endgültig entscheidet.

Art. 10

Leistungsvereinbarungen

Der Bund kann mit juristischen Personen, die regelmässig Finanzhilfen beziehen, Leistungsvereinbarungen abschliessen.

3. Abschnitt: Förderungskonzepte und Evaluation Art. 11

Förderungskonzepte

1

Das Departement regelt die Ausgestaltung der Filmförderung durch Förderungskonzepte.

2

Die Förderungskonzepte werden für die einzelnen Förderungsbereiche nach den Artikeln 3­6 sowie für die Auszeichnungen nach Artikel 7 erlassen. Sie umschreiben die Ziele, die erreicht werden sollen, bezeichnen die Förderungsinstrumente und legen die massgeblichen Kriterien fest.

3 Die

Förderungskonzepte werden auf eine Gültigkeitsdauer von drei bis fünf Jahren ausgerichtet.

Art. 12

Evaluation

1

Die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Förderungskonzepte und der Förderungsinstrumente wird regelmässig überprüft.

2

Die Ergebnisse der Überprüfung werden veröffentlicht.

3

Das Departement regelt das Evaluationsverfahren.

2

Zurzeit das Eidgenössische Departement des Innern

5469

Filmgesetz

4. Abschnitt: Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung Art. 13

Formen der Finanzhilfe

Finanzhilfen werden als nicht rückzahlbare Geldleistungen, Zinszuschüsse, Bürgschaften oder bedingt rückzahlbare Darlehen ausgerichtet.

Art. 14

Entscheide über Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung

1

Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung werden vom zuständigen Bundesamt3 (Bundesamt) zugesprochen.

2

Wenn es dem Bundesamt an Sachkenntnis mangelt, lässt es die Gesuche durch Fachkommissionen oder beauftragte Experten oder Expertinnen begutachten.

3 Entscheide über Finanzhilfen unterliegen der Beschwerde an das Departement. Die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig.

Art. 15

Bereitstellung und Verteilung der Mittel

1

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss für eine mehrjährige Beitragsperiode einen Zahlungsrahmen für die Filmförderung nach Artikel 3 und 4.

2 Einnahmen aus der Abgabe zur Förderung der Angebotsvielfalt, Beiträge von Fernsehveranstaltern sowie allfällige Leistungen und Zuwendungen Dritter werden in der Finanzrechnung vereinnahmt und zweckgebunden für die Filmförderung verwendet.

3

Die zuständige Behörde teilt die zur Verfügung stehenden Mittel jährlich den Förderungsbereichen nach den Artikeln 3­6 zu. Dabei berücksichtigt sie die Förderungskonzepte und legt in den jeweiligen Förderungsbereichen die Höchstbeiträge fest, die den einzelnen Projekten zugesprochen werden können.

5. Abschnitt: Ausschluss von der Filmförderung Art. 16 1

3

Keine Finanzhilfen erhalten: a.

Werbefilme;

b.

Filme mit vorwiegend didaktischer Zielsetzung;

c.

Auftragsproduktionen.

Zurzeit das Bundesamt für Kultur

5470

Filmgesetz

2

Von der Filmförderung überhaupt ausgeschlossen sind insbesondere Filme, die: a.

die Menschenwürde verletzen;

b.

Angehörige eines Geschlechts oder einer Gruppierung in erniedrigender Weise darstellen;

c.

die Gewalt verherrlichen oder verharmlosen;

d.

einen pornografischen Charakter haben.

3. Kapitel: Vorschriften zur Förderung der Vielfalt öffentlich vorgeführter Filme 1. Abschnitt: Freiwillige Massnahmen Art. 17

Grundsatz

1

Verleih- und Vorführunternehmen haben in ihrer Tätigkeit zur Angebotsvielfalt beizutragen durch: a.

ihre Geschäftspolitik;

b.

freiwillig von der Branche vereinbarte Massnahmen.

2

Zu den freiwilligen Massnahmen zählen namentlich Erklärungen, in denen sich Verleih- und Vorführunternehmen verpflichten, die Programmation eines Kinoortes soweit als möglich vielfältig und qualitativ zu gestalten.

Art. 18

Angebotsvielfalt

Die Angebotsvielfalt in einem Kinoort ist gewährleistet, wenn die angebotenen Filme in genügender Anzahl aus unterschiedlichen Ländern stammen, unterschiedlichen Genres angehören und verschiedene Filmstile repräsentieren.

Art. 19

Sprachenvielfalt

1

Die vom Bund unterstützten Filme müssen in mehr als einer Landessprache zur Verfügung stehen.

2

Ein Unternehmen darf einen Filmtitel zur öffentlichen Erstaufführung nur dann verleihen, wenn es für das ganze Gebiet der Schweiz die Rechte für alle in der Schweiz zur Verwertung gelangenden Sprachversionen besitzt.

