Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 1848/97 Widersprechende/r Mepha AG, 4147 Aesch, Schweizer Marke Nr. 420 238 ANTOX gegen Widerspruchsgegner/in René Michel, F-38000 Grenoble, Internationale Marke Nr. 665 793 ATOX Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 3. Mai 2000 Folgendes verfügt: 1. Der Widerspruchsgegner wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2. Der Widerspruch Nr. 1848/97 wird gutgeheissen.

3. Die provisorische vollumfängliche Schutzverweigerung gegen die internationale Marke Nr. 665 793 ATOX wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides in eine definitive vollumfängliche Schutzverweigerung umgewandelt.

4. Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem Institut.

5. Der Widerspruchsgegner hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1300 Franken (inklusive Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

6. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet (der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt).

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

16. Mai 2000

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung

2000-0962

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