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Bekanntmachungen von

Departementen id andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1910 und 1911.

1911

Monate

1910

Fr.

1911 Fr.

Mehreinnahme

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

Januar . . .

5,291,592. 85 5,745,795. 26

454,202. 41

Februar

5,608,549. 30 5,961,752. 30

353,203. --

März

. .

. . .

7,087,829. 38 7,907,537. 95 *) 819,708. 57

April . . .

Mai . . . .

Juui . . . .

6,453,088. 47

Juli . . . .

5,990,713- 12

6,835,257. -- 6,411,418.88

-- --

423,838. 12

0,503,635. 74

August . . .

6,261,976. 07

September . .

7,026,469. 07

Oktober

8,237,613. 15

. .

--

--

November . .

7,197,249. 80

Dezember . .

8,166,856. 02

Total 80,660,829. 97 Auf Ende April 24,823,228. 53 26,026,504. 39 1,203,275. 86

--

*) Hierin ist der Zoll auf Neuwein, der in den letzten Monaten des Jahres 1910 provisorisch verzollt und für welchen der 6prozentige Abzug nicht bewilligt wurde, mit Fr. 656,614. 74 inbegriffen.

,

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Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Sensetalbahn-Gesellschaft stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die 11,« i km lange normalspurige Eisenbahnlinie von Flamatt über Laupen nach Gümmenen samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen im zweiten Rang zu verpfänden behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 50,000 das zur Tilgung schwebender Schulden verwendet werden soll.

Die Linie ist im Vorgange für ein Anleihen von Fr. 350,000 verpfändet.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Verpfändungsbegehren öffentlich bekannt gemacht unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 24. Mai 1911 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 5. Mai 1911.

(2.).

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Schweiz. Bundeskanzlei.

Protokolle der Expertenkommissionen für das schweizerische Zivilgesetzbuch.

Die P r o t o k o l l e d e r E x p e r t e n k o m m i s s i o n e n für das schweizerische Zivilgesetzbuch sind auf mimeographischem Wege vervielfältigt worden und können, solang der Vorrat reicht, zum Preise von Fr. 30 abgegeben werden. Bestellungen sind zu richten an das (2..)

Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement.

BuEdesblatt. 63. Jahrg. Bd. III.

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Jahr

1911

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

19

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.05.1911

Date Data Seite

48-49

Page Pagina Ref. No

10 024 194

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