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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend den Abschluss einer Vereinbarung mit Frankreich über die Aufnahme von geisteskranken Angehörigen in Heilanstalten.

(Vom 17. Juli 1911.)

Getreide, liebe Eidgenossen !

Als es sich im März 1910 darum handelte, mit der Deutschen Reichsregierung die Übereinkunft zu treffen, wodurch die beiden Staaten die Verbindlichkeit eingegangen sind, sich gegenseitig von der A u f n a h m e g e i s t e s k r a n k e r A n g e h ö r i g e r des einen Landes in eine Heilanstalt des ändern Landes und von der Entlassung dieser Kranken aus einer solchen Anstalt zu benachrichtigen, hat unser Justiz- und Polizeidepartement die Kantonsregierungen angefragt, ob sie zum Abschlüsse eines solchen Übereinkommens mit dem Deutschen Reiche und eventuell mit weitern Staaten, sofern von solchen bezügliche Begehren eingehen sollten, ihre Einwilligung erteilen könnten. Die Kantonsregierungen antworteten sämtlich in zustimmendem Sinne sowohl bezüglich des Abkommens mit Deutschland als bezüglich des Abschlusses weiterer Vereinbarungen analoger Art.

Es ist nunmehr die französische Regierung mit dem Antrage an uns gelangt, die gegenseitige Benachrichtigung betreffend die Internierung und Entlassung von Geisteskranken möchte auch zwischen der Schweiz und Frankreich vereinbart werden. Im Hinblick auf die von den Kantonen im vorigen Jahre gegenüber

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unserm Justiz- und Polizeidepartement abgegebenen Erklärungen haben wir keinen Anstand genommen, dem Vorschlage der französischen Regierung zuzustimmen, und es tritt das bezügliche Abkommen sofort in Wirksamkeit.

Wir ersuchen Sie daher, inskünftig unserm Justiz- und Polizeidepartement zuhanden der französischen Botschaft dahier von jeder Aufnahme eines französischen Staatsangehörigen in eine Irrenheilanstalt Ihres Kantons und von jeder Entlassung eines französischen Angehörigen aus einer solchen Anstalt Kenntnis geben zu wollen. Die zu erstattenden Mitteilungen entsprechen den Angaben, die in Art. 3 der analogen schweizerisch-niederländischen Erklärung vom 25. März/17. April 1909 (Eidg. Gesetzsammlung n. F., Bd. 25, S. 414) vorgesehen sind. Dabei sei noch bemerkt, dass die französische Regierung den Wunsch geäussert hat, es möchten den Mitteilungen über die Internierung von Franzosen womöglich auch die Namen und Adressen der erwachsenen Kinder der geisteskranken Personen beigefügt werden.

Wie bereits in unserm Kreisschreiben vom 31. Oktober 1910 betreffend die Vereinbarung mit dem Deutschen Reiche, machen wir erneut darauf aufmerksam, dass die bezüglichen Mitteilungen in Form von selbständigen Bulletins zu erstatten sind, welche weitergeleitet werden können.

Wir benützen auch diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 17. Juli 1911.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend den Abschluss einer Vereinbarung mit Frankreich über die Aufnahme von geisteskranken Angehörigen in Heilanstalten. (Vom 17. Juli 1911.)

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Jahr

1911

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3

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30

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.07.1911

Date Data Seite

806-807

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