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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beschwerde von Friedrich Schnell und Arthur Weher, beide in der Wintermatt Gemeinde Kirchlindach, gegen den Entscheid des Bundesrats vom 15. November 1910 betreffend Verweigerung eines Wirtschaftspatents.

(Vom 7. März 1911.)

Tit.

Mit Entscheid vom 15. November 1910 wiesen wir die Beschwerde von Friedrich Schnell und Arthur Weber gegen einen Beschluss des Regierungsrats des Kantons Bern vom 28. Mai 1910 ab. Der Regierungsrat hatte in jenem. Beschluss die Übertragung des Ganzjahrespatents für die Wintermatt, Gemeinde Kirchlindach, auf die Rekurrenten verweigert;, weil kein Bedürfnis für eine ständige Wirtschaft auf der überdies der polizeilichen Kontrolle nicht leicht zugänglichen Liegenschaft bestehe. Dieser Beschluss des Regierungsrats mochte zunächst etwas befremdlich erscheinen, da auf der Wintermatt schon seit einer Reihe von Jahren eine Wirtschaft betrieben worden war. Dennoch schützten wir die regierungsrätliche Schlussnahme, weil dem Inhaber eines Wirtschaftspatents kein wohlerworbenes Recht aus dieser polizeilichen Bewilligung zusteht, weil nach dem bernischen Wirtschaftsgesetz die patenterteilende Behörde bei jeder Patenterneuerung oder -Übertragung berechtigt ist, die Bedürfnisfrage neu zu prüfen, und weil endlich die dem Patentübertragungesuch der Rekurrenten entgegengehaltene neue Beurteilung der Bedürfnisfrage nicht willkürlich erschien.

661 Über unsern Entscheid vom 15. November 1910 beschweren sich Friedrich Schnell und Arthur Weber bei Ihnen, Tit., mit Eingabe vom 15. Dezember 1910 und stellen das Begehren, es seien in Abänderung des bundesrätlichen Entscheides die Beschwerde des Rekurrenten (an den Bundesrat) und die darin enthaltenen Anträge gutzuheissen. Im Begleitschreiben zur Rekurseingabe ersuchten die Rekurrenten uns um Erlass einer provisorischen Verfügung, wonach Ihnen der Weiterbetrieb der Wirtschaft bis zur definitiven Erledigung der Beschwerde gestattet sein sollte. Wir wiesen dieses Gesuch mit Schlussnahme vom 27. Dezember 1910 ab.

Der Regierungsrat des Kantons Bern, dem wir die an Sie gerichtete Beschwerde zur Vernehmlassung übermittelten, begnügt sich, mit Schreiben vom 13. Januar 1911 festzustellen, dass die Beschwerde nichts Neues enthalte, und beantragt Abweisung der Beschwerde.

Da in der Tat Friedrich Schnell und Arthur Weber gegen unsern Entscheid keinerlei neue Gründe ins Feld zu führen haben, so glauben auch wir, uns weiterer Ausführungen enthalten zu dürfen und stellen Ihnen, Tit., daher, indem wir im übrigen auf die Akten verweisen, den A n tr ag:

;

Die Beschwerde sei abzuweisen.

Bern, den 7. März 1911.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Buchet.

Der I. Vizekanzler : David.

662 Beilaye.

Bundesratsbeschluss über

die Beschwerde von Friedrich Schnell und Arthur Weber, beide in der Wintermatt, Gemeinde Kirchlindach, betreffend Verweigerung eines Wirtschaftspatents.

(Vom 15. November 1910.)

Der schweizerische Bundes rat hat

über die Beschwerde von Friedrich Schnell und Arthur Weber, beide in der Wintermatt, Gemeinde Kirchlindach, betreffend Verweigerung eines Wirtschaftspatents, auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements, f o l g e n d e n Beschluss gefasst: A.

In tatsächlicher Beziehung wird festgestellt:

I.

