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Schweizerisches Bundesblatt.

63. Jahrgang. IV.

N. 43

25. Oktober 1911.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 10 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Baum 15 Bp. -- Inserate franko an die Expedition.

Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & die. in Bern.

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Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an sämlich Kantonsregierungen betreffend Hülfsregistr, sowie Anmeldungs-, Löschungsbewilligungs-, Auszugsund Mitteilungsformulare zum Grundbuch.

(Vom 21. Oktober 1911.)

Hochgeachtete Herren !

In Sachen der Grundbuchführung hat Ihnen der Bundesrat durch Kreissehreiben vom 22. März 1910 (Bundesbl. II, 375) die Formulare für Hauptbuch und Pfandtitel zugestellt. Ferner hat er Ihnen bei jener Gelegenheit zur Kenntnis gebracht, dass er die Aufstellung der Formulare für die Hülfsregister, Auszüge, Mitteilungen, sowie den Erlass weiterer Anweisungen, dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement übertragen habe.

In Ausführung dieses Auftrages beehren wir uns, Ihnen in der Beilage die Formulare für Hülfsregister, Auszüge und Mitteilungen, wie auch verschiedene Beispiele zur Erläuterung der grundbuchlichen Einrichtungen zukommen zu lassen und damit einige Bemerkungen über die Gestaltung der Registerführung zu verbinden.

I. Als H ü l f s r e g i s t e r , die bei der Grundbuchführung erforderlich sind, werden in Art. 14 und 108 der Grundbuchverordnung vom 22. Februar 1910 genannt: Tagebuch, Eigentümerverzeichnis, Gläubigerregister, Pfändungsregister, Berichtigungsbuch und Register für die Korrespondenz. Für alle diese Register, einzig dasjenige für die Korrespondenz (Kopierbuch) ausgenommen, haben wir offizielle Formulare ausgearbeitet. Wir Bundesblatt. 63. Jahrg. Bd. IV.

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sind dabei von der Ansicht ausgegangen, dass die Verwendung dieser Formulare für die Kantone obligatorisch ist, sobald sie das eidgenössische Grundbuch einführen, dass aber, mit unserer Ermächtigung, für einzelne Register Ausnahmen geschaffen und Abänderungen daran vorgenommen werden können, sofern die besonderen Bedürfnisse eines Kantons dies rechtfertigen. Als Beispiel in dieser Richtung sei dio Führung des EigentümerVerzeichnisses oder des Gläubigerregisters nach dem Kartensystem (Zettelsystem) genannt, das überall da das Registersystem mit Vorteil ersetzen kann, wo häufige Mutationen eintreten und deshalb die Beibehaltung der alphabetischen Reihenfolge beim Eigentümerverzeichnis und der dem Hauptbuch entsprechenden Realordnung beim Gläubigerregister besondere Schwierigkeiten darbietet. Immerhin wird man auch beim Registersystem die Aufrechterhaltung der gewünschten Reihenfolge für längere Zeit dadurch ermöglichen können, dass man bei der Anlage des Grundbuches von den vier Feldern einer Seite nur eines benützt und die übrigen für spätere Änderungen vorbehält.

Für die Hülfsregister soll Papier verwendet werden, das den Anforderungen entspricht, die vom Bundesrate seinerzeit für das Zivilstandsregisterpapier aufgestellt worden sind t A. 8. n. F.

XXIII, 863). Die Materialverwaltung der Bundeskanzlei wird diese Normalpapiere und die gedruckten Formulare für die Hülfsregister zu folgenden Preisen an die Kantone abgeben, die dies wünschen : 100 Bogen ohne Druck

Formular ,,Tagebuch11, Format 58/44 cm Formular ,,Eigentümerverzeichnis", Format 58/44 cm Formular y)Gläubigerregister"', Format 58/44 cm Formular ,,Pfändungsregister1-1, Format 58/44 cm Formular ,,Berichtigungsbueh01, Format 58/44 cm

100 Bogen mit Druck

Fr.

5.--

Fr.

6. 95 (4seitig)

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II.A n m e l d u n g , L ö s c h u n g s b e w i l l i g u n g , Auszüge und M i t t e i l u n g e n . Für die Anmeldung und die Auszüge hat bereits die Grundbuchverordnung vom 22. Februar 1910 in Art. 13 und 105 amtliche Formulare in Aussicht genommen. Bei deren Aufstellung hat sich gezeigt, dass auch für die Mitteilungen des Grundbuchamtes an Beteiligte und Behörden und für die

359 Löschungsbewilligungen mit Vorteil gedruckte Formulare verwendet werden dürften. Der Gebrauch dieser Formulare ist, abgesehen von den amtlichen Auszügen aus dem Grundbuch, weder für den Grundbuchverwalter noch für die Beteiligten obligatorisch ; Anmeldung und Löschungsbewilligung können natürlich auch in anderen Formen von den Parteien eingereicht werden, und Mitteilungen wird der Grundbuchverwalter ebenfalls häufig in anderer Weise den Beteiligten zukommen lassen.