Art. 20

Evaluation und Nachbesserung des Filmangebots

1

Das zuständige Bundesamt evaluiert auf Grund der Angaben von Artikel 24 regelmässig die Wirkung der Tätigkeiten und Massnahmen nach Artikel 17.

2

Stellt das zuständige Bundesamt bei der Evaluation fest, dass die Angebotsvielfalt an einem Kinoort fehlt, fordert es die beteiligten Verleih- und Vorführunternehmen auf, den gesetzmässigen Zustand wiederherzustellen oder Vorschläge zur Abhilfe zu unterbreiten.

5471

Filmgesetz

3

Die Vorschläge müssen dem Departement zur Genehmigung vorgelegt werden.

Das Departement entscheidet mit Verfügung.

2. Abschnitt: Abgabe zur Förderung der Angebotsvielfalt Art. 21

Abgabe

1

Wird der gesetzmässige Zustand nicht wiederhergestellt oder reichen die betroffenen Unternehmen eines Kinoortes innert der vom Bundesamt angesetzten Frist keine geeigneten oder nur unzureichende Vorschläge ein, so kann der Bund eine Abgabe erheben. Das Departement entscheidet über die Erhebung nach Anhörung der betroffenen Kreise und der Filmkommission.

2 Der Abgabesatz beträgt 1 bis 2 Franken pro Eintritt, bezogen auf die Eintritte, die von den betroffenen Verleih- und Vorführunternehmen an einem Kinoort erzielt werden. Verleih- und Vorführunternehmen tragen die Abgabe je zur Hälfte.

3 Der Bundesrat passt den Abgabesatz periodisch der Entwicklung der Eintrittspreise an.

4 Nach Abzug der Vollzugskosten wird der Ertrag der Abgabe für die Förderung der Angebotsvielfalt in Verleih und öffentlicher Vorführung an dem entsprechenden Kinoort verwendet.

Art. 22

Befreiung von der Abgabe

1

Verleih- und Vorführunternehmen können sich von der Errichtung der Abgabe dadurch befreien, dass sie sich dem Bund gegenüber förmlich verpflichten, einen besonderen Beitrag zur Vielfalt und Qualität des Filmangebots an einem Kinoort zu leisten.

2 Bei verschuldeter Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 ist die Abgabe voraussetzungslos geschuldet.

3. Abschnitt: Registrierungs-, Auskunfts- und Meldepflicht Art. 23

Registrierungspflicht

1

Wer berufsmässig Filme öffentlich vorführt oder Filme zur öffentlichen Vorführung verleiht, muss sich vor Betriebsaufnahme in ein öffentliches Register des Bundes eintragen.

2

Registriert werden kann nur, wer Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat.

3

Ist das Unternehmen eine juristische Person, so müssen die Mitglieder der Geschäftsleitung Wohnsitz in der Schweiz haben. Wechsel des leitenden Personals sind der zuständigen Behörde zu melden.

5472

Filmgesetz

Art. 24

Auskunfts- und Meldepflichten

1

Die geförderten Produktionsunternehmen melden dem Bund jährlich die Titel und die technischen Angaben sowie die Auswertungsergebnisse im In- und Ausland der von ihnen hergestellten Filme.

2

Die Verleihunternehmen melden dem Bund monatlich die verliehenen Filmtitel, die Vorführorte, die bespielten Leinwände und die pro Filmtitel und Leinwand erreichten Eintritte.

3

Die Vorführunternehmen in den Schlüsselstädten melden dem Bund wöchentlich, die übrigen Vorführunternehmen monatlich, die vorgeführten Filmtitel, die bespielten Leinwände und die pro Filmtitel und Leinwand erreichten Eintritte.

4

Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 werden periodisch veröffentlicht.

4. Kapitel: Kommissionen Art. 25

Eidgenössische Filmkommission

1

Der Bundesrat bestellt eine Eidgenössische Filmkommission (Filmkommission), welche die Behörden in allen wichtigen Fragen der Filmkultur, der Filmpolitik und des Vollzugs dieses Gesetzes berät.

2

Die Filmkommission ist insbesondere anzuhören: a.

zu den Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes, den Förderungskonzepten und den Verteilplänen;

b.

zur Evaluation der Förderungskonzepte und Förderungsinstrumente;

c.

zu den Vorschlägen und Massnahmen nach Artikel 20.

3

Der Bundesrat bestimmt die Zusammensetzung der Filmkommission. Er ernennt den Präsidenten oder die Präsidentin und die Mitglieder.

4

Das Departement regelt Organisation und Verfahren. Es kann Ausschüsse der Filmkommission vorsehen und mit bestimmten Aufgaben betrauen.

Art. 26

Fachkommissionen

1

Das Departement bestellt Fachkommissionen zur Begutachtung von Förderungsgesuchen.