Im Jahre 1901 wurde für die im Übrigen der Landwirtschaft; dienende Liegenschaft Wintermatt in der Gemeinde Kirchlindach ein Sommerwirtschaftspatent erteilt. Auf wiederholtes Ansuchen hin erhielt der Besitzer dieser Wirtschaft ,,zum Waldrand" für das Jahr 1902 ein Ganzjahrespatent. Der Gemeinderat von Kirchlindach und das Regierungsstatthalteramt Bern I empfahlen das Gesuch namentlich unter Hinweis auf die damalige schlechte Führung der Wirtschaft in Oberlindach, die zudem, wie in der Begutachtung des Regierungsstatthalters betont wurde, nur sehr beschränkte

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Räumlichkeiten besitzt. Seither ging die Liegenschaft mehrfach in andere Hände über, und die Bewilligung zum Betrieb einer Wirtschaft während des ganzen Jahres wurde jeweilen ohne weiteres auf den neuen Eigentümer oder Pächter übertragen. Erst als im März des laufenden Jahres die neuen Besitzer der Wintermatt, Friedrich Schnell und Arthur Weber, sich um Übertragung des Patentes bewarben, wurde sie ihnen von der Direktion des Innern des Kantons Bern verweigert. Eine hiergegen an den Regierungsrat gerichtete Beschwerde wurde mit Entscheid vom 28. Mai 1910 gestützt auf die amtlichen Berichte des Gemeinderates von Kirchlindach und des Regierungsstatlhalters von Bern abgewiesen, die übereinstimmend erklärten, eine Wirtschaft in der Wintermatt entspreche wegen ihrer Abgelegenheit keinem Bedürfnis und sei mit dem öffentlichen Wohl nicht vereinbar. Der Entscheid führt ferner aus, der Hauptgrund für die Bewilligung der Wirtschaft ,,zum Waldrand' 1 sei dahingefallen, da die Wirtschaft in Oberlindach nunmehr gut geführt werde.

Die einmalige Bejahung der Bedürfnisfrage habe nicht ohne weiteres Geltung für alle Zukunft; sie könne und müsse bei Patenterneuerungen oder -Übertragungen neu geprüft werden, namentlich auch in Verbindung mit der Frage der Gefährdung des öffentlichen Wohles. In letztgenannter Hinsicht sei nun gegenüber der Wirtschaft ,,zum Waldrand 11 zu betonen, dass sie infolge ihrer Abgelegenheit leicht zum Sammelplatz von Leuten werden könne, die ungebunden ihren Gelüsten fröhnen wollen. Dass dies für die erste Zeit des Betriebes zutreffe, werde auch von den Rekurrenten zugegeben; aber angesichts der Tatsache, dass, wie im Jahre 1902 in zwei Fällen, auch im Jahre 1909 dort eine Kellnerin in Schande gebracht worden sei, liege die Befürchtung nahe, es möchten sich solche Fälle auch in Zukunft wiederholen.

Die Rekurrenten haben für die Wintermatt einen Preis bezahlt, welcher ihrem Wert als landwirtschaftliches Grundstück entspricht, so dass durch Entziehung des Patentes keine empfindliche Wertverminderung des Heimwesens eintrete.

n.

Mit Beschwerde vorn 25. Juli 1910 verlangen die Rekurrenten, der Bundesrat wolle die Regierung des Kantons Bern anweisen, das verlangte Patent zu erteilen, eventuell er wolle die bernische Regierung einladen, auf Grund einer neuen Untersuchung einen neuen Entscheid zu fällen.