Die amtlichen Auszüge aus dem Grundbuch sollen aus dem gleichen Papier hergestellt werden, wie die Hülfsregister (Zivilstandsregisterpapier) ; für die übrigen Formulare genügt ein haltbares Papier mittlerer Qualität (vgl. A. S. n. F. XXVII, 86). Für deren Bezug werden die Kantone ebenfalls an die Materialverwaltung der Bundeskanzlei gelangen können, die sowohl Papier als gedruckte Formulare zu nachstehenden Preisen abgeben wird : 100 Bogen ohne Druck

100 Bogen mit Druck

Allgemeines Auszugsformular, Format Fr.

Fr.

22/29 cm 1. 25 2.10 (Iseitig) Auszugsformular für Grundpfandverschreibungen, Format 22/36 cm . 1.60 2.85 (2seitig) Formulare für Anmeldung, Löschungsbewilligung und Mitteilungen, Format 22/29 cm. Qualität fein weiss Bücherpapier --.85 1. 70 (Iseitig) Im einzelnen bemerken wir : A n m e l d u n g und L ö s c h u n g s b e w i l l i g u n g sind dazu bestimmt, den Verkehr mit dem Grundbuchamt zu erleichtern.

Je nach der kantonalen Organisation werden diese Formulare auf den Grundbuchämtern den persönlich erscheinenden Parteien zur Verfügung stehen und auf Weisung des Beamten ausgefüllt werden können, oder sie werden an die Urkundspersonen abgegeben, die den Verkehr mit den Grundbuchämtern vermitteln.

Bei den A u s z ü g e n ist neben einem allgemeinen ein spezielles Formular für die Grundpfandverschreibung vorgesehen, für die nach den gesetzlichen Vorschriften kein Pfandtitel, sondern bloss ein Auszug aus dem Grundbuch oder eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt werden darf (ZGB Art. 825 und GBVo.

Art. 60).

Auf gleiche Weise wurde bei den M i t t e i l u n g e n verfahren, mit der Besonderheit, dass die speziellen Formulare hier bedeutend zahlreicher sind. Solehe spezielle Formulare scheinen

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uns besonders praktisch für die Fälle der Abweisung einer Anmeldung (Nr. 1), der Anzeige der erfolgten Schuldübernahme durch den Erwerber eines verpfändeten Grundstücks (Nr. 2) und der Zerstückelung oder Teilung eines Grundstücks, mit oder ohne Eigentuniswechsel (Nr. 3 bis 8). Schon die Grundbuchverordnung hat die zahlreichen Obliegenheiten des Grundbuchverwalters bei Teilung oder Zerstückelung einer Parzelle besonders hervorgehoben, und wir glauben, dass durch Gebrauch dieser Formulare Nr. 3 bis 8 den Grundbuchverwaltern ihre Aufgabe nicht unwesentlich erleichtert wird. Im Interesse der Beteiligten sind die Formulare mit den Gesetzestexten versehen worden, auf die Bezug genommen wird. Im übrigen verweisen wir auf die Beispiele, die über die Bedeutung der Auszugs- und Mitteilungsformulare am besten Aufschluss geben. Je nach den Erfahrungen mit diesen Mitteilungsformularen wird man deren Zahl im Lauf der Zeit noch vermehren und für einzelne weitere Fälle einrichten können, für die einstweilen das allgemeine Mitteilungsformular zu verwenden ist. Endlich wollen wir nicht unterlassen, darauf hinzuweisen, dass diese Mitteilungsformulare, mit oder ohne Abänderungen, auch in denjenigen Kantonen zur Verwendung gelangen können, die vorläufig noch kein Grundbuch besitzen oder ihr bisheriges Grundbuchsystem weiterführen.

III. B e i s p i e l e f ü r d i e G r u n d b u c h f ü h r u n g u n d A u s s t e l l u n g der P f a n d t i t e l . Mit der Aufstellung der Hülfsregister und Formulare haben wir die Ausarbeitung von Beispielen für das Hauptbuch und die Pfandtitel verbunden, was bei der Einführung dieser Neuerungen in den Kantonen gewiss etwelche Dienste leisten kann. Wir möchten jedoch bei diesem Anlass ausdrücklich hervorheben, dass diese Beispiele keinen ändern Zweck verfolgen als die Verwendung der Register und Pfandtitel zu veranschaulichen. Inbesondere dürfen sie nicht als verbindliche Anweisung an die Grundbuchverwalter aufgefasst werden, und es soll nicht die Meinung aufkommen, dass die Eintragungen nur in der vorgeschriebenen Art und Weise richtig gemacht werden können.

Mit vorzüglicher Hochachtung.

B e r n , den 21. Oktober 1911.

22 Beilagen.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement: Hoffmann.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Hülfsregister, sowie Anmeldungs-, Löschungsbewilligungs, Auszugs- und Mitteilungsformulare zum Grundbuch. (Vom 21. Oktober 1911.)

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1911

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43

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25.10.1911

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