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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Wahl der eidgenössischen Geschwornen.

(Vom 27. September 1911.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Die sechsjährige Amtsdauer der im Herbste 1905 gewählten eidgenössischen Geschwornen läuft mit dem 31. Dezember dieses Jahres zu Ende, und wir sehen uns infolgedessen in der Lage, Sie einzuladen, gleichzeitig mit den Mitgliedern des Nationalrates auch diese Geschwornen für eine neue Amtsdauer wählen zu lassen.

Die Wahl hat auf Grundlage der Art. 109--114 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, vom 22. März 1893 (A. S. n. F. XIII, 455), zu geschehen.

Indem wir auf unser Kreisschreiben vom 28. September 1893 verweisen, wiederholen wir, mit Bezug auf Art. 110, Absatz; 2, des angeführten Bundesgesetzes, dass nach allgemeiner Übung und im Sinne des Art. 72 der Bundesverfassung die Bruchteile von 500 Seelen und darüber für 1000 Einwohner zu zählen sind.

Jedoch darf, abgesehen von der hiernach bezeichneten Ausnahme, die Bruchzahl für die runde Zahl im nämlichen Kanton selbstverständlich nur einmal gezählt werden. Es wird daher jeder Kanton seine Massnahmen so zu treffen haben, dass das Endresultat das Verhältnis von einem Geschwornen auf 1000 Einwohner für den ganzen Kanton erzielt wird.

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In den Kantonen Freiburg, Bern, Wallis und Graubünden, die zu zwei Bezirken gehören (Art. 109 B.-G.), ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Verteilung je des einen Geschwornen auf 1000 Einwohner in der Weise berechnet werde, dass der Bevölkerung jeder Sprache ihre Anzahl Geschworner nach Verhältnis so genau wie möglich zukomme. Zu diesem Zwecke und zu leichterer Hebung allfälliger Schwierigkeiten kann in Abänderung der oben erwähnten Bestimmung in den genannten vier Kantonen eine Bruchzahl von 500 Seelen und darüber auf 1000 Einwohner zweimal gezählt werden, d. h. einmal für die Bevölkerung deutscher und einmal für die Bevölkerung französischer oder italienischer Zunge. Bei der Repartition der Zahl der von jedem Kanton, bezw. von jedem Kantonsteil zu wählenden Geschwornen ist selbstverständlich die eidgenössische Volkszählung von 1910 zur Grundlage zu nehmen.

Wir benutzen auch diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 27. September

1911.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Ituchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

-·$3-0*5.--

Bundesblatt.

63. Jahrg.

Bd. IV.

IG

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Wahl der eidgenössischen Geschwornen. (Vom 27. September 1911.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1911

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4

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39

Cahier Numero Geschäftsnummer

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27.09.1911

Date Data Seite

220-221

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