Zur Bagründung dieser Begehren führen die Rekurrenten im wesentlichen folgendes aus:

664 Nachdem vor zehn Jahren und seither mehrmals die Bedürfnisfrage hinsichtlich der ,,Wirtschaft zum Waldrand1* bejaht worden sei, könne sie nicht jetzt plötzlich verneint werden, wenn sich nicht eine Änderung der massgebenden Verhältnisse nachweisen lasse. Das sei hier nicht der Fall. Dass die Wirtschaft in Oberlindach jetzt besser geführt werde als früher, dürfe nicht als solche Änderung betrachtet werden ; denn für die Bedürfnisfrage sei nicht die Führung bestehender Wirtschaften massgebend, sie müsse vielmehr nach objektiven Kriterien, wie Bevölkerungszifier, Verkehr, Lage der projektierten Wirtschaft etc. beurteilt werden. Die gegenteilige Auffassung würde, wie der vorliegende Fall zeige, zu den willkürlichsten Konsequenzen führen. Auf die Zeugnisse des Gemeinderates Kirchlindach könne ebenfalls nicht abgestellt werden, da dasjenige vom Jahr 1909 in direktem Widerspruch zu demjenigen vom Jahr 1901 stehe, was sich wohl darauserkläre, dass der gegenwärtige Gemeindepräsident der Schwager des Wirts in Oberlindach sei. Entgegen der Ansicht der Gemeindebehörde müsse betont werden, dass, wenn dies auch vielleicht früher möglich gewesen wäre, doch heute das Bedürfnis nach einer Wirtschaft in der Wintermatt nicht mehr geleugnet werden könne. Sie bilde mit ihrer prachtvollen Aussicht und ihrer Lage in der Nähe grosser Waldungen ein beliebtes Ausflugsziel; ihre Existenzberechtigung werde überdies von zirka 200 Bürgern der umliegenden Ortschaften unterschriftlich bezeugt, und diesem Zeugnis dürfe doch wohl auch gegenüber den schwankenden Gutachten der Gemeindebehörde einiges Gewicht zukommen.

Was endlich die Gefährdung der öffeotlichen Sittlichkeit und Ordnung durch den Wirtschaftsbetrieb in der Wintermatt betreffe, so sei festzustellen, dass die Verführungsfälle mit dem Wirtschaftsbetrieb in keinem Zusammenhang stehen. Der erste Wirt habe bei seinem Wegzug aus der Wintermatt seine zwei Töchter dort allein zurückgelassen und diese, nicht Kellnerinnen, seien damals zu Schaden gekommen. Übrigens könne diese 8 Jahre zurückliegende Angelegenheit heute nicht mehr in Betracht fallen.

Auch im Jahr 1909 habe es sich nicht um eine Kellnerin, sondern um eine Verwandte des Wirts gehandelt, die von ihrem Liebhaber verfuhrt und im Stich gelassen worden sei.

Das komme schliesslich nicht nur in Wirtschaften vor. Die
Gemeindebehörde von Kirchlindach selbst sei sich übrigens dessen sehr wohl bewusst gewesen, dass dieser Vorfall mit der Wirtschaftsführung nicht im Zusammenhang stehe, ansonst sie dem Wirt kaum ein vorzügliches Zeugnis ausgestellt hätte, als er zur Übernahme einer ändern Wirtschaft nach Scheuren verzogen sei.

665 Die Rekuvrenten bieten jede Garantie dafür, dass sich solche Fälle unter ihrer Wirtschaftsführung nicht wiederholen werden, und dass ·die Wirtschaft nicht zum Stelldichein von Leuten werde, die ein ungebundenes Leben führen wollen. Im übrigen sei es nur als Vorteil zu erachten, wenn die Wirtschaft etwas abseits der staubigen Landstrasse in der Nähe grosser, von vielen Wegen durchzogenen Waldungen liege und daher zumeist von Spaziergängern ·aufgesucht werde. Sie sei von jeher als solide, einfache ländliche Wirtschaft geführt worden und so werde es auch inskünftig bleiben.

Da die Wirtsleute ausserdem Landwirtschaft betreiben, so seien ·sie nicht einzig auf den Wirtschaftsverdienst angewiesen und auch nicht genötigt, jedermann in ihrer Wirtschaft zu bewirten und .zum Trinken anzuhalten. Immerhin mache der Verdienst aus der Wirtschaft etwa die Hälfte der Gesamteinnahmen des Betriebes ·der Wintermatt aus; es sei daher unrichtig zu behaupten, der Entzug des Wirtschaftspatents bedeute keine Schädigung der Re.kurrenten ; sie würden vielmehr dadurch eine Einbusse von zirka Fr. 15,000 erleiden.

