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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Nyon nach Grassier (Grenze).

(Vom 16. September 1911.)

Tit.

Mit Eingabe vom 15. Mai 1911 stellte die Gesellschaft der Eisenbahn von Nyon nach Grassier (Grenze) das Gesuch um Abänderung der ihr durch Bundesbeschluss vom 28. Juni 1902 (E. A. S. XVIII, 146) erteilten Konzession in dem Sinne, dass sie ermächtigt werde, für die Beförderung von Personen eine erste Wagenklasse mit einer auf 20 Rappen per Kilometer der Bahnlänge festgesetzten Maximaltaxe einzuführen und die für den Personentransport per Kilometer der Bahnlänge vorgesehenen Maximaltaxen von 10 Rappen auf 14 Rappen für die zweite Klasse und von 7 Rappen auf 10 Rappen für die dritte Klasse zu erhöhen.

Zur Begründung ihres Gesuches um Einführung einer ersten Wagenklasse macht die Gesellschaft geltend, dass eine grosse Zahl der die Bäder von Divonne benutzenden Fremden Billette I. Klasse verlangen.

Zur Rechtfertigung des Gesuches um Erhöhung der Taxen für die zweite und dritte Klasse weist sie darauf hin, dass ihre Einnahmen nicht hinreichen, ihre Ausgaben zu decken.

Die Festsetzung der Maximaltaxen auf 20 Rappen für die erste, auf 14 Rappen für die zweite und auf 10 Rappen für

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die dritte Klasse würde der Gesellschaft zu einer voraussichtlichen Mehreinnahme von Fr. 12,691. 30 verhelfen, die ihr gestatten würde, ihre ordentlichen Ausgaben und die Zinsen des Fr. 200,000 betragenden Obligationenkapitals zu decken, sowie ihre Gewinnund Verlustrechnung zu amortisieren, bis sie in den Stand gesetzt würde, den durch das Gesetz vorgeschriebenen Reservefonds anzulegen.

Der Staatsrat des Kantons Waadt hat sich in seiner Vernehmlassung vom 4. Juli 1911 zugunsten dieses Gesuches ausgesprochen.

Mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Art. 28, Absatz 2, der Konzession, die eine Erhöhung der Taxen vorsehen für den Fall, dass der von der Gesellschaft erzielte Reinertrag nicht hinreicht, um die Betriebskosten mit Einschluss der Zinsen des Obligationenkapitals zu decken, empfehlen wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf, durch den dem Gesuche entsprochen werden soll, zur Annahme.

Wir benützen diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 16. September

1911.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Buchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

150 (Entwurf.)

ßundesbeschluss betreffend

Abänderung der Konzession der Eisenbahn von Nyon nach Grassier (Grenze).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches der Gesellschaft der Eisenbahn von Nyon nach Crassier vom 15. Mai 1911 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 16. September

1911,

beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 28. Juni 1902 (E. A. S.

XVm, 146) erteilte und am 6. November 1903 (E. A. S. XIX, 187) abgeänderte Konzession einer Eisenbahn von Nyon nach Crassier (Grenze) wird neuerdings wie folgt abgeändert:' Die Bestimmungen von Art. 14, Absatz l--3 und Art. 15, Absatz l, werden durch folgenden Wortlaut ersetzt: Art. 14. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen mit drei Klassen aufstellen, deren Typus vom Bundesrat genehmigt werden muss.

In der Regel sind allen Personenzügen Wagen aller Klassen beizugeben; Ausnahmen kann nur der Bundesrat bewilligen.

Art: 15. Die Gesellschaft kann für die Beförderung von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze beziehen:

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in der ersten Wagenklasse 20 Rappen, in der zweiten Wagenklasse 14 Rappen, in der dritten Wagenklasse 10 Rappen per Kilometer der Bahnlänge.

Absatz 2 des Art. 15 wird gestrichen.

II. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher am 15. Oktober 1911 in Kraft tritt, beauftragt.

--Ss-OSi-

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Nyon nach Grassier (Grenze). (Vom 16. September 1911.)

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Jahr

1911

Année Anno Band

4

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38

Cahier Numero Geschäftsnummer

213

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.09.1911

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148-151

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