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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung des zwischen der Gesellschaft der Drahtseilbahn Les Avants-Sonloup und der Gesellschaft der Montreux-Berner Oberland-Bahn abgeschlossenen Betriebsvertrages nebst Nachtrag.

(Vom 10. März 1911.)

Tit.

Mit Eingaben vom 22. Oktober, 14. und 16. November 1910 legte die Gesellschaft der Drahtseilbahn Les Avants-Sonloup zuhanden der Bundesversammlung den Vertrag vom 5. Oktober 1910 vor, durch welchen der Betrieb ihrer Linie der Gesellschaft der Montreux-Berner Oberland-Bahn übertragen wird.

Gemäss Art. 2 dieses Vertrages übernimmt die Gesellschaft der Montreux-Berner Oberland-Bahn (M. 0. B.) folgende Verpflichtungen : a. die Stellung, bezw. Ernennung und Ausbildung des für den Betrieb der Eisenbahn Les Avants-Sonloup (L. A. S.)

nötigen Personals; b. den Erlass aller für den internen und direkten Verkehr nötigen Réglemente, Vorschriften, Dienstbefehle, Anzeigen und Zirkulare; c. die Erstellung und Einführung sämtlicher Tarife für die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern etc. im internen und eventuell auch im direkten Verkehr mit ändern Transportunternehmungen ;

653 d. den Zugsdienst; «. den Unterhalt des Geleises und der Luftleitungen (Telephon, Kraftleitung), sowie des Rollmaterials; /'. die Sekretariatsgeschäfte, die Einnahmenkontrolle, die Buchund Kassafuhrung; g. die Versicherung des Personals, der Reisenden, der Drittpersonen, der Güter, des Gepäcks, des Rollmaterials; h. die Erledigung der den Betrieb der Gesellschaft L. A. S.

betreffenden Reklamationen und Prozesse, soweit die streitigen Summen Fr. 500 nicht überschreiten.

Nach Art. 3 ist die Anstellung, Beförderung und Entlassung des ganzen von der Gesellschaft der M. 0. B. für den Dienst der L. A. S. zur Verfügung gestellten notwendigen Per.sonals ausschliesslich der Gesellschaft der M. 0. B. vorbehalten.

Letzterer liegt die Aufsicht und die Disziplinargewalt über das gesamte Personal ob, das somit ihr allein unterstellt ist. Sie ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen des Verwaltungsrates der L. A. S.

jeden Angestellten, der zu begründeten Klagen Anlass geben sollte, zu versetzen, zu. bestraf en oder zu entlassen.

Da das gesamte von der M. 0. B. angestellte Personal der Hülfskasse beizutreten hat, so verpflichtet sich die Gesellschaft der L. A. S., der Kasse nach Massgabe ihrer Vorschriften einen Beitrag zu zahlen, der den Ausgaben für die Besoldung des in ihrem Dienste verwendeten Personals entspricht, nämlich 6 % ·von Fr. 8500 per Jahr, zahlbar in monatlichen Raten am Ende eines jeden Monats.

Die Gesellschaft der L. A. S. hat zur Deckung eines allfälligen Defizits der Hülfs- und Pensionskasse beizutragen, und zwar im Verhältnis zur Höhe der Besoldungen des in ihrem Dienste verwendeten Personals.

Im Falle der Auflösung des Betriebsvertrages hat die M. 0. B.

·der L. A. S. ein mit dem Dienste vertrautes Personal zur Verfügung zu stellen. Die L. A. S. ist verpflichtet, diejenigen Angestellten, welche bis dahin den Dienst auf ihrer Linie besorgt haben, zu übernehmen und ihre Anstellungsverträge einzuhalten.

Die Gesellschaft der M. 0. B. hat in diesem Falle der L. A. S. einen von einem Experten zu bestimmenden Teil ihres Hülfs- und Pensionsfonds abzutreten. Dieser Experte wird, falls eine Verständigung nicht zustande kommt, vom Präsidenten des Sundesgerichtes ernannt.

Bundesblatt. 63. Jahrg. Bd. I.

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Einige Artikel betreffen die finanziallen Beziehungen zwischen der Bahneigentümerin und der botriebsfiihrenden Gesellschaft.