Aus alledem ergebe sich, dass der angefochtene Entscheid ·ein willkürlicher sei, und dass die Beschwerde hiergegen geschlitzt ·werden müsse.

m.

In seiner Vernehmlassung vom 7. September 1910 beantragt der Regierungsrat des Kantons Bern Abweisung der Beschwerde.

Zur Begründung verweist er in erster Linie auf die Motive des angefochtenen Entscheides, die er im wesentlichen durch folgende .Ausführungen ergänzt : Gemäss § 6 des bernischen Wirtschaftsgesetzes vom 15. Juli 1894 müsse die Bedürfnisfrage auch bei Gesuchen um Übertragung ·eines Wirtschaftspatentes jeweilen neuerdings geprüft werden. Diese Bestimmung wäre bedeutungslos, wenn, wie die Rekurrenten meinen, eine von der erstmaligen abweichende Beurteilung der Bedürfnisfrage bei ein und derselben Wirtschaft nur dann nicht willkürlich wäre, sofern eine Änderung in den tatsächlichen Umständen eingetreten sei. Nach dieser Theorie könnte ein ehemaliger Irrtum bei der Beurteilung des Bedürfnisses nie mehr gut gemacht werden; .der durch den Irrtum entstandene gesetzwidrige Zustand müsste in alle Ewigkeit fortdauern. Diese Auffassung gehe offenbar viel .zu weit. Verlangt könne nur werden, dass die veränderte Stellungnahme der entscheidenden Behörde gehörig begründet sei. Eine «eingehende Prüfung der massgebenden Umstände habe ergeben,
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Sommerwirfcschaft ihre Existenzberechtigung hätte, doch das Bedürfnis uach einer Jahreswirtsehaft entschieden verneint werden müsse. Die isolierte Lage abseits der Landstrasse und in nächster Nähe des Waldes lasse namentlich im Winter nur einen geringen Zuspruch von Gästen erwarten, erschwere die Polizeiaufsicht in hohem Masse und lege die Befürchtung nahe, die Wirtschaft werde nicht selten von Leuten aufgesucht werden, die gerne sich abseits begeben. Der Gemeinderat von Kirchlinduch habe daher schon im Jahr 1901 das Bedürfnis nach einer Jahreswirtsehaft in der Wiutermatt entschieden verneint, und die Umwandlung des damals erteilten Sommerwirtschar'tspateules in eine Bewilligung für das ganze Jahr sei durch zufällige Umstände veranlagst worden* und von Anfang an mit dem Gesetz irn Widerspruch gestanden; sie hätte, wenn die gesetzlichen Vorschriften genau beobachtet worden wären, schon längst aufgehoben werden sollen. Dass dies nun nach reiflicher eingehender Prüfung geschehe, könne nicht, als Willkür bezeichnet werden.

B.

In rechtlicher Beziehung fälit in Betracht: Durch das Wirtseliai'tspateut erhält der Putenterwerber vom.

Staat lediglich die Befugnis, seia Gewerbe unter den vom Gesetz aufgestellten Bedingungen auszuüben. Es steht dem Patentinhaber kein wohlerworbenes Recht aus der polizeilichen Bewilligung zu.