2

Es regelt Organisation und Verfahren.

5473

Filmgesetz

5. Kapitel: Strafbestimmungen Art. 27

Widerhandlung gegen die Registrierungspflicht

1

Wer vorsätzlich der Registrierungspflicht nach Artikel 23 nicht nachkommt,wird mit Busse bestraft.

2 Wird die Widerhandlung wiederholt begangen, ist die Strafe Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken.

Art. 28

Widerhandlung gegen die Auskunfts- oder Meldepflicht

1

Wer es als Mitglied der Geschäftsleitung eines auskunftspflichtigen Unternehmens trotz Mahnung unterlässt, dem Bund die geschuldeten Angaben nach Artikel 24 zu liefern oder Auskünfte zu erteilen oder vorsätzlich falsche Angaben macht, wird mit Busse bestraft.

2 Wird die Widerhandlung wiederholt begangen, ist die Strafe Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken.

Art. 29

Widerhandlung gegen die Vorschrift über die Sprachenvielfalt

1

Wer vorsätzlich einen Filmtitel zur Erstauswertung verleiht, an welchem ein registriertes Unternehmen bereits die Rechte für den gleichen Auswertungsbereich erworben hat, wird mit Busse bestraft.

2 Wird die Widerhandlung wiederholt begangen, ist die Strafe Haft oder Busse bis zu 100 000 Franken.

Art. 30

Widerhandlung gegen Massnahmen des Departements

1

Wer vorsätzlich einer Verfügung des Departements im Sinne von Artikel 20 Absatz 3, die unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels ergangen ist, nicht Folge leistet, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

2

Wird die Widerhandlung wiederholt begangen, ist die Strafe Haft und Busse bis zu 200 000 Franken.

Art. 31

Widerhandlung gegen die Vorschriften über die Abgaben

1

Wer vorsätzlich eine Abgabe nach Artikel 21 hinterzieht oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft, wird mit Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Abgabe oder des Vorteils bestraft.

2

Die fahrlässige Begehung wird mit Busse bis zum Betrag der hinterzogenen Abgabe oder des Vorteils bestraft.

5474

Filmgesetz

3 Kann der Abgabebetrag zahlenmässig nicht genau ermittelt werden, so wird er geschätzt.

4

Der Versuch, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil zu verschaffen, ist strafbar.

Art. 32

Zuständigkeit für die Strafverfolgung

1

Für die Verfolgung und die Beurteilung der strafbaren Handlung gilt das Bundesgesetz vom 22. März 19744 über das Verwaltungsstrafrecht.

2

Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde des Bundes im Sinne des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht ist das Departement.

6. Kapitel: Verfahren und Vollzug Art. 33

Verfahren und Rechtsmittel

Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19685 und des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 19436.

Art. 34

Vollzug

1

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften, soweit dieses Gesetz keine andere Instanz bezeichnet.

2 Der Bundesrat kann einzelne Vollzugsaufgaben privaten Organisationen übertragen.

Art. 35

Internationale Zusammenarbeit

Zur Förderung der internationalen Beziehungen auf dem Gebiet des Films kann der Bundesrat völkerrechtliche und privatrechtliche Verträge abschliessen, namentlich über:

4 5 6

a.

Koproduktionen;

b.

die finanzielle Beteiligung an internationalen Produktionen;

c.

die Promotion von Filmen;

d.

kulturelle Bestrebungen im Bereich des Films;

e.

die finanzielle Beteiligung an internationalen Förderungsmassnahmen.

SR 313.0 SR 172.021 SR 173.110

5475

Filmgesetz

7. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 36

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Bundesgesetz vom 28. September 19627 über das Filmwesen wird aufgehoben.

Art. 37

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 19438 Art. 100 Abs. 1 Bst. q (neu) 1

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausserdem unzulässig gegen: q.

auf dem Gebiet der Kulturförderung: 1. Verfügungen über Beitragsgesuche an die Stiftung Pro Helvetia; 2. Verfügungen im Bereich der Filmförderung.

2. Bundesgesetz vom 21. Juni 19919 über Radio und Fernsehen Art. 31 Abs. 2 Bst. d und e (neu) 2

Die Konzession kann insbesondere Auflagen enthalten über: d.

den Anteil an Produktionen von veranstalterunabhängigen Unternehmen;

e.

die Pflicht, an Stelle der Programmleistungen nach denBuchstaben c und d eine Filmförderungsabgabe von höchstens 4 Prozent der Bruttoeinnahmen zu entrichten.

Art. 38

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

11103

7 8 9

AS 1962 1706, 1969 767, 1970 509, 1974 1857, 1975 1801, 1987 1579, 1991 857, 1992 288 SR 173.110 SR 784.40

5476