Gemäss Art. 11 behält sich der Verwaltungsrat der L. A. S.

unter anderai die Entscheidung über folgende Punkte vor: a. Jahresrechnung und Bilanz; Festsetzung der auf die Aktien entfallenden Dividenden, der Tantiemen des Ver'jvaltungsrates und der Gratifikationen an das Personal, der Einzahlungen in den Reserve-, Erneuenmgs- und Amortisationsfonds ; b. Genehmigung der Tarife und Fahrpläne; c. Prozesse jeder Art, sowie Reklamationen oder ausserordentliche Ausgaben, deren Betrag Fr. 500 überschreitet; d. Vertrage betrefi'end Versicherung gegen Feuerschaden und Festsetzung der Höchstbeträge sämtlicher Versicherungspolicen.

Art. 12 bestimmt, dass der Betriebsvertrag am Tage der Betriebseröffnung der Linie L. A. S. in Kraft treten und am 31. Dezember 1914 ablaufen soll. Wenn von der einen oder ändern Partei nicht mindestens 6 Monate vor dem Ablaufe gekündet wird, so bleibt er ohne weiteres für 3 Jahre in Kraft.

In gleicher Weise wird der Vertrag auch weiterhin erneuert, wenn er nicht 6 Monate vor einem Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird.

Im Art. 13 ist vorgesehen, dass alle Streitigkeiten, diezwischen den beiden vertragschliessenden Gesellschaften in bezug auf die Ausführung des Vertrages entstehen könnten, durch ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht zu entscheiden sind, das, falls die Parteien sich nicht einigen können, vom Präsidenten des Bundesgerichtes zu ernennen ist. Dieses Schiedsgericht hat nach einem summarischen Vorfahren endgültig zu entscheiden.

Mit Schreiben vom 13./18. Januar 1911 legte die Gesellschaft der Montreux-Berner Oberland-Bahn behufs Genehmigung noch einen Nachtrag zu diesem Betriebsvertrage vor. Dieser Nachtrag vom 18. Januar 1911 enthält folgende Bestimmungen: Art. l, Absatz 2 und Art. 2, lit. ö, des Betriebsvertrages werden abgeändert und erhalten folgende Fassung : Art. l, Absatz 2: ,,Der Betrieb der Eisenbahn Les AvantsSonloup geschieht- gemäss den auf der Linie M. 0. B. gültigen

655 Reglementen und Betriebsvorschriften, soweit nicht von der Gesellschaft L. A. S. oder von der Aufsichtsbehörde andere für den Betrieb der Drahtseilbahn notwendige Vorschriften erlassen werden."1 Art. 2, lit. b: ,,Der Erlass sämtlicher für den innern und direkten Verkehr notwendigen Réglemente, Anweisungen, Dienstbefehle, Anzeigen und Zirkulare, die Feststellung der Fahrpläne und deren Vorlage an die Behörden nach erfolgter Verständigung mit der Gesellschaft L. A. S.a Die Regierungen der Kantone Waadt, Freiburg und Bern erklärten in ihren bezüglichen Vernehmlassungen, dass sie gegen den in Frage stehenden Vertrag und den ihn ergänzenden Nachtrag nichts einzuwenden haben.

Da auch wir keine Bemerkungen zu machen haben, so empfehlen wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme, der den üblichen Vorbehalt enthält, dass für die Erfüllung der von der betriebführenden Gesellschaft übernommenen gesetzlichen und konzessionsmässigen Verpflichtungen auch die Bahneigentümerin haftet.

Wir benützen auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 10. März

1911.

jn Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Rmcket.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Genehmigung des zwischen der Drahtseilbahn Les AvantsSonloup und der Gesellschaft der Montreux-Berner Oberland-Bahn abgeschlossenen Betriebsvertrages nebst Nachtrag.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. der Eingaben der Eisenbahngesellschaft Les Avants-Sonloup vom 22. Oktober, 14. und 16. November 1910 und einer Eingabe der Direktion der Montreux-Berner Oberland-Bahn vom 13./18. Januar 1911 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 10. März 1911, beschliesst: 1. Dem unterm 5. Oktober 1910 zwischen der Gesellschaft der Drahtseilbahn Les Avants-Sonloup und der Gesellschaft der Montreux-Berner Oberland-Bahn abgeschlossenen Betriebsvertrag nebst Nachtrag vom 18. Januar 1911 wird die Genehmigung mit dem Vorbehalt erteilt, dass für die Erfüllung der von der Gesellschaft der Montreux - Berner Oberland-Bahn übernommenen gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über 'den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft auch die Bahneigentümerin haftet.

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzüge dieses Beschlusses, der am 15. April 1911 in Kraft tritt, beauftragt.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung des zwischen der Gesellschaft der Drahtseilbahn Les Avants-Sonloup und der Gesellschaft der Montreux-Berner Oberland-Bahn abgeschlossenen Betriebsvertrages nebst Nachtrag.

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1911

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151

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15.03.1911

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652-656

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