Bei jedem Gesuch um Erneuerung oder Übertragung einer solchen Bewilligung kann aufs neue geprüft werden, ob die Voraussetzungen, »n die das Gesetz die Bewilligung knüpft, im gegebenen Fall zutreffen, und die Erneuerung oder Übertragung kann jederzeit verweigert werden, wenn sieh herausstellt, dass jene Voraussetzungen, überhaupt nie vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind (vgl. Entscheid des Bundesrwtes in Sachen Fuchs.mann gegen Zürich vom 27. Dezember 1907, Bundesblalt 1U08, I, 58). Diese Sätze gelten auch im vorliegenden Fall, wo die Übertragung der Wirtsehaftsbewilligung verweigert wird, weil die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung eines Jnhrespatcnles für die Wirtschaft ,,zum Waldrand" in der Wintermatt überhaupt nie vorhanden gewesen seien. Zuzugeben ist, dass es etwas lange gedauert hat, bis die pateoterteilende Behörde zur Erkenntnis dieser Sachlage gelangte; allein dieser Umstand an sich macht die Verweigerung der PatentübertraguDg nicht rechts- oder verfassungswidrig. Unzulässig wäre sie nur dann, wenn die neue Beurteilung der für die Patenterteilung massgebenden Umstände, also im vorliegendes

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Fall namentlich der Bedurfnisfrage, sich nicht auf sachliche Gründe stutzte, wenn sie willkürlich wäre. Dies ist nun nicht der Fall.

Es leuchtet vielmehr ein, dass die Lage der Wintermatt abseits des kaum 1,5 km langen Strassenstückes, welches die mit Wirtschaften versehenen Dörfer Oberlindach und Diemerswil verbindet, namentlich für einen Wirtschaftsbetrieb im Winter kaum geeignet erscheint. Die Entfernung zwischen den beiden Dörfern ist so kurz, dass auf dieser Strecke eine weitere Trinkgelegenheit gewiss überflüssig genannt werden darf. Ausserdem legen gerade diese Umstände den Gedanken nahe, dass die Wirtschaft ,,zum Waldranda, um im Winter eine gewisse Kundschaft zu erhalten, voraussichtlich zu Auskunftsmitteln greifen müsste, deren Förderung mit dem öffentlichen Wohl nicht vereinbar wäre und deren Bekämpfung um so weniger leicht fiele, als die isolierte Lage der Wirtschaft die polizeiliche Kontrolle ohnehin einigermassen erschwert. Die auf solche sachliche Erwägungen gestützte Verweigerung einer Bewilligung für den Betrieb einer Wirtschaft während des ganzen Jahres kann daher nicht als willkürlich bezeichnet werden.

D e m g e m äs s w i r d e r k a n n t : Die Beschwerde wird abgewiesen.

B e i-n, den 15. November

1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der I. Vizekanzler: David.

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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend Einsendung der Entscheide über die falschen Herkunftsbezeichnungen.

(Vom 10. März 1911.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Art. 155, Absatz l, des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 (A. S. n. R XIII, 497) lautet : ,,Durch Beschluss des .Bundesrates kann für eine bestimmte Zeitdauer und in bezug auf eine bestimmte, durch Bundesgesetz geregelte Materie verfügt werden, dass sämtliche im Gebiete der Eidgenossenschaft ergehenden Gerichtsurteile, Strafbescheide von Verwaltungsbehörden und Entscheide von Überweisungsbehörden durch die Kantonsregierungen sofort nach deren Erlass unentgeltlich dem Bundesrate einzusenden sind."

In Erneuerung des Kreisschreibens, das wir, gestützt auf die hiervor angeführte Gesetzesbestimmung, am 11. Juli 1899 an Sie gerichtet haben, laden wir Sie hiermit ein, sämtliche in Ihrem Kanton ergehenden Gerichtsurteile, Strafbescheide von Verwaltungsbehörden und Entscheide von Überweisungsbehörden, welche sich auf f a l s c h e H e r k u n f t s b e z e i c h n u n g e n gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den Schutz der Eabrikund Handelsmarken und der Herkunftsbezeichnungen von Waren,

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beschwerde von Friedrich Schnell und Arthur Weher, beide in der Wintermatt Gemeinde Kirchlindach, gegen den Entscheid des Bundesrats vom 15. November 1910 betreffend Verweigerung eines Wirtsch...

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1911

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11

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148

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15.03.1911

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660-668

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